Beschluss über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages für die Mitarbeiter im Hausdienst
                            Beschluss über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages  für die Mitarbeiter im Hausdienst  vom 07.03.1989 (Fassung in Kraft getreten am 14.02.2017)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 359 und folgende des Obligationenrechts (nachste  -  hend: OR);  gestützt   auf   das   Revisionsgesuch   vom   12.  Juni   1987   der   freiburgischen  Christlichen Gewerkschaftsvereinigung,  in Erwägung:  Der Normalarbeitsvertragsentwurf (nachstehend: NAV) wurde im Amtsblatt  des Kantons Freiburg vom 6.  Januar 1989 veröffentlicht;  Der Gutachten der Berufsverbände und der Vereine mit gemeinnützigem  Zweck;  Auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der Normalarbeitsvertrag ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Frei  -  burg anwendbar. Er legt die Arbeitsbedingungen zwischen den Mitarbeitern  und den Mitarbeiterinnen (nachstehend: die Mitarbeiter) der privaten oder  kollektiven Hausdienste und ihren Arbeitgebern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Mitarbeiter   des   Hausdienstes   versteht   man   alle   Personen,   beim  Arbeitgeber wohnhaft oder nicht, die voll- oder teilzeitlich in der Hauswirt  -  schaft als Gouvernante, Köchin, Küchenmädchen, Zimmermädchen, Wäsche  -  rin, Officemädchen, Haushälterin, Kindermädchen, Hausbursche, Koch, Offi  -  cebursche, Kammerdiener usw. beschäftigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Geltungsbereich des NAV sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lehrlinge, die im Besitze eines offiziellen Vertrages sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hausangestellte in Landwirtschaftsbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht vorwiegend im Hausdienst aus  -  üben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitnehmer, welche einem vorteilhafteren Normalarbeitsvertrag, Ge  -  samtarbeitsvertrag oder öffentlich-rechtlichen Vertrag des Bundes, des  Kantons oder der Gemeinde unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungen (Art. 360 OR)
                            1  Die Bestimmungen des vorliegenden NAV gelten unmittelbar für die ihm  unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen von nachfolgenden Bestimmungen des NAV bedürfen zu ih  -  rer Gültigkeit der schriftlichen Form:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Artikel 4 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Artikel 5 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Artikel 7 Absätze 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Artikel 8 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Artikel 10 Absatz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Artikel 11 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Artikel 13 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Artikel 15 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Artikel 18 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Artikel 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Artikel 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Artikel 27 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Artikel 29 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorbehalt zwingender Vorschriften
                            1  Von den zwingenden Vorschriften des OR darf nicht abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachfolgenden Bestimmungen des NAV umschreiben jedoch die zwin  -  genden Vorschriften des OR genauer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Artikel 6 Absatz 1, 1.  Satz und Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Artikel 8 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Artikel 9 Absätze 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Artikel 10 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Artikel 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Artikel 15 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Artikel 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Artikel 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Artikel 20 Absätze 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferner wird darauf hingewiesen, dass, wo sowohl Vereinbarungen als auch  Bestimmungen im vorliegenden NAV fehlen, die verfügenden Bestimmun  -  gen des OR die Rechte und Pflichten der Parteien regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vertragsentstehung (Art. 320 OR)
                            1  Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem  Dienst auf befristete oder unbefristete Zeit gewährt, deren Leistung nach den  Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Mitarbeiter beim Stellenantritt ein  Exemplar des vorliegenden NAV auszuhändigen. Ebenfalls übergibt er ihm  nachträglich erfolgte Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber vergütet die Reisekosten, wenn er vom Mitarbeiter ver  -  langt, sich persönlich vor der Anstellung vorzustellen, es sei denn, diese Leis  -  tung sei vorgängig ausgeschlossen worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR)
                            1  Der Mitarbeiter hat die ihm übertragene Arbeit persönlich und sorgfältig  auszuführen und die Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beachtet die Hausordnung, zeigt ein gebührendes Verhalten und ist zur  Diskretion verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeiter untersagt,  für Dritte zu arbeiten, soweit er dadurch die Interessen des Arbeitgebers ver  -  letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schutz der Persönlichkeit des Mitarbeiters (Art. 328 OR)
                            1  Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit seines Mitarbeiters.  Er verlangt das gleiche Verhalten von seinen Verwandten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter ist vorgängig über das Ausmass der übertragenen Arbeiten  sowie die Arbeits- und Freizeit zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Schutz vor Unfällen und Krankheiten nimmt der Arbeitgeber auf die  Gesundheit des Mitarbeiters gebührend Rücksicht und trifft Massnahmen, die  nach den Umständen notwendig und nach dem Stand der Technik anwendbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitszeit und Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Arbeits- und Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Arbeitszeit
