Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            1  Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  Vom 26. April, 8./9. November 1974  I. Kapitel  Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines  anderen Kantons ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1.
                            Direkter Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das  Ersuchunsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuch-  ten Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die  gerichtlichen  Akten  und  die  Rechtshilfegesuche  der  rechtsgültigen  allein  zuständigen  kantonalen  Behörde  zugestellt,  die  im  nachstehenden  Ver-  zeichnis aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt,  dass  die  gerichtlichen  Akten  und  die  Rechtshilfegesuche  in  der  Kompetenz  einer  anderen  Behörde  dessel-  ben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen  Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2.
                            Anwendbares Recht  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3.
                            Anzeige  Die  ersuchte  Behörde  gibt  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Parteien,  unter  Angabe  von  Ort  und  Zeit,  Kenntnis  über  die  Anordnung  einer  Ein-  vernahme oder eines Augenscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4.
                            Teilnahme der Parteivertreter  Die  im  Kanton  der  ersuchenden  Behörde  zugelassenen  Parteivertreter  können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5.
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus-  lagen wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  interkantonalen  Abkommen  über  die  unent-  geltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Kapitel  Prozessbehandlungen, die in einem anderen  Kanton ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6.
                            Postzustellungen  Zustellungen  an  Adressaten  in  einem  Konkordatskanton  können  direkt  durch die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7.
                            Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverstän-  digen,  die  den  ihnen  erteilten  Auftrag  angenommen  haben,  sind  ver-  pflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache  oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der laden-  den Behörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8.
                            Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde  kann  in  einem  anderen  Kanton  Sitzungen  abhalten  und  Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu die-  sem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9.
                            Ausschliessliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Vornahme  anderer  prozessleitender  Handlungen,  wie  für  die  Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inan-  spruchnahme  polizeilicher  Hilfe,  ist  die  Behörde,  wo  diese  Handlungen  vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der  Vorführungsbefehl  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  allen  Konkordatskantonen  vollstreckbar,  sofern  solchen  Befehlen  das  Prozess-  recht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III. Kapitel  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10.
                            Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis  ist dem  Eidge-  nössischen   Justiz-   und   Polizeidepartement   zuhanden   des   Bundesrates  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  folgen-  den Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt  für  die  abschliessenden  Kantone  mit  seiner  Veröf-  fentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihre.  Beitrittes  in  der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  gleiche  gilt  für  das  Verzeichnis  der  zuständigen  kantonalen  Behör-  den.  Vom Schweizerischen Bundesrat am 15. April 1975 genehmigt