Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Personalregelungen für das Kantonale Spital  und das Pflegeheim Appenzell  *  vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2021)  Der Spitalrat des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appenzell,  gestützt auf Art.  3 Abs. 2 der Personalverordnung vom 30. November 1998  (PeV) und den Beschluss der Standeskommission vom 10. August 2009,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Diese Personalregelungen gelten für die Mitarbeitenden  1  )   des Kantonalen  Spitals und des Pflegeheims.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts gelten für die Mitarbei  -  tenden des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims, sofern die Personalre  -  gelungen   für   diese   keine   abweichenden   Bestimmungen   festlegen   oder  anderweitige kantonale Vorschriften bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Kompetenzen
                            1  Soweit die Spitalgesetzgebung und die Personalregelungen für das Kanto  -  nale Spital und Pflegeheim sowie darauf beruhende Ausführungserlasse  nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben und Kompetenzen zum Erlass  von Personalregelungen im Personalbereich beim Spitalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Spitaldirektor ist namentlich für folgende Aufgaben und Kompetenzen  im Personalbereich zuständig:  a)  Abschluss, Änderung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse der  Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten;  b)  Überprüfung der Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden, Aus  -  hilfskräfte und Praktikanten;  c)  Führen von Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Mitarbeiterbeurtei  -  lung, nach Abschluss der Probezeit, bei der Beendigung des Arbeits  -  verhältnisses und in besonderen Situationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse;  e)  Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen, die während der Arbeits  -  zeit oder auf Kosten des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appen  -  zell erfolgen;  f)  Regelung betreffend die Übernahme der Ausbildungskosten, der  Rückzahlungspflicht und der Eigenleistungen der Mitarbeitenden;  g)  Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub;  h)  Anordnung einer Gesundheitsprüfung vor der Anstellung und einer  vertrauensärztlichen Untersuchung;  i)  Festlegung und Kontrolle der Arbeitszeit, der Schichtarbeit, Nachtar  -  beit und des Pikettdienstes der Mitarbeitenden;  j)  Bewilligung des Ferienbezugs anstelle des Geldbezugs bei der Ent  -  richtung der Treueprämien;  k)  Bewilligung des Ausgleichs der angeordneten und geleisteten Über  -  stunden;  l)  Bewilligung der Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öf  -  fentlichen Amtes;  m)  Bewilligung eines Altersrücktritts ab vollendetem 60.  Altersjahr, gege  -  benenfalls mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben und Kompetenzen des Personalamtes gemäss kantonalem  Personalrecht werden vom Spitaldirektor und den von ihm hierfür bezeichne  -  ten Personen, insbesondere dem Leiter Personaldienst, wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
Art. 4 * ...
Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 6 neu * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 Impfungen
                            1  Impfungen zur Verhinderung von durch Blut und potenziell infektiöse Kör  -  perflüssigkeiten übertragenen Krankheiten wie Hepatitis B werden für das  Pflege- und Arztpersonal vorausgesetzt. Ungeimpfte Personen müssen sich  den zur Verhinderung der Übertragung angeordneten Ersatzmassnahmen  unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchgeführte Impfungen müssen mittels Arztzeugnis oder Impfausweis  belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Geschenke
                            1  Die Mitarbeitenden dürfen weder für sich noch für andere Geschenke oder  sonstige Vorteile beanspruchen oder annehmen, wenn dies im Rahmen des  Anstellungsverhältnisses geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Mitarbeitende Höflichkeitsgeschenke nicht ablehnen können, so mel  -  den sie dies dem Vorgesetzten. Dieser entscheidet über die Verwendung  der Geschenke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geschenke bis zu einem Wert von Fr.  2'000.– werden dem Personalfonds  des Kantonalen Spitals und Pflegeheims, Geschenke mit einem Wert über  Fr.  2'000.– der laufenden Rechnung der betreffenden Institution zugewie  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstösse gegen das Geschenkannahmeverbot werden vom Spitaldirektor  geahndet. Widerrechtlich angenommene Geschenke oder Gelder verfallen  an das Kantonale Spital und Pflegeheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Berufskleider
                            1  Mitarbeiter, die zum Tragen von Berufskleidern verpflichtet sind, erhalten  diese mit Ausnahme von Schuhen leihweise und unentgeltlich. Sie sind bei  Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reinigung und Instandhaltung der abgegebenen Gegenstände erfolgen  durch das Spital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlende oder durch eigenes Verschulden beschädigte Kleidungsstücke  werden dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
Art. 12 * ...
Art. 13 Weiterbildung
                            1  Gesuche um Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind dem direkten Vorge  -  setzten und dem Spitaldirektor mindestens einen Monat vor Kursbeginn ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  20% der für den Kurs aufgewendeten Kosten und Arbeitszeit gelten in der  Regel als Selbstbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen einer bezahlten Ausbildung erstellten Schlussarbeiten (Di  -  plomarbeit) sind dem Spital für internen Gebrauch unentgeltlich zu überlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2010 26.01.2010 Erlass Erstfassung -
05.12.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 1 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 2 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 3 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 6 aufgehoben -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 9 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 11 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 12 aufgehoben -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 14 aufgehoben -
18.02.2020 01.03.2020 Ingress geändert 2020-5
18.02.2020 01.03.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 2020-5
18.02.2020 01.03.2020 Art. 6 neu eingefügt 2020-5
07.01.2021 01.01.2021 Art. 3 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 4 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 5 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 6 neu aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 7 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 11 aufgehoben 2020-59
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.01.2010  26.01.2010  Erstfassung  -  Erlasstitel  05.12.2016  01.01.2017  geändert  -  Ingress  18.02.2020  01.03.2020  geändert  2020-5