                            1  Die tägliche Arbeitszeit beträgt neun Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel versteht sich ein Arbeitstag zwischen 6 Uhr morgens und 20  Uhr abends.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeiter hat Anrecht auf eine oder mehrere entschädigte halbstündi  -  ge Pausen. Im Falle häuslicher Gemeinschaft gewährt der Arbeitgeber unter  anderem eine ausreichende Pause anlässlich der Mahlzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserdem muss der Arbeitstag während einer Stunde unterbrochen wer  -  den; während dieser Zeit hat der Mitarbeiter das Recht, seinen Arbeitsplatz  zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Festsetzen der Arbeitszeit nimmt der Arbeitgeber so weit Rücksicht  auf die Wünsche des Mitarbeiters, als diese mit den Bedürfnissen des Haus  -  haltes vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Überstunden (Art. 321c OR)
                            1  Wenn Überstunden zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens auszufüh  -  ren sind, wird der Ausgleich der Überstunden zu 125 % der Arbeitsstunden  und die Vergütung zu 150 % des Lohnes festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Allgemeinen beträgt die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen mindes  -  tens elf aufeinander folgende Stunden. Für Mitarbeiter, die ihr 20.  Lebensjahr  noch nicht vollendet haben, und für schwangere Frauen darf die Ruhezeit  nicht weniger als zwölf Stunden betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Freizeit und Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Freizeit (Art. 329 OR)
                            1  Der Mitarbeiter hat Anrecht auf 1½ Tage Freizeit pro Woche, in der Regel  am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Zustimmung des Mitarbeiters kann der Arbeitgeber ausnahmsweise  mehrere Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie  Halbtage gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen kann einzig die Ausführung  der allernötigsten Arbeiten verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzlich zu der üblichen Freizeit hat der Arbeiter Anrecht auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fünf freie Tage bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  drei freie Tage bei Geburt eines Kindes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwei freie Tage beim Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Part  -  ners, eines Kindes, des Vaters, der Mutter oder einer mit dem Mitarbei  -  ter im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, und einen freien Tag  für die übrigen Verwandten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen freien Tag bei Umzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die freien Tage im Sinne dieser Bestimmungen geben Anrecht auf Bezah  -  lung des Lohnes und können nicht von der Feriendauer abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ferien (Art. 329a OR)
                            1  Gemäss Artikel 329a OR hat der Mitarbeiter pro Dienstjahr Anrecht auf fol  -  gende Ferien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im allgemeinen 4 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach vollendetem 50.  Altersjahr kann der Mitarbeiter ebenfalls 5 Wochen  Ferien beziehen, jedoch muss das Dienstverhältnis mindestens 3 Jahre gedau  -  ert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung  der Wünsche des Arbeitnehmers, soweit sich dies mit den Bedürfnissen des  Haushaltes vereinbaren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeit, während der der Mitarbeiter sich mit seinem Arbeitgeber auf Rei  -  sen oder in den Ferien befindet, gelten nicht als Ferien, es sei denn, die Par  -  teien hätten vorgängig etwas Abweichendes vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeines (Art. 322 OR)
                            1  Der Mitarbeiter hat Anrecht auf einen Barlohn und, im Rahmen des Vertra  -  ges oder wo dies sich aus den Umständen ergibt, auf einen Naturallohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Berücksichtigung des Alters, der Erfahrung, der Ausbildung und der  Forderung  des  Arbeiters  sowie der  auszuführenden  Tätigkeiten wird der  Lohn im voraus festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird jährlich im Hinblick auf die allgemeine Lohnentwicklung überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Lohn ist monatlich auszurichten. Zu diesem Zweck händigt der Arbeit  -  geber dem Mitarbeiter, unter Erwähnung der Lohnperiode, des Bruttolohnes  und der verschiedenen gemachten Abzüge, eine Abrechnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mindestlöhne
                            1  Auf  dem   gesamten  Kantonsgebiet   betragen  die  minimalen   monatlichen  Bruttolöhne inklusive 990 Franken für nicht gewährte Naturallöhne:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeiter bis zum vollendeten 20.  Lebensjahr:  Fr. 3090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeiter ohne Ausbildung, älter als 20 Jahre:  Fr. 3648
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  qualifizierte Arbeiter:  Fr. 4205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestlöhne sind am Anfang jedes Jahres dem Landesindex der Kon  -  sumentenpreise anzupassen (Basis: November des vorhergehenden Jahres;  Indexstand 100: Dezember 1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 sind nach wie vor anwendbar für Arbeitsverhältnisse,  die vom «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verordnung des  Bundes vom 20. Oktober 2010 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitneh  -  merinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (die Verordnung des Bun  -  des) ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Arbeitsverhältnisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 der Verordnung des Bundes fallen, gilt:
                            a)  Die Absätze 1 und 2 werden bis am 31. Dezember 2019 suspendiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Verordnung des Bundes ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Naturallöhne
