Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
                            Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug  (PO WMS)  Vom 29. April 2015 (Stand 1. August 2015)  Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,  gestützt auf §  4  Abs.  4 Bst.  c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom  27. September 1990  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses   Reglement   regelt   die   Promotion   an   der   Wirtschaftsmittelschule  Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeugnis
                            1  Schülerinnen   und   Schüler   der  Wirtschaftsmittelschule   erhalten   am   Ende  jeden Semesters ein Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Zeugnis enthält für das abgelaufene Semester einen Promotionsent  -  scheid   und  Angaben   über   die   Leistungen   in   den   einzelnen   Promotions  -  fächern sowie im Fach Sport und bestätigt den Besuch des Unterrichts in  weiteren Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   der   Rubrik   Bemerkungen   werden   längere  Absenzen   begründet   sowie  Ein- und Austritte  während des  Semesters und weitere, nicht promotions  -  wirksame Ausbildungselemente eingetragen. Bemerkungen allgemeiner Art,  namentlich Charaktereigenschaften und  Arbeitshaltungen, können  in einem  Begleitschreiben zum Zeugnis erwähnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe  Noten erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  6 = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  5 = gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  4 = genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  3 = ungenügend  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  2 = schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  1 = sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zwischenberichte
                            1  In der Mitte des Semesters beurteilt die Klassenlehrperson in Zusammen  -  arbeit mit den Fachlehrpersonen den Stand der Leistungen ihrer Klasse. In  einem Zwischenbericht orientiert sie die provisorisch promovierten oder ge  -  fährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch die Erziehungs  -  berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres  von der Schulleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Promotionskonferenz
                            1  Unter   dem  Vorsitz  der   Klassenlehrperson   besteht   eine   Promotionskonfe  -  renz. Ihr gehören die Rektorin bzw. der Rektor, die Klassenlehrperson und  alle Lehrpersonen an, welche die betroffene Klasse unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitglieder der Promotionskonferenz, welche die betroffene Schülerin  oder  den betroffenen Schüler unterrichten, sind stimmberechtigt.  Für  Ent  -  scheide   gilt   das   einfache   Mehr   der   Stimmenden.   Bei   Stimmengleichheit  liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Promotionskonferenz   entscheidet   über   die   definitive   oder   provisori  -  sche Promotion, über die Rückversetzung und über die Wegweisung von der  Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   ausserordentlichen   Fällen   kann   die   Promotionskonferenz   Entscheide  fällen, die von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Promotionsfächer
                            1  Promotionsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und  Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Tech  -  nik und Umwelt, Information/Kommunikation/Administration, Infor  -  matik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  5. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und  Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Tech  -  nik und Umwelt, Information/Kommunikation/Administration, Infor  -  matik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Finanz- und  Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht, Geschichte und Politik, Tech  -  nik und Umwelt, Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Promotion und provisorische Promotion
                            1  Die Promotion erfolgt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Differenz   der   ungenügenden   Noten   zur   Note   4   gesamthaft   den  Wert 2 nicht übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Bedingungen  gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, erfolgt die Promotion  provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rückversetzung
                            1  Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, wenn die Bedingungen  für die Promotion ein zweites Mal nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Promovierte Schülerinnen und Schüler können eine Klasse einmal freiwil  -  lig   repetieren.   Die  Aufnahme   in   die   nächsttiefere   Klasse   erfolgt   definitiv,  wenn   der  Antrag   auf   freiwillige   Repetition   vor   Unterrichtsaufnahme   im  neuen Semester gestellt wird. Bei einem Antrag auf freiwillige Repetition  während des Semesters entscheidet die zuständige Rektorin bzw. der zustän  -  dige Rektor  über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die 6. Klasse kann einmal wiederholt werden, falls der schulische Teil des  Eidgenössischen   Fähigkeitszeugnisses   oder   die   Berufsmaturität   nicht   be  -  standen wird. Dies gilt auch, wenn früher bereits einmal eine Rückverset  -  zung oder eine freiwillige Repetition erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wegweisung von der Schule
                            1  Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn   während   des   schulischen   Teils   der   Ausbildung   bereits   eine  Rückversetzung   oder   eine   freiwillige   Repetition   erfolgt   ist   und   die  Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn am Ende der 4. Klasse die Voraussetzungen einer Rückverset  -  zung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind   die   Voraussetzungen   von  Abs.   1   erfüllt   oder   entscheidet   sich   eine  Schülerin oder ein Schüler, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder  der Rektor ein Hospitium von höchstens einem Semester Dauer gewähren.  Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor  mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übergangsbestimmung
                            1  Diese Promotionsordnung  gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler,  die im Schuljahr 2015/16 in die 4. Klasse eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wechselt   eine   Schülerin   oder   ein   Schüler   aufgrund   einer  Rückverset  -  zung  oder eines Austauschjahrs in eine Klasse, für die bereits diese Promoti  -  onsordnung gilt, so werden die neuen Bestimmungen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständige  Rektorin  bzw. der  zuständige   Rektor  legt  zusammen  mit  der Leiterin bzw. dem Leiter des Amts für Mittelschulen und Pädagogische  Hochschule die neuen Bestimmungen aus, sofern sich Unklarheiten aus die  -  sen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.04.2015  01.08.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2015/035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.04.2015  01.08.2015  Erstfassung  GS 2015/035