Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009
                            1  Kantone bei der  Gegenstand  und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekann-  te oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen  oder internationalen Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  ViCLAS  werden  Verhaltensweisen  und  /  oder  Umstände  er-  fasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische  bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell  motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS  eignen. Dies beinhaltet insbesondere:  a)  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),  b)  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche  und Antragsdelikte),  c)   Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen  hindeuten,  d)  verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn  auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexu-  almotiv auszugehen ist,  e)   Entführungen  (ohne  elterliche  Kindesentführung  und  ohne  Ent-  ziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),  f)   Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Buchstaben a und b des  Tierschutzgesetzes  vom  16.  Dezember  2005  (Stand  1.  Sep-  tember  2008;  TSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    wenn  auf  Grund  der  Gesamtumstände  von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Organisation,    Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dem  Betrieb  von  ViCLAS  werden  ausschliesslich  bestehende  Ermittlungsdaten  aus  kommunalen  beziehungsweise  kantonalen  polizeilichen  Untersuchungen  kantonsübergreifend  verarbeitet  und  analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsre-  levanten  Informationen  zu  den  nachfolgenden  Bereichen  aufge-  nommen:  a)  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,  b)  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,  c)   Angaben über Täter-Opferbeziehung,  d)  Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,  e)  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,  f)   Angaben über die Tatorte,  Anwendungs-  bereich  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Informations-  austausch  Betriebs-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Kantons Bern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kan-  tons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliess-  lich bei der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grund-  sätze:  a)   Die  Aussenstellen  können  ihre  eigenen  Daten  mutieren  und  haben  ein  Leserecht  für  die  Daten  der  anderen  Aussenstellen  sowie der Zentralstelle.  b)  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf  ViCLAS-Aussenstellen  zu  mutieren,  kommt  ausschliesslich  der  Zentralstelle zu.  c)   Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die
                            Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandan-  ten  beziehungsweise  bei  der  Polizeikommandantin  des  Kantons  Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstel-  le  sowie  der  Aussenstellen  sind  daneben  auch  persönlich  für  die  Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verant-  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantona-  len Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei  über  sie  bearbeiteten  Daten,  ist  die  zuständige  kantonale  Polizei-  behörde  zur  Weiterleitung  des  Gesuchs  als  Teilgesuch  an  die  zu-  ständige Aussenstelle verpflichtet, wenn  a)   sich  aus  den  bearbeiteten  Daten  Anhaltspunkte  für  einen  Vi-  CLAS-Eintrag ergeben oder  b)  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an  die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiter-  zuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchstel-  ler  oder  der  Gesuchstellerin  Auskunft  oder  Einsicht.  Bestehen  für  das  Auskunfts-  und  Einsichtsrecht  vor  der  zuständigen  kantonalen  Speicherung  und Daten-  pflege  Verantwortlich-  keit  Akten-  einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Berichtigung  von Daten  Verfahren und  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Löschung von  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  f)    Erfolgte  ein  Freispruch  oder  die  Verfahrenseinstellung  wegen  Schuldunfähigkeit  des  Täters,  so  wird  bezüglich  der  Datenlö-  schung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vor-  gegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2  Buchstabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig  von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch be-  nötigt  werden.  Alle  nicht  mehr  benötigten  Daten  werden  im  Analy-  sesystem  gelöscht.  Daten  von  Opfern  können  auf  Gesuch  anony-  misiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten  beziehungsweise  des  Friststillstands  während  des  Vollzugs  einer  Freiheitsstrafe   oder   einer   Massnahme   zuständig   sind,   werden  durch das kantonale Recht bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zent-  ralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Betriebs-  und  Investitionskosten  der  Aussenstellen  werden  durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone  oder  durch  das  Polizeikonkordat  des  entsprechenden  Aussenstel-  lenstandorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anfallende   Lizenzkosten   sowie   vom   Lenkungsausschuss   be-  schlossene  Ausgaben  für  systembedingte  Erneuerungen  und  An-  schaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur  Einwohnerzahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Bei-  tritt wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Vertragspartner  kann  seine  Mitgliedschaft  unter  Einhaltung  einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres  kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin einge-  gebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Beitrittsgesuch  sowie  die  Kündigung  sind  an  die  KKJPD  zu  richten.  Kostenregelung  Beitritt und  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,  sobald  ihm  der  Kanton  Bern  so-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   finden Anwendung.  Vollzug  Inkrafttreten  Notifikation an  den Bund  Fürstentum  Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Rechtspflege  Übergangsbe-  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, wel-  che  sich  vor  Inkrafttreten  der  vorliegenden  Vereinbarung  ereignet  haben,  ist  für  Tötungsdelikte  bis  1978  und  für  Sexualdelikte  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  möglich,  sofern  eine  ViCLAS-Relevanz  gegeben  ist  und  die  Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits  gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  bereits  erfasste  Daten  sind  zu  löschen,  wenn  sie  gemäss  den  in  dieser  Vereinbarung  aufge-  stellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttre-  ten  dieser  Vereinbarung  ereignet  haben,  dürften  nur  dann  neu  er-  fasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten  Grundsätzen nicht widersprechen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR   455.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   BSG   551.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   BSG   152.04.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   BSG   279.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   In Kraft getreten am 1. Mai 2010.