Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von  Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe  im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 10. November 2009 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge  -  samtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipser  -  gewerbe im Kanton Basel-Stadt 2010–2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, werden allgemeinver  -  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe  und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin  oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Ver  -  kleidungen, Isolationen aller Art, Innenund Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und  Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und  gegen gefährliche Werkstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen  oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbind  -  licherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter,  Lernenden und Attestlernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen  im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen  und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeit  -  nehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 8. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auflagen
                            1  Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) und der Lastenaus  -  gleichsbeiträge (Art. 32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich die Ab  -  rechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode  zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen.  Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit des Staatssekre  -  tariats für Wirtschaft (SECO) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemein  -  verbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder ande  -  rer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann weitere Aus  -  künfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprü  -  fungen vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geltungsdauer
                            1  Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentli  -  chung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt am (1. Januar 2010) wirksam und gilt bis zum 31. De  -  zember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  Anhang  Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für da  s Gipsergewerbe  im Kanton Basel  -  Stadt 2010  –  2013 zwischen dem  Gipsermeisterverband Basel  -  Stadt  einerseits sowie der  Gewerkschaft Unia  anderseits  Vom 24. Juni 2009  Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen  Art. 4 Friedenspflicht / Einwirkungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die unein geschränkte Friedenspflicht.
                            (...)  Art. 5 Gemeinsame Durchführung  Die  vertragsschliessenden Parteien  vereinbaren  im  Sinne  von  Art. 357 lit.  b  OR,  dass  ihnen  gemei  n-  sam  ein  Anspruch  auf  Einhaltung  dieses  Vertrages  gegenüber  den  beteiligten  Arbeitgebern  und  A  r-  beitneh  mern zusteht. Sie werden bei der Geltendmachung durch die  Paritäti  sche Kommission und die  von ihr bestellten Organe vertreten.  (...)  Art. 7 Ausgleichskasse (Sozialausgleichsleistungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Für die Abwicklung der in den Art. 22, (...) vorgeschriebenen Bei träge und Leistungen wird für
                            alle  Arbeitgeber  verbin  dlich  die  Unter  stellung  unter  die  FAGEBA,  Ferien  -  und  Familienausgleich  s-  kasse  für  das  Basler  Gewerbe,  Elisabethenstrasse  23,  4010  Basel  (nachstehend  Ausgleichskasse  g  e-  nannt), vorgeschrieben.  (...)  Art. 13 Paritätische Kommission  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                13.4 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompe tenzen:
                            a)  Die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages  (...)  d)  Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung  e)  Überwachung  der  Einhaltung  der  Bestimmungen  des  GAV,  sowie  die  Beurteilung  und  Ah  n-  dung von Einzelverstössen gegen den GAV, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen  f)  Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                13.5 Die Paritätische Kommission entscheidet je nach dem Verschul den über die Kosten des Verfa h-
                            ren  s.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  Art. 16 Vertragseinhaltung (Kontrollen)
                        
                        
                    
                    
                    
                16.1 Bei den Arbeitgebern sind durch das durch die Paritätische Kommission bestimmte Kontrollo r-
                            gan  (...)  Kontrollen  über  die  Einhal  tung  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages  durchzuführen.  Die  zu  kon  troll  ierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrolle  massgebenden  Unterlagen  auf  erste  Auf  forderung  hin,  innerhalb  30  Tagen,  vollumfänglich  vorzul  e-  gen. Dies be  trifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnu  ngen, Arbeitsrapporte, Buchha  l-  tung usw.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                16.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsver trag und resultieren daraus Nac h-
                            forderungen von über 1 Prozent der AHV  -  Lohnsumme des dem GAV unterstellten Personals des let  z-  ten in den Kontroll  zeitraum fallenden Monats, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeitg  e-  ber vollumfänglich auferlegt. Liegen die Ab  weichungen unter 1 Prozent der AHV  -  Gesamtlohnsumme,  so  werden  die  Kontrollkosten  dem  fehlbaren  Arbeitgeber  im  Verhältnis  zum  fehl  bare  n  Betrag  aufe  r-  legt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ord  nungsgemässe und insbesondere termingerechte Durc  h-  führung  der  Kontrolle  durch  den  zu  kontrollierenden  Arbeitgeber  vereitelt  wird,  werden  diesem  in  jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestell  t.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                16.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert
                            30 Tagen seit Zustellung des Ent  scheides, auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.  Art. 17 Verstösse der Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                17.1 Arbeit geber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstos sen, werden vom Kontrollorgan
                            zu  den  entsprechenden  Nachzahlun  gen  aufgefordert.  Sie  können  ausserdem  mit  einer  Konventiona  l-  strafe  belangt  werden.  Diese  beträgt  im  Maximum  5  Prozent  der  AHV  -  Lohn  summe  de  s  dem  GAV  unterstellten Personals im letzten in den Kontrollzeitraum fallenden Monat. (...).
                        
