Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin
                            Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des  Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen  Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und  Tessin  Vom 28. Februar 2013 (Stand 2. Juli 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 1 Grundlage
                            1  Gemäss Art. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 27. April 2005 über  den  Koordinierten  Sanitätsdienst (VKSD; SR  501.31  )  planen und bereiten  die KSD-Partner den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 2 Gegenstand der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichnenden Kanto  -  ne bei der Vorbereitung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen  im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 3 Zusammenarbeitsbereiche
                            1  Die Vereinbarungskantone treffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Be  -  dürfnisse die Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen ihre vorbereiteten Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes ei  -  nem anderen Vereinbarungskanton auf Anfrage für die Ereignisbewältigung  zur Verfügung. Während eines solchen Unterstützungseinsatzes übernimmt  der Kanton, indem das Ereignis stattfindet, die Einsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie schaffen kantonsintern die Voraussetzungen, damit das Aufgebot und  der Einsatz ihrer Mittel des Koordinierten Sanitätsdienstes zu Gunsten eines  anderen Vereinbarungskantons zeitgerecht und unbürokratisch erfolgen kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   den   Bereichen  Aus-   und   Weiterbildung   sowie   Materialanschaffungen  arbeiten die Vereinbarungskantone zusammen, soweit dies möglich und für  einen   interkantonalen   Unterstützungseinsatz   notwendig   ist.   Sie   ergründen  mögliche Synergien und versuchen, einen daraus resultierenden gemeinsa  -  men Nutzen zu erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 4 Organisation
                            1  Die   Beauftragten   der  Vereinbarungskantone   für   den   Koordinierten   Sani  -  tätsdienst   bilden   gemeinsam   die   «Konferenz   der   KSD-Beauftragten   der  Zentralschweiz und des Tessins».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz konstituiert sich selbst. Sie trifft sich bei Bedarf, um die an  -  stehenden gemeinsamen Aufgaben zu bearbeiten, jedoch mindestens einmal  pro   Jahr.   Für   die   Bearbeitung   fachspezifischer   Themen   kann   sie   interne  Arbeitsgruppen einsetzen und die entsprechenden Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet mit den KSD-Beauftragten des Bundes und der übrigen Kanto  -  ne zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   kann   auch   sachverwandte   Themen   bearbeiten,   soweit   dies   mit   dem  Kernauftrag  im Einklang steht. Dabei ist die Koordination mit Dritten si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 5 Abgeltung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton trägt seine eigenen Kosten der Vorbereitungen  für den Koordinierten Sanitätsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung,  Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für den Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise  sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zwischen   den   Vereinbarungskantonen   werden   keine   Vorhaltekosten   ver  -  rechnet. Allfällige bilaterale Vereinbarungen über einen spezialisierten Leis  -  tungsaustausch sind davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 6 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung von mindestens vier Vereinba  -  rungskantonen in Kraft  1  )  . Sie gilt unbefristet und kann unter Einhaltung ei  -  ner Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzungen  oder Anpassungen  dieser  Vereinbarung  sind  im  Einverneh  -  men aller Vereinbarungskantone möglich, bedingen aber die Schriftform.  1)  Inkrafttreten am 2. Juli 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung zur Vereinbarung  Kanton Luzern: 25. Juni 2013  Kanton Uri: 2. Juli 2013  Kanton Schwyz: 2. Juli 2013  Kanton Nidwalden: 17. Oktober 2013  Kanton Obwalden: 2. Juli 2013  Kanton Zug: 13. August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.02.2013  02.07.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2015/050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.02.2013  02.07.2013  Erstfassung  GS 2015/050