Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über Beiträge an die Bildungsgänge der  höheren Fachschulen  (HFSV)  vom 22. März 2012 (Stand 1. Januar 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz  über   die   Berufsbildung   vom   13.  Dezember   2002   (Berufsbildungsgesetz,  BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgel  -  tung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der  Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination  der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finan  -  zieller Entlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen ge  -  mäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba  -  rung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragsberechtigung
Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge
                            1  Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:  a)  die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes  -  amt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton  und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung  der Kostentransparenz ersichtlich ist, und  c)  die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten  Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines  Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur  Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
                            1  Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Vor  -  aussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad  gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinba  -  rung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgän  -  ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beiträge
Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Ver  -  einbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündi  -  ge Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbro  -  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell un  -  abhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen,  gilt als Wohnsitzkanton:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern  im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh  -  reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin  -  nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland  wohnen, und  d)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe  -  ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz  der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Höhe der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teil  -  zeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende bezie  -  hungsweise Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gel  -  ten folgende Grundsätze:  a)  Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten  (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie  -  hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer  (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der  durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinba  -  rungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die  minimale Referenzklassengrösse festlegt;  b)  die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durch  -  schnittlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
                            1  In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirt  -  schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der  Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von  maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro  Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentli  -  ches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich  im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist  von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der  Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu über  -  prüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gel  -  ten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende  beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfi  -  nanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens  dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Studiengebühren
                            1  Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bil  -  dungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Überstei  -  gen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge  für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Studierende
Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den  Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Be  -  zug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen,  welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch  auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen wer  -  den, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme ge  -  funden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,   werden   zusätzlich   zu   den   Studiengebühren   Ausbildungsgebühren  überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Studierende
Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirek  -  torinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinba  -  rung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der  Vereinbarung, insbesondere  legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,legt sie die  maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklas  -  sengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,legt sie die Mindest- und  Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest,  undgenehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,  b)  für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren  Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,  c)  die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone zuständig ist, vorzubereiten,  d)  Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu  überprüfen,  e)  Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,  f)  Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betref  -  fend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und  Stichdaten festzulegen, und  g)  der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Verein  -  barungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie wer  -  den ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,  wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die  interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten  sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, wel  -  che den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Über  -  gangsfrist von 5  Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleis  -  tung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhän  -  gig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschluss EDK-Vorstand vom 24.  Oktober 2013: Inkrafttreten 1.  Januar 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus  dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be  -  findlichen Studierenden bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
                            1  Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen  dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder  noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.03.2012  01.01.2014  Erstfassung  -