                        
                    
                    
                    
                17.2 Die Paritätische Kommission ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind
                            nach Zahlungseingang vom Kontrollor  gan  der Paritätischen  Kommission zu überweisen. Sie  sind für  den Voll  zug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                17.3 (...), die Konventionalstrafe s owie die auferlegten Verfahrens kosten sind innert 30 Tagen seit
                            Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontroll  organes zu leisten.  Art. 18 Verstösse der Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                18.1 Arbeitnehmer, welche gegen die Bestimmungen des GAV ver stossen, können mit einer Ko n-
                            ve  n  tionalstrafe von maximal CHF  5'000.00 belangt werden.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                18.3 Die Paritätische Kommission ist ber echtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind
                            nach Zahlungseingang vom Kontrollor  gan  der Paritätischen Kommission zu überweisen. Sie  sind für  den Voll  zug und die Durchsetzung des GAV zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                18.4 Die Konventionalstrafe sowie die auf erlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zuste l-
                            lung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.  (...)  Art. 22 Vollzugskostenbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                22.1 Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Er füllung der weitere n Aufgaben
                            des Parifonds, nämlich:  a)  Bezahlung von Kursgeldern für Aus  -  und Weiterbildung;  b)  Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge;  c)  Subvention  von  nicht  gesetzlich  vorgeschriebenen  Hilfsmitteln  zur  Erhöhung  der  Arbeitss  i-  cherheit und d  es Gesundheitsschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  d)  Kontrolle  und Vollzug der Bestimmungen  dieses  GAV wird von allen  diesem  Vertrag unte  r-  stellten Arbeitnehmern und Lehr  lingen sowie den Arbeitgebern ein Beitrag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                22.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0,7 Prozent der AHV pflichtigen Lohnsumme der diesem
                            Vertrag  unterstellten  Arbeitneh  mer.  (...).  Der  Arbeitgeber  hat  in  diesem  Zusammenhang  der  Au  s-  gleichskasse (Art. 7) auf Verlangen die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                22.3 Der Beitrag der Arbei tnehmer beträgt 0,7 Prozent des AHV pflichtigen Lohnes. Der Beitrag wird
                            bei jeder Lohn  -  bzw. Gehaltszah  lung vom Arbeitgeber in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                22.4 Die Gipser - Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.00 pro Monat.
22.5 Zwecks Erhebung der Beiträ ge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 7) am Ende des
                            Kalenderjahres  eine  Liste  aller  im  abgelaufenen  Jahr  dem  Gesamtarbeitsvertrag  unterstellten  Arbei  t-  neh  mer  einzureichen  mit  Angabe  von  Name,  Vorname,  Funktion,  Wohn  ort,  Anstellungsdauer  und  Total der abgezogenen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                22.6 Das Inkasso wird über die Ausgleichskasse (Art. 7), die Auszah lung von Subventionen über den
                            Parifonds der Paritätischen Kommis  sion abgewickelt.  (...)  Art. 23 Löhne
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1 Mindestlöhne
23.1.1 Die Mindestlöhne betr agen im ganzen Vertragsgebiet:
                            pro Stunde  pro Monat  a)  Vorarbeiter  CHF 31.75  CHF 5‘700.00  b)  Gelernte Berufsarbeiter ab  3 Jahren Berufserfahrung  CHF 29.00  CHF 5‘202.50  c)  Lehrabgänger im 3 Jahr  CHF 27.30  CHF 4‘900.00  d)  Lehrabgänger im 2. Jahr  CHF 26.20  CHF 4‘700.00  e)  Lehrabgänger im 1. Jahr  CHF 24.50  CHF 4‘400.00  f)  Berufsarbeiter  CHF 26.20  CHF 4‘700.00  g)  Gipser mit Attest im 3. Jahr  CHF 24.50  CHF 4‘400.00  h)  Gipser mit Attest im 2. Jahr  CHF 23.95  CHF 4‘300.00  i)  Gipser mit Attest im 1.  Jahr  CHF 23.50  CHF 4‘217.25  j)  Hilfsarbeiter  CHF 23.50  CHF 4‘217.25  k)  Lehrling im 1. Lehrjahr  CHF   3.60  CHF    650.00  l)  Lehrling im 2. Lehrjahr  CHF   4.60  CHF    830.00  m)  Lehrling im 3. Lehrjahr  CHF   7.25  CHF 1‘300.00  n)  Attestlehrling im 1.  Lehrjahr  CHF   3.60  CHF    650.00  o)  Attestlehrling im 2. Lehrjahr  CHF   4.60  CHF  83  0.00
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.2 Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15 Prozent
                            während  den  ersten  zwölf  Anstellungsmonaten  unterschritten  werden.  Als  branchenfremd  gelten  alle  Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinb  a-  rung zwischen Arbeitgeber und Ar  beitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels K  o-  pie sofort in Kenntnis z  u setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.3 Als Vorarbeiter werden al le Arbeitnehmer bezeichnet und/ oder entsprechend eingestuft, we l-
                            che  eine  anerkannte  Vorarbeiterschule  SMGV  absolviert  haben  und  die  vom  Arbeitgeber  als  solche  anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeb  er eingesetzte Vorarbeiter behalten ihren Status.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.4 Als gelernte Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als
                            Gipser bestanden haben und im Be  sitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjä  h-  rig  e Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesa  m-  te Tätigkeitsspektrum eines gelernten  Gip  sers in der Anwendung selbständig und vollumfänglich  b  e-  herrschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.5 Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen,
