Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gegenrechtsvereinbarung zwischen den  Kantonen Basel-Landschaft und Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen
                            von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 26. Mai 2008 (Stand 26. Mai 2008)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen  -  kung zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden ge  -  genseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:  a)  Empfänger im Kanton Basel-Landschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Bund und seine Anstalten gemäss der Bundesgesetzge -
                            bung;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Kanton und seine Anstalten sowie die Basellandschaftli -
                            che Kantonalbank, soweit im Gesetz nicht Ausnahmen vorge  -  sehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre An -
                            stalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit  Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Er  -  werbszwecken dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Kör -
                            perschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kul  -  tus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Ver  -  mögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
                            Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ih  -  nen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Ein  -  richtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge  dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere
                            Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und  Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der kon  -  zessionierten Versicherungsanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. konzessionierte Transportunternehmungen, die von erhebli -
                            cher volkswirtschaftlicher und verkehrspolitischer Bedeutung  sind oder an denen der Kanton, seine Anstalten oder die  Gemeinden beteiligt sind, für den konzessionspflichtigen  Betriebszweig;
                        
                        
                    
                    
                    
                8. juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen;
9. juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen;
10. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
                            Kultuszwecke verfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                11. juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen.
                            b)  Empfänger im Kanton Appenzell I.Rh.:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundes -
                            rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Kanton und seine Anstalten;
3. die Bezirke, die Schul-, Kirch- und Feuerschaugemeinden so -
                            wie ihre Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen
                            mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen na  -  hestehenden Unternehmen, sofern deren Mittel der Einrich  -  tung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge die  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen
                            nach Massgabe des Bundesrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
                            Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus  -  schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet  sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht  gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentli  -  chen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemein  -  nützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung  dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine ge  -  schäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweize -
                            risch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapi  -  tal, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken ge  -  widmet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                8. die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmit -
                            telbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen  Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des  Gegenrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                9. die konzessionierten, von der Standeskommission aufgrund
                            der verkehrspolitischen Bedeutung und der finanziellen Lage  von der Steuerpflicht befreiten Verkehrsunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Diese  Vereinbarung   tritt  in   Kraft,  nachdem   ihr   der  Regierungsrat   des  Kantons Basel-Landschaft und die Standeskommission des Kantons Appen  -  zell I.Rh. zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeit  -  punkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Steuerbehörden der beiden Kantone benachrichtigen sich gegenseitig,  sofern im einen oder im anderen Kanton eine Änderung der Steuergesetzge  -  bung eintritt, die sich auf diese Vereinbarung auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhalten einer Frist von sechs Monaten  auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.05.2008 26.05.2008 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.05.2008  26.05.2008  Erstfassung  -