Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt  anlässlich von Sportveranstaltungen  vom 15. November 2007 (Stand 18. Juni 2012)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto  -  ren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1  Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung  gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach die  -  sem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  zu erkennen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
                            1  Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn  eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung  oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet  hat:  a)  Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Straf  -  gesetzbuches (StGB);  b)  Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB;  c)  Nötigung nach Art. 181 StGB;  d)  Brandstiftung nach Art. 221 StGB;  e)  Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB;  f)  Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer  Absicht nach Artikel 224 StGB;  g)  Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit  nach Artikel 259 StGB;  h)  Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;  i)  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285  StGB.  j)  Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Si  -  cherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,  Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in de  -  ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1  Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:  a)  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;  b)  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollver  -  waltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -ver  -  eine;  c)  Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;  d)  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bewilligungspflicht und Auflagen
Art. 3a Bewilligungspflicht
                            1  Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers  -  ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unte  -  rer   Ligen   oder   anderer   Sportarten   können   als   bewilligungspflichtig   erklärt  werden,  wenn im  Umfeld  der Spiele  eine  Gefährdung  der öffentlichen Si  -  cherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die  zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können  insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimm  -  ter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für  den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die  Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere  bestimmen,   wie  die  Anreise  und  Rückreise  der  Anhänger  der  Gastmann  -  schaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu  den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Be  -  steigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsaus  -  weise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informations  -  system HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen wer  -  den, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem  Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen wer  -  den.  Unter anderem kann  eine  Bewilligung  entzogen  werden, für  künftige  Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzli  -  chen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostener  -  satz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zu  -  rückzuführen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Polizeiliche Massnahmen
Art. 3b Durchsuchungen
                            1  Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskon  -  trollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei  einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter  den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsu  -  chen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen.  Eigentliche   Untersuchungen   des   Intimbereichs   erfolgen   unter   Beizug   von  medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstal  -  ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten  beauftragt   sind,   ermächtigen,   Personen  unabhängig   von  einem   konkreten  Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am gan  -  zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport  -  veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rayonverbot
                            1  Einer  Person,   die  sich  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  nachweislich  an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der  Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportver  -  anstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständi  -  ge Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren verfügt. Es  kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:  a)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit  erfolgte;  b)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Per  -  son wohnt;  c)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz  hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihen  -  folge der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schweizerische   Zentralstelle   Hooliganismus   (Zentralstelle)   und   das  Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten bean  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1  In der Verfügung über  ein Rayonverbot  sind die  Geltungsdauer  und  der  räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizu  -  fügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die  vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Ab  -  satz 3 und 4 erwähnten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldeauflage
                            1  Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei  Jahren zu bestimmten  Zeiten  bei  einer von der  zuständigen Behörde  be  -  zeichnenden Amtsstelle zu melden, wenn:  a)  sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalt  -  tätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchsta  -  ben a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Ar  -  tikel 126 Absatz 1 StGB;  b)  sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3  StGB begangen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen  -  stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu  schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;  d)  gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach  diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c  BWIS verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkor  -  dats verstossen hat;  e)  aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass  sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten an  -  lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder  f)  die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzel  -  fall als milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amts  -  stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine  Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde be  -  rücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönli  -  chen Umstände der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt  die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Mel  -  deauflagen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
                            1  Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage  nicht   von   Gewalttätigkeiten   anlässlich   von   Sportveranstaltungen   abhalten  lässt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), ist namentlich anzunehmen, wenn:  a)  aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden  Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umge  -  hen würde; oder  b)  die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie  Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadi  -  ons, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten ab  -  gehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Grün  -  den nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle)  melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des  Aufenthaltsortes   zu   informieren.   Die   zuständige   Polizeibehörde   überprüft  den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat,  unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe nach Abs. 2 verletzt,  wird ihre Dauer verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1  Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:  a)  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss  -  lich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an  schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen  beteiligen wird; und  b)  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu  hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weg  -  gefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei  -  stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten  Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu blei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,  so kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen  Person richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt wer  -  den,   in   dem   die   betroffene   Person   wohnt,   oder   von   den   Behörden   des  Kantons,   in   dem   die   Gewalttätigkeit   befürchtet   wird.   Die   Behörde   des  Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1  Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind  Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationa  -  len Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen  beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buch  -  stabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet  die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und be  -  stimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung  der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsent  -  zug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel 8 Absatz 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrich  -  tigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei  Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
                            1  Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und  die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen emp  -  fehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusam  -  menhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig  wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten ge  -  mäss Artikel 24a Absatz 3 BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            1  Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt  werden, die das 12.  Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach  den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15.  Al  -  tersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verfahrensbestimmungen
Art. 12 Aufschiebende Wirkung
                            1  Beschwerden gegen  Verfügungen der  Behörden,  die in Anwendung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdein -
                            stanz   kann   die   aufschiebende   Wirkung   auf   Antrag   der   Beschwerdeführer  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Arti  -  keln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der  Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das  Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die   Kantone   bezeichnen   die   zuständige   Behörde   für   die   Bewilligungen  nach Artikel 3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4, 3b und 4–9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass  -  nahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB  1  )   hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ge  -  stützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :  a)  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–9 und 12;  b)  Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die ent  -  sprechenden Strafentscheide;  c)  die von ihnen festgelegten Rayons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
Art. 14 Information des Bundes
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi  -  rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das  vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beige  -  treten sind, frühestens jedoch auf den 1.  Januar 2010.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen vom 2.  Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustim  -  men, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung  auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das  Konkordat in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            1  Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt,  die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das  Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Kon  -  kordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Konkordat ist am 1.  Januar 2010 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  15.11.2007  01.01.2010  Erstfassung  -