                            aber den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter nicht genügen, sowie Berufsarbeiter mit Attest.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.6 Gipser mit Attest sind Arbeitnehmer, die nach dem Berufsbil dungsgesetz eine 2 - jährige b e-
                            rufspraktische  und  berufskundige  Grund  ausbildung  mit  eidgenössischem  Berufsattest  erfolgreich  a  b-  geschlos  sen  haben  oder  im  Rahmen  der  vorgängigen  Pilotausbildungen  eine  analoge  Ausbildung  e  r-  folgreich durchlaufen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.7 Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.8 Attestlehrlinge sind Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2 - jährige berufsprakt i-
                            sche und berufskundige Grundausbil  dung mit eidgen  össischem Berufsattest absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.9 Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbei t-
                            nehmer.  In  diesen  Fällen  wird  der  Lohn  durch  besondere  schriftliche  Vereinbarungen  zwischen  dem  Ar  beitgeber und dem be  treffenden Arbeitnehmer festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.10 Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Ar beitnehmer, welche das 65. Alter s-
                            jahr  zurückgelegt  haben  und  nicht  mehr  voll  leistungsfähig  sind,  d  ie  Mindestlöhne  um  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Pro  zent unterschritt  en werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1.11 Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nac h-
                            dem die Paritätische Kommission schrift  lich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.2 13. Monatslohn
23.2.1 Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33 Prozent, berechnet
                            auf  dem  Grundlohn  der  effektiv  gear  beiteten  Stunden,  ohne  Überzeitzuschläge  und  Sozialzulagen.  Entschä  digungen  für  Krankheit,  Unfall,  Militärdienst,  Feiertage  usw.  fa  llen  für  die  Berechnung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Monatslohnes ausser Betracht.
23.2.2 Der 13. Monatslohn ist ab dem 1. Arbeitstag geschuldet.
23.2.3 Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ord nungsgemäss aufgelöst, so besteht
                            der  Anspruch  des  Arbeitnehmers  pro  rata  temporis,  sofe  rn  die  übrigen  Bedingungen  hierzu  erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                23.3 Akkordlohnverbot
23.3.1 Es ist den Arbeitgebern untersagt, ihre Arbeitnehmer nach dem System des Akkord - oder
                            Stücklohnes (Leistungslohn nach Aus  mass des Werkes) zu entlöhnen. Die  Entlöhnung erfol  gt im Zei  t-  lohn  system.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                24.1 Der Arbeitnehmer hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf ef fektive Arbeitstage fallen, A n-
                            spruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:  a)  1 Tag bei eigener Verheiratung und bei Geburt eines eigen  en Kin  des;  b)  2  Tage  beim  Tode  von  Geschwistern  und  1 Tag  beim  Tode  von  Schwiegereltern  des  Arbei  t-  nehmers;  c)  3  Tage  beim  Tode  von  Ehe  -  und  Konkubinatspartner  und  Kindern  sowie  2  Tage  beim  Tode  der Eltern des Arbeitnehmers;  d)  Mindestens  1/2  Tag  für  die  Teilnahme  an  militärischer  Ausrüstungsinspektion,  sofern  er  am  übrigen Halbtag arbeitet, soweit ihm dies möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  e)  1  Tag  bei  Wohnungswechsel  in  der  Region  für  den  im  überjährigen  und  ungekündigten  A  r-  beitsverhältnis  stehenden  Arbeitnehmer  mit  eig  enem  Haushalt,  einmal  innerhalb  eines  Zei  t-  raumes von 3 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                24.2 Die bezahlten Freitage sind unmittelbar nach dem Eintreffen des entsprechenden Ereignisses zu
                            beziehen.  Art. 25 Militär  -  , Zivil  -  und Zivilschutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                25.1 Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Mili tär - , Zivilschutz oder Zivildienst
                            (nachstehend Dienstleistung ge  nannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in  Prozenten des Lohnausfalls:  Ledige  Ledige mit Unte  r-  stützungspflicht und  Verheira  tete  a)  Während der Rekrutenschule als Rekrut  50 Prozent  80 Prozent  b)  Während  Kaderschulen  und  Ab  verdienen  (inkl.  Durchdiener)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent  80 Prozent  c)  Während anderer Dienst  leistungen bis zu 4 W  o-  chen während eines Kalenderjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent  100  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                25.2 Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor der Dienstleistung gemäss
                            Art.  25.1 während mindestens 3 Monaten (bei Ziffer a und b während mindestens 6 Monaten) bei e  i-  nem von die  sem GAV erfassten Arbeitgeber beschäftigt war  und auch nach Dienst  leistung noch wä  h-  rend  mindestens  3  Monaten  diese  Bedingung  erfüllt. Sind  diese  Bedingungen  nicht  erfüllt,  so  richtet  sich die Lohnfortzah  lung nach Art. 324 lit. a und b OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.3 Für die Berechnung des Lohnausfalls sind die effekti v ausgefal lene Normalarbeitszeit (gemäss
                            Art. 30) und der Grundlohn zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                25.4 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebers
                            kompensiert wird, an den Arbeit  geber.  (...)  Art. 26 Lohnzusch  läge
                        
