Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
                            Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements  Vom 10. September 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Baudirektor des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  5   des   Reglements   über   die   Bewirtschaftung   und   Zuteilung  von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung vom 4. Juli 1995  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Geltungsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sachlich
                            1  Personenwagen sind der Gebührenregelung unterstellt, sofern sie in kanto  -  nalen   Einstellhallen,   auf   kantonalen  Aussenplätzen   oder   auf   zugemieteten  Parkplätzen abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Gebührenregelung sind in speziell bezeichneten Bereichen befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Motorräder, Motorfahrräder, Zweirad-Kleinelektrofahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrräder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Persönlich
                            1  Die   Weisungen   gelten   ohne  Ausnahme   und   ohne   Berücksichtigung   des  Arbeitspensums für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Personal der Staatsverwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schu  -  len und Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Mensa Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reinigungspersonal parkiert gratis. Die Gültigkeit dieser Parkingaus  -  weise ist zeitlich beschränkt.  1)  BGS  154.219
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeitlich
                            1  Die Parkingberechtigung gilt grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wäh  -  rend der Ferien gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch wird eine Pau  -  schale von Fr.  50.– pro Tag verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parkingberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar.  1.2. Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Allgemeines
                            1  Parkieren ist mit Parkingausweis, auf Aussenplätzen auch mit Tages- oder  Handwerkerkarten möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle anderen gelten die an den Kassen angegebenen Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gibt keine gratis Ausfahrtkarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Parkingausweise
                            1  Parkingausweise werden nur per Monatsanfang ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro   Parkingberechtigung   wird   ein   Parkingausweis   mit   max.   2  Kennzei  -  chen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Parkingberechtigung   kann   nicht  sistiert,   sondern   muss   gekündigt  und  anschliessend neu  beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kündigung   einer   Parkingberechtigung   ist  per   Monatsende   möglich,  frühestens   jedoch   4  Monate   nach   deren  Ausstellung.  Die   Kündigungsfrist  beträgt ein Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist keine Kündigung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Parkingausweis   ist   innert   3  Arbeitstagen   nach  Ablauf   der   Berechti  -  gung zu retournieren. Danach wird die Gebühr für Externe (normaler Tarif)  monatsweise bis zur Rückgabe des Ausweises verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Verlust, Diebstahl, Unsorgfalt, neuem Kennzeichen etc. wird ein neuer  Parkingausweis gegen eine Gebühr von Fr.  50.– abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Parkierberechtigt ist nur, wer den Ausweis gut sichtbar hinter die Wind  -  schutzscheibe legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Tageskarten
                            1  Tageskarte: Fr.  10.– pro Tag / Gültigkeitsdauer 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  werben. Für Einstellhallen können keine Tageskarten bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontrollschildnummer  versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gültig. Beschriftun  -  gen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schüler an Kantonalen Schulen können pro Schultag eine Tageskarte er  -  werben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Handwerker Tageskarten
                            1  Handwerker Tageskarte: Fr.  10.– pro Tag / Gültigkeitsdauer 00.00  Uhr bis  24.00  Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handwerker Tageskarten können nur für gekennzeichnete Firmenfahrzeu  -  ge bezogen werden. Die Abgabe dieser Karten erfolgt lediglich, wenn die  Arbeit nicht ohne Fahrzeug verrichtet werden kann (z.B.  mehrmalige Anlie  -  ferungen   täglich,   «Fahrende  Werkstatt»   und  dgl.)   und  berechtigt   nur   zum  Parkieren auf Aussenparkplätzen. In Einstellhallen gelten die normalen Tari  -  fe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Handwerker Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontroll  -  schildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gül  -  tig. Beschriftungen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind un  -  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebührenreduziertes Parkieren
