Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
                            1  icht des Kantons  e Aufsicht über  Auftrag  Entschädigung  Anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt die BVS im Einzel-  fall Auskunft über die Aufsicht über eine Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BVS erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über  die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  kann  jederzeit  in  gegenseitiger  Übereinkunft  geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton Schaffhausen und die BVS können die Vereinbarung  unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das En-  de eines Kalenderjahres auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                            Auskunft  Änderung, Auf-  hebung  Inkrafttreten