                            1  Der Naturallohn umfasst Unterkunft, Nahrung und Besorgung der Wäsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Naturallohn gewährt, muss  dieser Naturallohn gemäss Artikel 12 Abs. 1 vom Monatslohn abgezogen  werden. Die Parteien berechnen die Höhe des Abzugs und den restlichen  Lohn anhand der Anhang 1 dieser Verordnung. Anhang 1 entspricht den Vor  -  schriften der AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Absätze 1 und 3 sind nach wie vor anwendbar für Arbeitsverhältnisse,  die vom «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verordnung des  Bundes ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Arbeitsverhältnisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 der Verordnung des Bundes fallen, gilt:
                            a)  Die Absätze 1 und 3 werden bis am 31. Dezember 2019 suspendiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Verordnung des Bundes ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lohn bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 324a OR)
                            1  Falls der Mitarbeiter im Sinne von Artikel 324a OR zur Arbeitsleistung ver  -  hindert ist, hat der Arbeitgeber den Lohn innerhalb nachfolgender Grenzen  zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  drei Wochen während des ersten Dienstjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Monat nach einem Dienstjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwei Monate nach zwei Dienstjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  drei Monate nach fünf Dienstjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen zusätzlichen Monat nach jeder neuen Periode von fünf Dienstjah  -  ren, dies bis zur Höchstdauer einer Lohnzahlung von sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verschiedene Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Haftung für Schäden (Art. 321e OR)
                            1  Der Mitarbeiter ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder  fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedoch geben Schäden von geringem Ausmass nur Anspruch auf Entschädi  -  gung, wenn sie sich wiederholen, absichtlich oder grobfahrlässig verursacht  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Hausgemeinschaft (Art. 328a OR)
                            1  Falls der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt, so  hat dieser für ein Einzelzimmer, das abgeschlossen werden kann, zu sorgen.  Das Zimmer muss den hygienischen Anforderungen entsprechen, bei kaltem  Wetter geheizt und ausreichend hell sein. Die nötigen Möbel sind zur Verfü  -  gung zu stellen, namentlich ein Einzelbett und ein abschliessbarer Schrank.  Der Mitarbeiter verfügt über entsprechende sanitäre Installationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nahrung muss gesund und ausreichend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit, Unfall,  Schwangerschaft oder Entbindung an der Arbeitsleistung gehindert, so hat  der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung zu gewähren, solange er zur  Lohnzahlung verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sozialversicherungen
                            1  Der Arbeitgeber achtet darauf, dass alle neuen Mitarbeiter bei den nachfol  -  genden Sozialversicherungen angemeldet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei   der   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenversicherung   sowie  Arbeitslosenversicherung   und   den   zuständigen   Organen   für   den  Vollzug der eidg. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee  und Zivilschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der obligatorischen Unfallversicherung für Lohnempfänger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei den zuständigen Stellen für den Vollzug der eidg. beruflichen Vor  -  sorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei einer anerkannten Familienausgleichskasse des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ebenfalls gehalten zu überwachen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dass der Mitarbeiter sich für medizinisch-pharmazeutische Behandlun  -  gen und Unterbringung in einem Krankenhaus gemäss kantonalem Ge  -  setz versichert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dass die Anträge auf Familienzulagen rechtzeitig an die zuständige Kas  -  se gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beendigung des Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Probezeit (Art. 335b OR)
                            1  Wenn eine Probezeit vorgesehen ist, so wird deren Dauer auf zwei Monate  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Probezeit  beträgt  die  gegenseitige Kündigungsfrist  sieben  Tage, jeweils auf das Ende der Arbeitswoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unbefristetes Arbeitsverhältnis (Art. 335c OR)
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis gegen  -  seitig auf das Ende eines Monats gekündigt werden, unter Einhaltung folgen  -  der Fristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Monat, wenn der Arbeitsvertrag weniger als ein Jahr gedauert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei Monate, wenn der Arbeitsvertrag weniger als 5 Jahre gedauert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  drei Monate, wenn der Arbeitsvertrag weniger als 10 Jahre gedauert  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vier Monate bei einer längeren Dauer des Arbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Allgemeine Pflichten
                            1  Es wird daran erinnert, dass gemäss Artikel 339 OR mit der Beendigung des  Arbeitsverhältnisses alle daraus entstehenden Forderungen fällig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die erforder  -  liche Zeit für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen, das sich über die  Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen des Mitar  -  beiters ausspricht. Auf Verlangen des letzteren hat sich das Zeugnis auf An  -  gaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abgangsentschädigung bei langjährigem Arbeitsverhältnis (Art.
