Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe
                            Kantonale Ausführungsverordnung zur  Inkassohilfe  (KAVI)  vom 26. April 2022 (Stand 26. April 2022)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Un  -  terhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019  1  )   sowie das Gesetz über Inkas  -  sohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 27.  April 1980  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die Gemeinden leisten Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Un  -  terhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht  erfüllt (Inkassohilfe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen zu diesem Zweck Fachstellen im Sinne der Inkassohilfeverord  -  nung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der Inkassohilfe
                            1  Die Fachstellen leisten nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften  Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Inkasso  -  hilfeverordnung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In grenzüberschreitenden Fällen leisten sie Inkassohilfe nach Massgabe  der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkassohilfeverordnung SR  211.214.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  212.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  211.214.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  211.214.32  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation der Fachstellen
                            1  Die Gemeinden statten die Fachstellen mit den notwendigen Ressourcen  aus, um den Vollzug im Sinne des Bundesrechts sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen insbesondere dafür, dass fachlich ausgebildetes Personal in  ausreichender Zahl zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können gemeinsame Fachstellen führen und mit geeigneten öffentli  -  chen oder privaten Stellen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete  kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Emp  -  fangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Weisungen erlassen.