                        
                    
                    
                    
                26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nach t-
                            arbeit  die  Zeit  von  abends  20.00  Uhr  bis  morgens  06.00  Uhr,  als  Sonn  -  und  Feiertagsarbeit  die  Zeit  von Mit  ternacht bis Mitternacht. Eine  Bezahlung d  er Lohnzuschläge  findet nur statt, wenn die  Übe  r-  stunden  -  ,  Nacht  -  ,  Sonn  -  und  Feiertagsarbeit  vom  Arbeitgeber  oder  dessen  Vertreter  angeordnet  oder  nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
                        
                        
                    
                    
                    
                26.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt:
                            a)  Überstunden  25 Prozent  Überstundenarbeit bi  s 18.00 Uhr ist nicht  zuschlags  berechtigt.  b)  Arbeit  an  Samstagen  25  Prozent  c  )  Nacht  -  , Sonn  -  und  Feiertagsarbeit  100 Prozent  Art. 27 Spesenvergütung / Auswärtszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                27.1 Auswärtszulagen
27.1.1 Bei Arbeiten ausserhalb eines 15 - km - Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts - oder
                            Wohndomizil,  wird  eine  Mittagszulage  von  CHF  15.00  bezahlt,  sofern  nicht  der  Arbeitgeber  für  die  Verpfle  gung aufkommt. (...).
                        
                        
                    
                    
                    