                            339c OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Abgangsentschädigung   bei   langjährigem   Arbeitsverhältnis   ermittelt  sich aufgrund der angegebenen Basis der Rechnungstabelle in Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Besondere Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Teilzeitmitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Begriff
                            1  Den nachfolgenden abweichenden Bestimmungen sind Mitarbeiter im Stun  -  denlohn, welche mindestens zwei Stunden pro Woche bei einem oder mehre  -  ren Arbeitgebern arbeiten, unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitarbeiter, der jedoch mindestens zehn Stunden pro Woche für den  gleichen Arbeitgeber arbeitet, ist den allgemeinen Bestimmungen des NAV  unterstellt, was diesen Teil seiner Tätigkeit anbetrifft. Der Artikel 23 bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 sind nach wie vor anwendbar für Arbeitsverhältnisse,  die vom «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verordnung des  Bundes ausgenommen sind. Ebenfalls anwendbar sind sie für Arbeitsverhält  -  nisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach Artikel 2 der Verord  -  nung des Bundes fallen, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  aber durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen  Arbeitgeber tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Arbeitsverhältnisse, die in den «Persönlichen Geltungsbereich» nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 der Verordnung des Bundes fallen und bei denen die Arbeitnehme -
                            rinnen und Arbeitnehmer durchschnittlich mindestens fünf Stunden pro Wo  -  che für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Absätze 1 und 2 werden bis am 31. Dezember 2019 suspendiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Verordnung des Bundes ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitszeit
                            1  Der Mitarbeiter kann sich nicht verpflichten, mehr als neun Stunden pro  Tag zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in einem anderen Beruf geleistete Arbeitszeit ist der obengenannten ma  -  ximalen täglichen Dauer zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mindestlohn
                            1  Für das gesamte Gebiet des Kantons wird der minimale Bruttolohn auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.30 Franken pro Stunde festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Lohnzuschlag für Ferien
                            1  Für jede geleistete Arbeitsstunde bezahlt der Arbeitgeber eine Zulage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,33 % des Bruttolohns, wenn der Mitarbeiter einen Anspruch auf 4 Wochen  Ferien hat, und 10,64 % im Falle eines Anspruches auf 5 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Junge Au-pair-Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Begriff
                            1  Den nachfolgenden Bestimmungen sind junge Frauen und Männer unter  -  stellt, mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt, welche sich in einem Privat  -  haushalt verpflichten, gegen Verpflegung, Unterkunft, Besorgung der Wä  -  sche und Sackgeld in der Eigenschaft als junge Au-pair-Frauen und -Männer,  Praktikanten oder Freiwillige zu arbeiten, mit der Absicht, ihre Sprachkennt  -  nisse zu verbessern oder sich eine Ausbildung anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeit darf 5 Stunden pro Tag und 30 pro Woche nicht überschrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Lohn
                            1  Das Sackgeld beträgt mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  735 Franken pro Monat bis zum 20.  Lebensjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  925 Franken pro Monat nach dem 20.  Lebensjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise keine Naturallöhne gewährt, so sind  diese durch einen monatlichen Pauschalbeitrag zu ersetzen, der sich gemäss  Vorschriften der AHV bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ausbildung
                            1  Der Mitarbeiter muss während mindestens 4 Stunden pro Woche einen Un  -  terricht besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Festlegen des Arbeitsplanes achtet der Arbeitgeber darauf, ihm die  nötige Freizeit zum Besuch des Lehrgangs und dessen Vorbereitung ein  -  zuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Junge Freiwillige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1  Den nachfolgenden, von den Artikeln 26-28 NAV abweichenden Bestim  -  mungen sind die Freiwilligen vom 15. bis zum vollendeten 17.  Lebensjahr  unterstellt, welche von der obligatorischen Schulpflicht befreit sind und sich  im Sinne einer allgemeinen Ausbildung in einem privaten Haushalt anstellen  lassen, um die dort gesprochene Sprache zu erlernen und sich die Lebensart  und die Kultur des Aufenthaltsortes anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachfolgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufsichtsstunden können zweimal pro Woche bis höchstens 22 Uhr  vorgeschrieben werden; das gilt nicht für Freiwillige bis zum vollende  -  ten 16.  Altersjahr, die nur bis höchstens 20 Uhr beschäftigt werden dür  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Bewilligung für die abendlichen Ausgänge ist im voraus zwischen  dem Arbeitgeber und den Eltern der Freiwilligen zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16.  Altersjahr nicht zu Über  -  zeitarbeit eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Übergangsrecht
