Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung  ü  ber die Harmonisierung der Baubegriffe  (IVHB)  Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015)  Die   Schweizerische   Bau,   Planungs   und   UmweltdirektorenKonferenz  (BPUK) und das Interkantonale Organ  ü    begriffe (IOHB)  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen  in ihrem Planungs und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anh  ä  ngen  1  )  aufgef  ü  hrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Pflichten der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone  ü  bernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe  und  Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsm  ä  ssigen Zust  ä  ndigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe  und Messweisen erg  ä  nzt  werden,   welche   den   vereinheitlichten   Regelungsgegenst  ä  nden   widerspre    chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an  und bestimmen die Fristen f  ü  r deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Interkantonale   Organ   setzt   sich   zusammen   aus   den   Mitgliedern   der  Schweizerischen     Bau,     Planungs     und     UmweltdirektorenKonferenz  (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.  1)  BGS  721.7A1   und BGS  721.7A2  2)  Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 1. Mai 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ ist beschlussf  ä  hig, wenn mindestens die H  ä  lfte  der   beteiligten   Kantone   vertreten   ist.   F  ü  r   Beschl  ü  sse   ist   eine   Dreiviertel    mehrheit erforderlich.  Ä  nderungen der Vereinbarung bed  ü  rfen der Zustim    mung aller beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zust ä
                            ndigkeiten des Interkantonalen Organs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren   Anwendung   regelt   und   die   Durchf  ü  hrung   durch   die   Kantone  kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seine T  ä  tigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani    sationen koordiniert, um unterschiedliche  Baubegriffe  und Messwei    sen im Planungs und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden  zu vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontaktstelle f  ü  r Bund, Gemeinden, Normen, Fach und Berufsorga    nisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist  ü  berdies zust  ä  ndig f  ü  r:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Ä  nderungen der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstreckung der Frist f  ü  r die Anpassung der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erarbeitung und Publikation von Erl  ä  uterungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erlass einer Gesch  ä  ftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im  Verh  ä  ltnis ihrer Bev  ö  lkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserkl  ä  rung  dem Interkantonalen Organ  ü  bergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung  ü  bergeben sie diese Erkl  ä  rung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantone   k  ö  nnen   auf   das   Ende   eines   Kalenderjahres   austreten.   Der  Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   tritt   in   Kraft,   sobald   ihr   sechs   Kantone   beigetreten  sind.  1  )  1)  In Kraft seit 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  22.09.2005  01.05.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2018/057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  22.09.2005  01.05.2015  Erstfassung  GS 2018/057