                27.1.2 Bei Benützung des eigenen Fa hrzeuges zu Firmenzwecken (...) hat der Arbeitnehmer Anrecht
                            auf folgende Kilometer  -  Entschädigun  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  a)  Personenwagen  CHF  0.70  b)  Motorrad  (weisse  Nummer)  CHF  0.25  c)  Motorrad  (gelbe  Nummer)  CHF  0.20  (...)  Der  Fahrzeughalter,  der  die  oben  erwähnten  E  ntschädigungen  bean  sprucht,  ist  gehalten,  Mitarbeiter  mitzuführen. Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers für diese  Transportart voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                27.1.3 Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ar beitnehmer, deren Weg zur A r-
                            beitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.  (...)  Art. 28 Lohnzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                28.1 (...). Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Ab rechnung auszuhändigen. Im
                            gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und  Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Lo  h-  nes auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeitnehmer.  Art. 29 Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                29.1 Als Grundlohn gilt der vereinbarte Lohn ohne Zulagen, Zu schläge und Entschädigungen i r-
                            gendwelcher Art  (insbesondere  auch  ohne  Ferien  -  , Gratifikations  -  bzw. 13. Monatslohnentschädigung  usw.),  aber  auch  ohne  irgendwelche  Abzüge  wie  AHV  /  IV  /  EO  /  ALV  -  Bei  träge,  BVG  -  Beiträge,  SUV  A  -  Nichtberufsunfallprämie usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                29.2 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten au snahmslos auch für Arbeitnehmer, die im Tages - ,
                            Wochen  -  oder Monatslohn angestellt sind.  (...)  Art. 30 Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                30.1 Tägliche Arbeitszeit
30.1.1 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). A r-
                            beitsbegin  n  ist  frühestens  06.30  Uhr  und  Arbeitsschluss  spätestens  18.00  Uhr.  Die  Mittagspause  b  e-  trägt min  destens 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.2 Massgebliche Jahresarbeitszeit
30.2.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit (Jahres - Brut to - Soll stun den) beträgt im Jahr
                            2010:  215  3.25 Stunden  (261 × 8.25 Stunden)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011:  2145.00 Stun  den  (260 × 8.25 St  unden)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012:  2153.25 Stun  den  (261 × 8.25 Stunden)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013:  2153.25 Stun  den  (261 × 8.25 Stunden)  Die  Zahl  der  Jahres  -  Brutto  -  Sollstunden  ergibt  sich  aus  der  Multiplika  tion  der  insgesamt  mög  lichen  Arbeitstage  eines  Kalenderjahres  mit  den  gesamtarbeitsvertraglich  festgesetzten  Arbeitsstunden  pro  Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünf  tagewoche).
                        
                        
                    
                    
                    
                30.2.2 Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenz t age bei Unfall, Krankheit, Arbeit s-
                            losigkeit,  Ferien,  Feiertage  usw.)  und  die  Berechnung  des  Stundenlohnes  werden  folgende  durc  h-  schnitt  liche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:  pro Tag  pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                8.25 Stunden 179.4375 Stunden
30.2.3 Absenze n
                            Als abzugsberechtigte bezahlte Stunden gemäss Art. 30.2.2 hiervor gel  ten:  a)  Ferien gemäss Art. 31  b)  Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gemäss Art. 32 (gemäss Kalender)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  c)  Frei  -  Tage (5 Tage) gemäss Art. 32  d)  Unumgängliche Absenzen gemäss Art. 24.1  e)  Militär  -  , Beförderungs  -  und Zivilschutzdienst gemäss Art. 25  f)  Krankheit gemäss Art. 34  g)  Unfall gemäss Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                30.2.4 Fehlstunden
                            Die übrigen Absenzen (z.B. verlängerte, unbezahlte Ferien usw.) gelten als  Fehlstunden. Fehlstunden,  die vor  -  oder nachgeholt werden, gelten nicht als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgegl  i-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.3 Bandbreite
30.3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht - und Witterungsverhältnissen,
                            S  ommer  -  oder Winterzeit inner  halb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stun  -  den variieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.3.2 Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per
                            Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit e  inem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen  dürfen  pro  Monat  maximal  20  im  laufenden  Monat  erarbeitete  Überstunden  auf  die  neue  Rechnung  vorgetragen  werden,  sofern  und  soweit  der  Gesamtsaldo  100  Stunden  nicht  übersteigt.  Alle  weiteren  im  laufenden  Monat  erarbeiteten  Überstunden  sind  ebenfalls  am  Ende  des  Folgemonats  zum  Grun  d-  lohn mit zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.4 Znünipause
30.4.1 Die Znünipause beträgt in der Regel 20 Minuten und gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit.
30.4.2 Im Einvernehmen zwis chen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitsunte r-
                            brechung (Mittagspause und Znüni  pause) zusammengelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.5 Fünftagewoche
30.5.1 Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen
                            wird n  icht gearbeitet. In dringenden, begründeten Fällen ist Samstagsarbeit möglich. In diesem Fall ist  die  Paritätische  Kommission  bis  spätestens  Freitag,  12.00  Uhr  (...)  schrift  lich  in  Kenntnis  zu  setzen.  (...).
                        
