Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Abgabe von Lehrmitteln am Gymnasium Appenzell
                            Landesschulkommissionsbeschluss  betreffend die Abgabe von Lehrmitteln  am Gymnasium Appenzell  vom 19. Mai 1999  Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 28 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998,  beschliesst:  Art. 1  Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrechner usw.  und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den Schülern zu tra-  gen.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Schüler  der  1.  bis  3.  Klassen  werden  die  Lehrmittel  in  der  Regel  leihweise  ab-  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  bei  der  Rückgabe  von  leihweise  überlassenen  Lehrmitteln  Schäden  fest-  gestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel  den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.  Art. 3  Das  Gymnasium  hat  die  Lehrmittel,  welche  diesen  Bestimmungen  unterliegen,  bei  der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.  Art. 4  Dieser Beschluss tritt auf den 1. August 1999 in Kraft.