                            1  Ab dem Inkrafttreten ist der vorliegende NAV auf die laufenden Verträge  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die alten, weniger vorteilhaften Verträge  bezüglich Arbeitszeit- und Mindestlohnvorschriften in den 12 Monaten nach  Inkrafttreten des NAV anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Überwachung
                            1  Das Amt für den Arbeitsmarkt überwacht die Entwicklung der Beschäfti  -  gung und der Löhne und unterrichtet die betreffenden Verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überwacht die Veröffentlichung der Vorschriften bezüglich Mindestlohn  sowie der pauschalen Entschädigungsansätze für Naturallohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1.  Juli 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ersetzt den am 7.  Mai 1973 promulgierten Normalarbeitsvertrag für die  Hausangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Berechnung des Naturallohnes (Art. 13 Abs. 3)  Anhang 2:  Tabelle   für   die   Berechnung   der   Abgangsentschädigung   bei  langjährigem Arbeitsverhältnis nach Artikel 339c OR (Art. 21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.03.1989  Erlass  Grunderlass  01.07.1989  BL/AGS 1989 f 132 / d 134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.1991  Art. 12  geändert  01.01.1991  FO/ABl 1991_6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.1991  Art. 24  geändert  01.01.1991  FO/ABl 1991_6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.1991  Art. 28  geändert  01.01.1991  FO/ABl 1991_6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.1991  Art. 30  geändert  01.01.1991  FO/ABl 1991_6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.1991  Art. 32  geändert  01.01.1991  FO/ABl 1991_6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.1993  Art. 12  geändert  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 47 / d 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.1993  Art. 24  geändert  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 47 / d 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.1993  Art. 28  geändert  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 47 / d 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.1993  Anhang 1  Inhalt geändert  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 47 / d 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1994  Art. 12  geändert  01.01.1995  BL/AGS 1994 f 725 / d 732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1994  Art. 24  geändert  01.01.1995  BL/AGS 1994 f 725 / d 732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1994  Art. 28  geändert  01.01.1995  BL/AGS 1994 f 725 / d 732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1995  Art. 12  geändert  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 675 / d 673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.1995  Art. 28  geändert  01.01.1996  BL/AGS 1995 f 675 / d 673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1996  Art. 12  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 838 / d 850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1996  Art. 28  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 838 / d 850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.2002  Art. 12  geändert  01.03.2002  2002_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.2002  Art. 24  geändert  01.03.2002  2002_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.2002  Art. 28  geändert  01.03.2002  2002_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.2002  Anhang 1  Inhalt geändert  01.03.2002  2002_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2002  Art. 32  geändert  01.01.2003  2002_132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2006  Art. 9  geändert  01.01.2007  2006_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2007  Art. 8  geändert  01.04.2007  2007_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2007  Art. 12  geändert  01.04.2007  2007_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2007  Art. 24  geändert  01.04.2007  2007_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2007  Art. 28  geändert  01.04.2007  2007_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2007  Art. 30  geändert  01.04.2007  2007_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2007  Anhang 1  Inhalt geändert  01.04.2007  2007_031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2008  Art. 12  geändert  01.01.2008  2008_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2009  Art. 12  geändert  01.05.2009  2009_048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2009  Art. 13  geändert  01.05.2009  2009_048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2009  Art. 24  geändert  01.05.2009  2009_048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2009  Art. 28  geändert  01.05.2009  2009_048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2014  Art. 22  geändert  20.05.2014  20.05.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2014  Art. 12  geändert  20.05.2014  2014_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2014  Art. 13  geändert  20.05.2014  2014_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2014  Anhang 1  Inhalt geändert  20.05.2014  2014_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017  Art. 12  geändert  14.02.2017  2017_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017  Art. 13  geändert  14.02.2017  2017_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2017  Art. 22  geändert  14.02.2017  2017_014  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.03.1989  01.07.1989  BL/AGS 1989 f 132 / d 134
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140
Art. 12 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