                        
                    
                    
                    
                30.6 Kompensation / Zuschläge
30.6.1 Mehr stunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalen derjahres, welche die Jahres - Brutto -
                            Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. A  p-  ril  des  auf  das  Kalenderjahr  folgenden  Jahres  mit  Freizeit  gleicher  Dau  er  ausgeglichen  werden.  Bei  ungenügender  Arbeitsauslastung  können  im  gegenseitigen  Einverständnis  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitneh  mer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.6.2 Ist ein solcher A usgleich nicht möglich, so hat - ungeac h tet der massgeblichen Ursachen - die
                            Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beend  i-  gung des Ar  beitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.7 Lohnzahlungen
30.7.1 Der Arbeitgeb er ist in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitneh mer Arbeitsvolumen im Au s-
                            mass der Brutto  -  Jahres  -  Sollstunden zur Verfügung zu stellen und auch zu entschädigen. Die monatl  i-  chen Lohn  zahlungen  haben, unabhängig von der Zahl der effektiv geleisteten  Stunden,  auf folgender  Berechnungsbasis zu erfolgen:  im Stun  denlohn:  8.2500  Stunden pro Arbeitstag  im Monatslohn:  179.4375  Stunden pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  Der  laufende  Saldo  allfälliger  Minusstunden  respektive  Mehrstunden  wird  im  Rahmen  der  Stunde  n-  kontrolle  monatlich  ausgewiesen und spätestens  per Ende des ersten  Quartals  des Folgejahres  ausg  e-  glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.8 Obligatorische Arbeitsstundenkontrolle
30.8.1 Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die
                            Paritätische  Kommission  spezielle  Formu  lare  zur  Verfügung.  Der  Arbeitnehmer  hat  periodisch  A  n-  spruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.  Art. 31 Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                31.1 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf jährlich 22 Tage Ferien. Arbeitnehmer bis zum vollend e-
                            ten  20. Altersjahr und  Arbeitnehmer ab  dem vollendeten  50. Altersjahr haben  Anspruch  auf 27 Tage  Ferien. (...).  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                31.3 Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht - Neujahr zu beziehen.
31.4 Ein weiterer Teil des Ferienanspruches kann im Ei nvernehmen zwischen Arbeitgeber und A r-
                            beitnehmern  auch  für  den  Ausgleich  aus  fallender  Arbeitszeiten  nach  oder  vor  weiteren  Feiertagen  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                31.5 Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeit geber und Arbeitnehmer zu ve r-
                            ein  baren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des  Ar  beitnehmers. (...). Der Zeitpunkt von allfälligen Betriebsferien ist mit den Arbeitnehmern rechtzeitig  abzusprechen.  Art. 32 Feier  -  bzw. Frei  -  Tage (Arbeits  freie Tage)
                        
                        
                    
                    
                    
                32.1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für den
                            Lohnausfall während der nachstehend be  zeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten  Arbeits  tag  fallen:  Neujahr,  Karfreitag,  Ostermont  ag,  1.  Mai,  Auffahrt,  Pfingst  montag,  1.  August,  Weihnachten und Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                32.2 Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken
                            (lohnberechtigte Frei  -  Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, (...).  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                32.4 Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalls sind die j e weils ausfallenden Arbeitsstunden,
                            die  zum Grundlohn zu entschädi  gen  sind. Die  Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss  der  Zah  l  tagsperiode, in welche die entschädigungspflichtigen Feiertage fal  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                32.5 Die in die ersten 30 Tage des Arbeitsv erhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet.
                            Von  dieser  Regelung  ausgenommen  ist  der  1.  August.  Wird  ein  Arbeitnehmer  innert  drei  Monaten  nach  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  vom  früheren  Arbeitgeber  wieder  eingestellt,  so  ist  die  K  a-  renzfrist  von 30 Tagen nicht neuerdings zu be  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                32.6 Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind beim Austritt die in die folge n-
                            den 30 Tage fallenden Feiertage zu vergü  ten. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst,  so ist di  e Vergütung nicht zu leisten, ebenso nicht, wenn die Auflösung des Ar  beitsverhältnisses, g  e-  stützt auf Art. 337 OR, aus wichtigen Gründen er  folgt.  (...)  Art. 34 Krankengeldversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                34.1 Die Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ei n Krankengeld bei ärztlich b e-
                            scheinigter Arbeitsunfähigkeit zu versi  chern. Die Versicherungsbedingungen müssen sich an die nac  h-  stehen  den Normen halten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  a)  Versicherungsbeginn am Tage der Anstellung, bei der ersten Ar  beitsaufnahme, wobei bis zur  Ausrich  tung des Krankengeldes durch den Krankengeldversicherer eine Karenzfrist vereinbart  werden kann, die durch den Arbeitgeber abzudecken ist;  b)  Ausrichtung eines Krankengeldes von 80 Prozent vom 3. Krank  heitstag an, berechnet auf dem  Grundlohn  zuzüglich  (.  ..)  An  spruch  auf  einen  13.  Monatslohn  gemäss  Art.  23.2.  Die  ersten  zwei Tage der Krankheit gelten als Karenztage und sind durch den Ar  beitnehmer zu bestehen;  c)  Bezugsberechtigung während wenigstens 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender T  a-  ge nac  h den Bestimmungen des KVG;  d)  Möglichkeit für den Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung die Ve  r-  sicherung als Einzelversicherter weiter  führen zu können;  e)  Der  Arbeitgeber  hat  die  erforderlichen  Prämien  zu  entrichten,  wobei  sich  der  Arbeitnehmer  daran mit 2 Prozent, jedoch höchstens zur Hälfte der Prämie des für die AHV massgeblichen  Lohnes (Lohnabzug) beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                34.2 Die Leistungen der Kranken versicherung gelten als Lohnzah lung im Sinne von Art. 324a OR,
                            (...).  (...)  Art. 40 Überkleider
                        
