Gesetz über Beiträge an die kantonale Tourismusorganisation
                            1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Kantonale  Tourismus-  organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.   Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der jährliche Staatsbeitrag beträgt 80 Prozent der von der kanto-  nalen Tourismusorganisation im Vorjahr erzielten Beiträge der tou-  ristischen Leistungsträger sowie der tourismusinteressierten Dritten  und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staatsbeitrag beträgt höchstens 450'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausrichtung  des  Staatsbeitrages  erfolgt  aufgrund  einer  Leis-  tungsvereinbarung  zwischen  dem  zuständigen  Departement  und  der kantonalen Tourismusorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leistungsvereinbarung  stellt  die  effiziente  Umsetzung  des  Marktbearbeitungskonzepts  durch  die  kantonale  Tourismusorgani-  sation  sicher  und  regelt  die  Modalitäten  der  Leistungsabgeltung  sowie das Berichtswesen und Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungsvereinbarung  wird  bis  zum  31.  Dezember  2015  ab-  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Tourismusorganisation  verwendet  den  Staatsbei-  trag gemäss Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Zweckentfremdung des Staatsbeitrages kann das zuständige  Departement  die  Leistung  weiterer  Staatsbeiträge  verweigern  so-  wie bereits geleistete Staatsbeiträge teilweise oder ganz zurückfor-  dern.  III.  Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Tourismusgesetz vom 2. Dezember 1996 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Kantonale  Beiträge  Leistungs-  vereinbarung  Verwendung  der Mittel  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Übergangs-  bestimmung  Geltungsdaue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014