                            1  Gebührenreduziert Parkieren darf, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Schichtdienst, d.h. regelmässig  Dienstzeiten   ausserhalb   der   definierten   Normalarbeitszeit   zwischen  20.00 Uhr und 06.00 Uhr leistet und mindestens ein Arbeitsweg (Hin-  oder   Rückweg)   nachweislich   nur   mit  einem  privaten  Motorfahrzeug  auf  zumutbare  Weise zurückgelegt werden kann. Als nicht zumutbar  gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne  Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel  nicht innert einer Stunde möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Pikettdienst:  b1)  für die kantonale Verwaltung leistet, sofern diese Person gemäss  Verordnung über besondere Entschädigungen (§13 Pikettdienst),  entschädigt wird;  b2)  für die gemeindliche Feuerwehr leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Sondereinsätze der Zuger Polizei sein Privatfahrzeug benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Zuteilung von Parkingberechtigungen und Vergabekriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anträge und Beurteilung
                            1  Die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Gerichte, die Amtslei  -  terinnen und Amtsleiter der Verwaltung beurteilen das Begehren der jeweili  -  gen Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Sie fällen bei Zustimmung den  Gebührenentscheid gemäss Reglement. Der abschliessende Entscheid liegt  bei den Gerichtspräsidien bzw. bei der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen wird, entscheiden  die Gerichtspräsidien bzw. die Direktionen abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Parkingmanagement   teilt   nach   Verfügbarkeit   der   Parkplätze   einen  Standort zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Funktionsänderungen und Wohnortswechsel von Mitarbeitenden sind zu  -  sammen mit einer Neubeurteilung des Gebührenentscheids zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausnahmen
                            1  Parkfelder   können   für   spezielle   Benutzergruppen,   namentlich   für   Regie  -  rungsrätinnen und Regierungsräte, Gerichtspräsidentinnen und Gerichtsprä  -  sidenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter, frei gehalten werden.  2. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verwaltungszentrum an der Aa
                            1  Die   Parkplätze   im   1.  Untergeschoss   des   Parkhauses   (Einfahrtsgeschoss)  sind für Besucherinnen, Besucher und Gäste sowie für Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter ohne Parkingausweis frei gehalten. Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter mit Parkingausweis parkieren grundsätzlich im 2.  Untergeschoss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Einstellhalle besetzt ist, kann auf die Parkfelder im Gaswerka  -  real   ausgewichen   werden.   Der   Parkingausweis   ist   gut   sichtbar   hinter   der  Windschutzscheibe zu deponieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende  mit einem  Gebührenentscheid  «Vollgebühr»  erhalten,   vor  -  behältlich der speziellen Benutzergruppen gemäss §  10 hievor, die Berechti  -  gung   zum   Parkieren   im   Freien   (Gaswerkareal   oder   alte   Kläranlage   beim  ZVB-Areal). Falls das Parkplatzangebot in der Einstellhalle es zulässt, teilt  das   Parkingmanagement   nach   Priorität   und   dann   nach   Massgabe   des  Arbeitsweges von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln weitere Park  -  plätze zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei dienstlichen Besuchen im Verwaltungszentrum an der Aa ist der Park  -  platz auf dem Gaswerkareal (hinter KBZ) zu benützen. Der Parkingausweis  oder eine Tageskarte muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt  oder die Parkgebühr an der Parkuhr bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine   beschränkte  Anzahl   Kurzzeitparkplätze   befindet   sich   entlang   dem  Verwaltungsgebäude  2, Aabachstrasse  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Veranstaltungen
                            1  Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Veranstaltungen   im  Interesse   des  Kantons,   bei   Grossveranstaltungen  und  dgl.  kann  die   Bewirtschaftung   im  Einzelfall  aufgehoben  werden.  Ein  schriftliches,   begründetes   Gesuch   ist   frühzeitig   beim   Parkingmanagement  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden:  «Bitte   benutzen   Sie   die   öffentlichen   Verkehrsmittel.   Es   ist   nur   ein   be  -  schränktes, bewirtschaftetes Parkplatzangebot vorhanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Administration
                            1  Parkingausweise müssen im Intranet via Workflow bestellt, mutiert oder  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tages-   und   Handwerker   Tageskarten   können   an   den  Verkaufsstellen   ge  -  mäss Angaben im Intranet bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kompetenzen
                            1  Die   Baudirektion   überträgt   den   weiteren   technischen   Vollzug   und   die  Parkfeldkontrolle dem Parkingmanagement des Hochbauamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Sanktionen
                            1  Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park  -  feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wegen unsachgemässer Handhabung von Parkingausweisen, Tageskarten  und   dergleichen   notwendige   Hilfeleistungen   Dritter   werden   dem  Verursa  -  cher weiter verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisheriger Weisungen
                            1  Die Weisung des Baudirektors vom 31. März 2004 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  10.09.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015/076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  10.09.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2015/076