                        
                    
                    
                    
                40.1 Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitneh mern werden einmal pro Jahr vom
                            Arbeitgeber gratis zwei Überkleider in natura abgegeben.  (...)  Art. 41  Kündigung / Kündigungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                41.1 Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien des Arbeitsvertra ges unter Einhaltung folgender
                            Fristen gekündigt werden:  a)  während der ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnis  ses  (Probezeit)  1  Tag  b)  im unterjährigen Arb  eits  verhältnis  2  Wochen  c)  im über  jährigen Arbeitsverhältnis  2 Monate  d)  ab 11. Anstellungs  -  und nach vollendetem  50. Alters  jahr  3  Monate  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                41.3 Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge ber ist ausgeschlossen, solange der
                            Arbeitnehmer zu 100 Prozent ar  beitsunfähig ist und ihm deswegen  Taggeldleistungen  der obligatori  -  schen Unfallversicherung oder der Krankengeldversicherung zuste  hen.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                41.3.2 Vorbehalten bleiben in allen Fällen Arbeitsverhältnisse, wel che auf ei ne bestimmte Vertrag s-
                            zeit im Sinne von Art. 334 OR einge  gangen wurden, (...).
                        
                        
                    
                    
                    
                41.3.3 Die Paritätische Kommission kann bei Missbräuchen in be gründeten Einzelfällen auf Antrag
                            den erweiterten Kündigungsschutz gemäss Art. 41.3 GAV aufheben.  (...)  Art. 47 Sorgfalts  -  und Treuepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                47.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszu führen und die berechtigten Int e-
                            ressen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                47.2 Er hat Maschinen und Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge
                            des Arbeitgebers fachgerecht zu bedie  nen und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der A  r-  beit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 1  Art. 48 Schwarzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                48.1 Es ist den Arbeitnehmern verboten , in ihrer Freizeit und wäh rend den Ferien Berufsarbeiten
                            auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  8.2  Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                48.4 Es ist den Arbeitgebern untersagt, Schwarzarbeit zu tolerieren, zu begünstigen oder das Ma terial
                            hierzu zu liefern. (...).  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang 2  Anhang 2: Lohnvereinbarung 2011  Art. 1 Einmalige Auszahlung  Allen dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmern ist eine einmalige Auszahlung zu  gewähren wie folgt:  a)  Vorarbeiter  CHF  900.00  b)  Gelernte Berufsarbeiter  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahren Ber  ufserfahrung  CHF  900.00  c)  Lehrabgänger im 3 Jahr  CHF  848.00  d)  Lehrabgänger im 2. Jahr  CHF  813.00  e)  Lehrabgänger im 1. Jahr  CHF  761.00  f)  Berufsarbeiter  CHF  813.00  g)  Gipser mit Attest im 3. Jahr  CHF  761.00  h)  Gipser mit Attest im 2. Ja  hr  CHF  744.00  i)  Gipser mit Attest im 1. Jahr  CHF  730.00  j)  Hilfsarbeiter  CHF  730.00  k)  Lehrling im 1. Lehrjahr  CHF  0.00  l)  Lehrling im 2. Lehrjahr  CHF  0.00  n)  Attestlehrling im 1. Lehrjahr  CHF  0.00  o)  Attestlehrling im 2. Lehrjahr  CHF  0.00  Art. 2 Lohnanpassung  Die  Gesamtlohnsumme  der  dem  GAV  unterstellten,  voll leistungsf  ä  hi  gen  Arbeitnehmer  wird  zusät  z-  lich zu der in Art. 1 vereinbarten einma  ligen Auszahlung mit Wirkung ab 1. Januar 2011 um 0,7 Pr  o-  zent ange  hoben, wovon 0,5 Prozent ge  nerell und 0,2 Prozent indiv  i  duell zu ge  währen sind.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  3  Anhang 3: Lohnvereinbarung 2012  Art. 1 Lohnanpassung  Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsf  ä  hi  gen Arbeitnehmer wird mit Wi  r-  kung ab 1. Januar 2012 um 0,7 Pr  o  zent angeh  o  ben, wovon 0,5 Prozent generell und 0,2 Prozent ind  i-  v  i  duell z  u gewähren sind.  