Reglement über die Entschädigung der Feuerschauer und der Begleitpersonen
                            1  Reglement über die Entschädigung der  Feuerschauer und der Begleitpersonen  Beschluss vom 8. Dezember 1989  Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung  beschliesst:  I.  Die Entschädigung an die Feuerschauer und die mitwirkenden Begleitper-  sonen  (Chargierte  der  Feuerwehr)  wird  für  die  Feuerschau  wie  folgt  fest-  gesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für einen ganzen Tag (8 ½ Std.) 160 Franken
                            für einen halben Tag (4¼ Std.)  80 Franken  für eine Stunde  19 Franken  für schriftliche Arbeiten/Stunde  15 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Feuerschauer oder Begleitpersonen, die hauptamtlich tätige Beamte
                            oder  Angestellte  des  Staates  sind,  beziehen  für  die  während  der  Ar-  beitszeit durchgeführte Feuerschau die Hälfte der Entschädigung.  II.  Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  Januar  1990  in  Kraft  und  ersetzt  denjenigen  vom 18. März 1988.