Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verfahrensrechtliche Bestimmungen der  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  (AVS)  vom 26. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,  in Ausführung von Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.  Juni 1982 und Art. 80  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907 sowie in  Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ost  -  schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26.  September 2005,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für  a)  Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell  Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und  Thurgau;  b)  Stiftungen im Sinne von Art. 80 bis 89 ZGB (klassische Stiftungen)  mit Sitz in den Kantonen St.Gallen und Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftun  -  gen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thur  -  gau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Än  -  derungs- und Umwandlungsbehörde. Dies gilt auch für die einer Gemein  -  deaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen
                            Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                II.1. Einreichung von Unterlagen
Art. 3 Reglemente
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichts  -  behörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichte
                            a. von Vorsorgeeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte  unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt zu  a)  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;  b)  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;  c)  den Bericht der Revisionsstelle;  d)  den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodi  -  sche Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b. von klassischen Stiftungen
                            1  Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte  unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt zu  a)  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;  b)  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;  c)  den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83b Abs. 2 ZGB vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Weitere Unterlagen
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen  weitere Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung:  a)  stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse  in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise  über deren Änderung und Aufhebung;  b)  erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über  Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen;  c)  informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Ge  -  schäftsgang;  d)  gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und  in den Bericht der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die  Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder  auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 9 Grundsatz
                            1  Die Aufsichtsbehörde:  a)  erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben;  b)  führt das Register über die berufliche Vorsorge;  c)  trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme
                            1  Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe  der Vorsorgeeinrichtungen oder der klassischen Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfügungen
                            a. Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:  a)  Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung  unter ihre Aufsicht;  b)  Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;  c)  Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;  d)  Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechts  -  grundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung;  e)  Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwi  -  schen Vorsorgeeinrichtungen;  f)  Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;  g)  Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vor  -  sorgeeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b. Massnahmen zur Behebung von Mängeln
                            1  Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten  Massnahmen, indem sie insbesondere:  a)  der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Kontrollstelle,  der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge  Weisungen erteilt;  b)  Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abbe  -  ruft und interimistische Verwaltungen einsetzt;  c)  Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung  ändert oder aufhebt;  d)  Expertisen einholt;  e)  die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsor  -  geeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft;  f)  Ersatzvornahmen anordnet;  g)  Ordnungsbussen verhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Rechtsschutz
Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betref  -  fen, können angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige kantonale Gericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten  zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Verfügungen   der   Aufsichtsbehörde,   die   klassische   Stiftungen  betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Rekurs beim Fi  -  nanzdepartement des Kantons St.Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im Kanton  Thurgau Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Vor  -  sorgeeinrichtungen und Stiftungen (AVS) vom 19. April 2007 werden aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschwei  -  zer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26.  September 2005 in den Vereinba  -  rungskantonen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.11.2010  01.01.2011  Erstfassung  -