Wirtschaftsförderungsgesetz
                            Wirtschaftsförderungsgesetz  Vom 22. September 1985 (Stand 1. Januar 2006)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 72 und 73 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. September 1984
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Förderung der solothurnischen Wirtschaft, um  vor allem eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung zu er  -  leichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Koordination
                            1  Die Massnahmen sind auf entsprechende Vorkehren der privaten Wirt  -  schaft, des Bundes, der Regionen und der Gemeinden abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Erfordernissen des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Land  -  wirtschaft ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton berücksichtigt die Belange der Wirtschaftsförderung bei der  Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Subsidiarität
                            1  Der Kanton leitet Massnahmen in der Regel erst ein, wenn andere Förde  -  rungs- und Finanzierungsmöglichkeiten erschöpft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auflagen
                            1  Unternehmungen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind  verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die orts- und berufsüblichen Lohn- und  Arbeitsbedingungen zu bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Massnahmen
§ 5 Landerwerb und ähnliche Massnahmen
                            1  Der Kanton vermittelt verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an  Grund und Boden erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung und  Umlegung von Land vornehmen oder sich daran beteiligen.  GS 90, 132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Hilfestellung an Unternehmungen
                            1  Der Kanton kann Unternehmungen behilflich sein  a)  auf andere Produktionszweige und Betriebsarten umzustellen,  b)  Massnahmen im Sinne des Umweltschutzes und der Raumordnung  zu treffen,  c)  sich neu im Kanton anzusiedeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Hilfe ist vom Nachweis abhängig, dass mit den Leistungen  Innovationsvorhaben oder Vorhaben der betrieblichen oder regionalen Di  -  versifikation unterstützt und dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen oder  bisherige, gefährdete erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erhaltung überholter Strukturen werden keine Beiträge geleistet .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausbildung, Forschung und Entwicklung
                            1  Der Kanton kann durch geeignete Vorkehren die Einarbeitung, Umschu  -  lung, Wiedereingliederung und Weiterbildung von Arbeitskräften ermögli  -  chen sowie Forschung und Entwicklung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffen,  vor allem um kantonale und regionale Standortvorteile hervorzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Risikofinanzierung
                            1  Der Kanton kann sich an im Kanton Solothurn tätigen Gesellschaften für  Risikokapitalfinanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auslösung von Bundesleistungen
                            1  Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, sofern damit Bundesleis  -  tungen nach der einschlägigen Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ausgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einzelfällen kann der Regierungsrat Massnahmen treffen, die über die  vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Massnahmen der Gemeinden und Zweckverbände
                            1  Die Gemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschafts  -  förderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungs  -  beiträge und Anschlussgebühren nach dem Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   ganz oder teilweise  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durchführung
§ 11 Art der Leistung
                            1  Zur Durchführung der Massnahmen nach §§ 5-9 kann der Kanton Grund  -  eigentum zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrichten, Darlehen  gewähren, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kan  -  tonale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererleichterungen ge  -  währen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BB vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich  bedrohter Regionen (SR  951.93  ). BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für  Berggebiete (SR  901.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann seine Leistungen von Beiträgen Dritter abhängig ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Finanzierung *
                            1  Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Mittel werden im Rah  -  men des Globalbudgets des Amtes für Wirtschaft und Arbeit beantragt  und beschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückzahlungen, Zinse und sonstige Erlöse werden dem Globalbudget des  Amtes für Wirtschaft und Arbeit gutgeschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Missbrauch
                            1  Alle Massnahmen sind zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen der Wirtschaftsförderung sind zurückzuerstatten  bei Miss  -  brauch oder Zweckentfremdung sowie bei Verletzung von Bestimmungen  der Beschlüsse und Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vollzug
§ 14 Vollzug; Berichterstattung
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fachstelle für Wirtschaftsförderung *
                            1  Das Departement führt eine Fachstelle für Wirtschaftsförderung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben  verwaltungsexternen Mitgliedern. Dieser berät die Fachstelle, nimmt Stel  -  lung zu Wirtschaftsförderungsgesuchen und stellt dem Regierungsrat An  -  trag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe der kantonalen Wirtschaftsförderung sind bezüglich der An  -  gaben von Gesuchstellern an die Geheimhaltungspflicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Rechtsschutz
                            1  Für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz  ergeben, ist, soweit nicht ausschliesslich Zivilrecht anwendbar ist, das Ver  -  waltungsgericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Ziffern 2-6 des Volksbeschlusses über Sofortmassnahmen zur Förde  -  rung einer regional und strukturell ausgewogenen wirtschaftlichen Ent  -  wicklung vom 26. Juni 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gestützt auf den Volksbeschluss vom 26. Juni 1977 getroffenen Mass  -  nahmen und zugesprochenen Leistungen gelten weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 87, 296.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittel des am 26. Juni 1977 bewilligten Kredites fliessen in den Fonds  für Wirtschaftsförderung nach § 12 dieses Gesetzes.  f
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungs  -  rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten am 1. Januar 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2005 01.01.2006 § 12 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 1 geändert -
24.08.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 2 geändert -
24.08.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 3 aufgehoben -
24.08.2005 01.01.2006 § 14 Abs. 2 aufgehoben -
24.08.2005 01.01.2006 § 15 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 1 geändert -
24.08.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 2 geändert -
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 24.08.2005 01.01.2006 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 24.08.2005 01.01.2006 geändert -
§ 12 Abs. 2 24.08.2005 01.01.2006 geändert -
§ 12 Abs. 3 24.08.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 14 Abs. 2 24.08.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 15 24.08.2005 01.01.2006 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 24.08.2005 01.01.2006 geändert -
§ 15 Abs. 2 24.08.2005 01.01.2006 geändert -
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