Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements (154.120)
Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements (154.120)
Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements Vom 10. September 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Baudirektor des Kantons Zug, gestützt auf § 5 des Reglements über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung vom 4. Juli 1995 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereiche
§ 1 Sachlich
1 Personenwagen sind der Gebührenregelung unterstellt, sofern sie in kanto - nalen Einstellhallen, auf kantonalen Aussenplätzen oder auf zugemieteten Parkplätzen abgestellt werden.
2 Von der Gebührenregelung sind in speziell bezeichneten Bereichen befreit:
a) Motorräder, Motorfahrräder, Zweirad-Kleinelektrofahrzeuge;
b) Fahrräder.
§ 2 Persönlich
1 Die Weisungen gelten ohne Ausnahme und ohne Berücksichtigung des Arbeitspensums für:
a) das Personal der Staatsverwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schu - len und Anstalten;
b) das Mensa Personal.
2 Das Reinigungspersonal parkiert gratis. Die Gültigkeit dieser Parkingaus - weise ist zeitlich beschränkt. 1) BGS 154.219
§ 3 Zeitlich
1 Die Parkingberechtigung gilt grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wäh - rend der Ferien gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch wird eine Pau - schale von Fr. 50.– pro Tag verrechnet.
2 Die Parkingberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar. 1.2. Berechtigung
§ 4 Allgemeines
1 Parkieren ist mit Parkingausweis, auf Aussenplätzen auch mit Tages- oder Handwerkerkarten möglich.
2 Für alle anderen gelten die an den Kassen angegebenen Tarife.
3 Es gibt keine gratis Ausfahrtkarten.
§ 5 Parkingausweise
1 Parkingausweise werden nur per Monatsanfang ausgestellt.
2 Pro Parkingberechtigung wird ein Parkingausweis mit max. 2 Kennzei - chen ausgestellt.
3 Die Parkingberechtigung kann nicht sistiert, sondern muss gekündigt und anschliessend neu beantragt werden.
4 Die Kündigung einer Parkingberechtigung ist per Monatsende möglich, frühestens jedoch 4 Monate nach deren Ausstellung. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat.
5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist keine Kündigung erforderlich.
6 Der Parkingausweis ist innert 3 Arbeitstagen nach Ablauf der Berechti - gung zu retournieren. Danach wird die Gebühr für Externe (normaler Tarif) monatsweise bis zur Rückgabe des Ausweises verrechnet.
7 Bei Verlust, Diebstahl, Unsorgfalt, neuem Kennzeichen etc. wird ein neuer Parkingausweis gegen eine Gebühr von Fr. 50.– abgegeben.
8 Parkierberechtigt ist nur, wer den Ausweis gut sichtbar hinter die Wind - schutzscheibe legt.
§ 6 Tageskarten
1 Tageskarte: Fr. 10.– pro Tag / Gültigkeitsdauer 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
2 - werben. Für Einstellhallen können keine Tageskarten bezogen werden.
3 Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontrollschildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gültig. Beschriftun - gen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind ungültig.
4 Schüler an Kantonalen Schulen können pro Schultag eine Tageskarte er - werben.
§ 7 Handwerker Tageskarten
1 Handwerker Tageskarte: Fr. 10.– pro Tag / Gültigkeitsdauer 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
2 Handwerker Tageskarten können nur für gekennzeichnete Firmenfahrzeu - ge bezogen werden. Die Abgabe dieser Karten erfolgt lediglich, wenn die Arbeit nicht ohne Fahrzeug verrichtet werden kann (z.B. mehrmalige Anlie - ferungen täglich, «Fahrende Werkstatt» und dgl.) und berechtigt nur zum Parkieren auf Aussenparkplätzen. In Einstellhallen gelten die normalen Tari - fe.
3 Handwerker Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontroll - schildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gül - tig. Beschriftungen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind un - gültig.
