Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Weisung des Erziehungsdepartements  betreffend die Anstellung des  Assistenzpersonals am Gymnasium  Appenzell  vom 25. Mai 1999 (Stand 1. August 1999)  Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 4 und Art 8 des Standeskommissionsbeschlusses betref  -  fend die Stellenpläne am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 15.  De  -  zember 1998,  erlässt folgende Weisung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Assistenzpersonal untersteht der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Arbeitsverteilung während der Zeit des Schulbetriebs (in Abstim  -  mung auf den jeweiligen Stundenplan des Unterrichtsfaches) und der Schul  -  ferien ist der Fachlehrer zuständig, welchem die Stelle zugeordnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die persönlichen Ferien sind in die Zeit der Schulferien anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Arbeitszeit beträgt  a)  bei einer 20%-Stelle 386.5 Arbeitsstunden pro Schuljahr,  b)  bei einer 40%-Stelle 773.0 Arbeitsstunden pro Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Fachlehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die oben erwähnte Stunden  -  zahl in einem Schuljahr (1.  August bis 31.  Juli des folgenden Jahres) einge  -  halten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden sind durch Freitage oder reduzierten Einsatz während der  Schulferien zu kompensieren und werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn mit 13 Auszahlungen unabhängig  von der jeweiligen Arbeitsbelastung in einem Monat. Der 13.  Monatslohn  wird im November ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die zuständige Fachlehrkraft erstattet am Ende des Schuljahres der Schul  -  leitung Bericht über die Tätigkeit des Assistenzpersonals, insbesondere über  die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Beim Austritt von Assistenzpersonal während eines Schuljahres wird im  Sinne der obstehenden Grundsätze pro rata temporis gesondert abgerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Diese Weisung tritt am 1.  August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehen  -  den Weisungen über das schulische Assistenzpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.05.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.05.1999  01.08.1999  Erstfassung  -