Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Weisung des Erziehungsdepartements  betreffend die Nebenaufgaben des  Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell  vom 25. Mai 1999 (Stand 1. August 1999)  Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung von Art. 14 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30.  Novem  -  ber 1998 und in Anwendung von Art. 7 des Standeskommissionsbeschlus  -  ses über die Besoldung der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell  vom 11.  Mai 1999,  erlässt folgende Weisung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Als   Nebenaufgaben,   deren   Erfüllung   nicht   entschädigungsberechtigt   ist,  gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. folgende auf Anweisung der Schulleitung zu übernehmende Aufga -
                            ben:  a)  Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Auf  -  nahme- und Abschlussprüfungen;  b)  Übernahme einzelner Aufsichtsaufgaben in Pausen und Studi  -  um im Umfange von höchstens zwei Stunden pro Woche;  c)  Übernahme einzelner Unterrichtsstunden für einen Kollegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. fächerspezifische Aufgaben, wie
                            a)  die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung und  Benützung von Lehrmitteln, Apparaten, Instrumenten, Gerä  -  ten, Kunstwerken und Büchern;  b)  die Verantwortung für die entsprechenden Spezialräumlichkei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Als  Nebenaufgaben,   deren   Erfüllung  auch   von   Nichtlehrkräften   übernom  -  men werden können  und daher in der  Regel entschädigungsberechtigt  ist,  gilt die von der Schulleitung übertragene Betreuung:  a)  der Schulbibliothek,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Schultheaters,  c)  des Sprachlabors,  d)  der Theatergarderobe,  e)  der Informatik und  f)  der Hauszeitschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besonders zeitaufwendige Tätigkeiten, wie die Teilnahme an umfang  -  reichen   Kommissionsarbeiten   (Rektoratskommission   etc.)   kann   bei   der  Schulleitung eine Entschädigung (z.B. in Form eines Sitzungsgeldes) bean  -  tragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf jeden Fall werden die notwendigen Spesen ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Weisung tritt am 1.  August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehen  -  den Weisungen über die Nebenpflichten der Lehrer am Gymnasium St. An  -  tonius Appenzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.05.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.05.1999  01.08.1999  Erstfassung  -