§ 8 Gebührenreduziertes Parkieren
1 Gebührenreduziert Parkieren darf, wer:
a) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Schichtdienst, d.h. regelmässig Dienstzeiten ausserhalb der definierten Normalarbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr leistet und mindestens ein Arbeitsweg (Hin- oder Rückweg) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurückgelegt werden kann. Als nicht zumutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innert einer Stunde möglich ist;
b) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Pikettdienst: b1) für die kantonale Verwaltung leistet, sofern diese Person gemäss Verordnung über besondere Entschädigungen (§13 Pikettdienst), entschädigt wird; b2) für die gemeindliche Feuerwehr leistet;
c) für Sondereinsätze der Zuger Polizei sein Privatfahrzeug benötigt.
1.3. Zuteilung von Parkingberechtigungen und Vergabekriterien
§ 9 Anträge und Beurteilung
1 Die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Gerichte, die Amtslei - terinnen und Amtsleiter der Verwaltung beurteilen das Begehren der jeweili - gen Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Sie fällen bei Zustimmung den Gebührenentscheid gemäss Reglement. Der abschliessende Entscheid liegt bei den Gerichtspräsidien bzw. bei der Direktion.
2 Falls dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen wird, entscheiden die Gerichtspräsidien bzw. die Direktionen abschliessend.
3 Das Parkingmanagement teilt nach Verfügbarkeit der Parkplätze einen Standort zu.
4 Funktionsänderungen und Wohnortswechsel von Mitarbeitenden sind zu - sammen mit einer Neubeurteilung des Gebührenentscheids zu melden.
§ 10 Ausnahmen
1 Parkfelder können für spezielle Benutzergruppen, namentlich für Regie - rungsrätinnen und Regierungsräte, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtsprä - sidenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter, frei gehalten werden. 2. Vollzug
§ 11 Verwaltungszentrum an der Aa
1 Die Parkplätze im 1. Untergeschoss des Parkhauses (Einfahrtsgeschoss) sind für Besucherinnen, Besucher und Gäste sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Parkingausweis frei gehalten. Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter mit Parkingausweis parkieren grundsätzlich im 2. Untergeschoss.
2 Sofern die Einstellhalle besetzt ist, kann auf die Parkfelder im Gaswerka - real ausgewichen werden. Der Parkingausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu deponieren.
3 Mitarbeitende mit einem Gebührenentscheid «Vollgebühr» erhalten, vor - behältlich der speziellen Benutzergruppen gemäss § 10 hievor, die Berechti - gung zum Parkieren im Freien (Gaswerkareal oder alte Kläranlage beim ZVB-Areal). Falls das Parkplatzangebot in der Einstellhalle es zulässt, teilt das Parkingmanagement nach Priorität und dann nach Massgabe des Arbeitsweges von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln weitere Park - plätze zu.
4 Bei dienstlichen Besuchen im Verwaltungszentrum an der Aa ist der Park - platz auf dem Gaswerkareal (hinter KBZ) zu benützen. Der Parkingausweis oder eine Tageskarte muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt oder die Parkgebühr an der Parkuhr bezahlt werden.
5 Eine beschränkte Anzahl Kurzzeitparkplätze befindet sich entlang dem Verwaltungsgebäude 2, Aabachstrasse 3.
§ 12 Veranstaltungen
1 Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten.
2 Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen und dgl. kann die Bewirtschaftung im Einzelfall aufgehoben werden. Ein schriftliches, begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmanagement einzureichen.
3 Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden: «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist nur ein be - schränktes, bewirtschaftetes Parkplatzangebot vorhanden».
§ 13 Administration
1 Parkingausweise müssen im Intranet via Workflow bestellt, mutiert oder gekündigt werden.
2 Tages- und Handwerker Tageskarten können an den Verkaufsstellen ge - mäss Angaben im Intranet bezogen werden.
§ 14 Kompetenzen
1 Die Baudirektion überträgt den weiteren technischen Vollzug und die Parkfeldkontrolle dem Parkingmanagement des Hochbauamts.
§ 15 Sanktionen
1 Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park - feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt.
2 Wegen unsachgemässer Handhabung von Parkingausweisen, Tageskarten und dergleichen notwendige Hilfeleistungen Dritter werden dem Verursa - cher weiter verrechnet.
3. Schlussbestimmungen
§ 16 Aufhebung bisheriger Weisungen
1 Die Weisung des Baudirektors vom 31. März 2004 wird aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.09.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015/076