Art. 12 geändert 12.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47
Art. 12 geändert 20.12.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732
Art. 12 geändert 22.12.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 675 / d 673
Art. 12 geändert 20.12.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 838 / d 850
Art. 12 geändert 26.02.2002 01.03.2002 2002_020
Art. 12 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031
Art. 12 geändert 31.03.2008 01.01.2008 2008_036
Art. 12 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048
Art. 12 geändert 20.05.2014 20.05.2014 2014_045
Art. 12 geändert 14.02.2017 14.02.2017 2017_014
Art. 13 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048
Art. 13 geändert 20.05.2014 20.05.2014 2014_045
Art. 13 geändert 14.02.2017 14.02.2017 2017_014
Art. 22 geändert 20.05.2014 20.05.2014 20.05.2014
Art. 22 geändert 14.02.2017 14.02.2017 2017_014
Art. 24 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
Art. 24 geändert 12.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47
Art. 24 geändert 20.12.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732
Art. 24 geändert 26.02.2002 01.03.2002 2002_020
Art. 24 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031
Art. 24 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048
Art. 28 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
Art. 28 geändert 12.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 47 / d 47
Art. 28 geändert 20.12.1994 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 725 / d 732
Art. 28 geändert 22.12.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 675 / d 673
Art. 28 geändert 20.12.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 838 / d 850
Art. 28 geändert 26.02.2002 01.03.2002 2002_020
Art. 28 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031
Art. 28 geändert 04.05.2009 01.05.2009 2009_048
Art. 30 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
Art. 30 geändert 27.02.2007 01.04.2007 2007_031
Art. 32 geändert 04.02.1991 01.01.1991 FO/ABl 1991_6
Art. 32 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
                            Anhang 1  Inhalt geändert  12.01.1993  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 47 / d 47  Anhang 1  Inhalt geändert  26.02.2002  01.03.2002  2002_020  Anhang 1  Inhalt geändert  27.02.2007  01.04.2007  2007_031  Anhang 1  Inhalt geändert  20.05.2014  20.05.2014  2014_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   1  Berechnung des Naturallohnes   (Art. 13 Abs. 3)  (Art.  13  und    28  des  Normalarbeitsvertrages;  Art.  7  der  Verordnung  des  Bundes   vom   20.   Oktober   2010   über   den   Normalarbeitsvertrag   für  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  in  der  Hauswirtschaft;  Art.  11  des  Reglements der AHV)  Ansätze  Betrag  %  Pro Tag  Fr.  Pro Monat  Fr.  Frühstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  3.50  105.  –  Mittagessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  10.  –  300.  –  Abendessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  8.–  240.  –  Essen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  21.50  645.  –  Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  11.50  345.  –  Essen und Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.  –  990.  –  Leistungen   anderer   Art   sind   gemäss   den   Vorschriften   der   direkten  Bundessteuer einzuschätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   2  Tabelle für die Berechnung der Abgangsentschädigung bei  langjährigem Arbeitsverhältnis nach Art  ikel   339c OR (Art. 21)  Die Zahlen der Tabelle entsprechen der Anzahl der monatlichen Löhne.  Dienst  -  jahre  Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  51  52  53  54  55  56  57  58  59  60  61  62  63  64  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  2.0  2.0  2.0  2.0  2.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  4.0  4.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  2.0  2.0  2.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  3.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  5.0  5.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  3.0  3.0  3.0  3.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  5.0  5.0  5.0  5.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  3.0  3.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  4.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  6.0  6.0  6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  4.0  4.0  4.0  4.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  4.0  4.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  7.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  7.0  7.0  7.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  5.0  5.0  5.0  5.0  5.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  7.0  7.0  7.0  7.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  5.0  5.0  5.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  7.0  7.0  7.0  7.0  7.0  7.0  8.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  5.0  5.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  7.0  7.0  7.0  7.0  7.0  8.0  8.0  8.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  5.0  6.0  6.0  6.0  6.0  6.0  7.0  7.0  7.0  7.0  7.0  7.0  8.0  8.0  8.0  8.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  6.0  6.0  6.0  6.0  7.0  7.0  7.0  7.0  7.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  6.0  7.0  7.0  7.0  7.0  7.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  7.0  7.0  7.0  7.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  7.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0  8.0