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  4  Anhang 4: Lohnvereinbarung 2013  Art. 1 Lohnanpassung  a)  Die  Gesamtlohnsumme  der dem GAV unterstellten,  voll leis  tungsfähigen  Arbeitne  h  mer wird  mit  Wirkung  ab  1.  Januar  2013  um  0,7  Prozent  angehoben,  wovon  0,5  Prozent  gen  e  rell  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,2 Pr  o  zent individuel  l zu gewähren sind.  b)  Sofern  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  (Stand  31.  De  zember  2012)  eine  Te  u  erung  gegenüber dem Vorjahre  s  monat von unter 0,2 oder über 1,2 Prozent aufweist, so ist die Diff  e-  renz aus  serhalb dieser Bandbreite von der vorst  e  henden  Loh  n  erhöhung (0,7 Prozent) in Abzug  zu  bringen  bzw.  zu  di  e  ser  hinzuzurechnen.  Liegt  die  Teuerung  innerhalb  obgenan  n  ter  Ban  d-  breite, so ist die Loh  n  e  r  höhung gemäss lit.  a) hiervor zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  5  Regierungsratsbeschluss betreffend  Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Nachtrages 1 zum  Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe  im  Kanton Basel  -  Stadt  Vom  20. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt  au  f  Art.  7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemei  n  ve  r  bindlicherklärung  von  G  e-  samta  r  beitsverträgen vom 28. Se  p  tember 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  §  1  .  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Nachtrags 1 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV)  für d  as Gipsergew  erbe im Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, werden  al  l  gemeinverbindlich erklärt.  §  2  .  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  das  Gipserg  e  werbe  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Basel  -  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Allgem  einverbindlicherklärung  gilt  für  alle  im  räumlichen  Ge  l  tung  s  bereich  erfassten  B  e  triebe  und B  e  triebsteile, die Gipsera  r  beiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin  oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand  -  , D  e  cken  -  und Bodenkonstrukt  i  onen, Ve  r-  kleidungen, Isol  a  tionen aller Art, Innen  -  und Aussenputze und  Stuck  a  turen  , Sanieren von Bauten und  Schützen,  von  Bauteilen  sowie  von  Werkstücken  gegen  physikal  i  sche  und  chemische  Ei  n  flüsse  und  gegen gefährliche Werkstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mi  t  Ausnahme  des  kaufmännischen  Personals,  der  Chauffeusen  oder  Chauffeure,  Magazinerinnen  oder Magaziner und der Beruf  s  angeh  ö  rigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindl  i-  che  r  klärung für säm  t  liche in den oben g  e  nannten Betrieben beschäftigt  en Arbeitnehmerinnen und A  r-  beitnehmer,  einschliesslich  der  Gruppe  n  führerinnen  und  -  führer,  Vorarbeiterinnen  und  Vorarbeiter,  Lerne  n  den und Attestlernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits  -  und Lohnbedingungen  im S  inne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesg  e  setzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmeri  n  nen  und Arbei  t  nehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Ve  r  ordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen  und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Ka  ntons Basel  -  Stadt, sowie ihre Arbei  t-  nehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel  -  Stadt Arbeiten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Eidgenössi  s  chen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 13. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 221.225.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Au f lagen
                            1  Über  den  Einzug  und  die  Verwendung  der  Vollzugskostenbeiträge  (Art.  23  GAV)  und  der  Laste  n-  ausgleichsbeiträge (Art. 32.6  GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel  -  Stadt jährlich  die  A  b  rechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäft  s  periode  zuzustellen.  Den  Abrechnungen  ist jeweils  der  Bericht  einer  ane  r  kannten  Revisionsste  l  le  beizulegen.  Die Führung der entsprechenden Ka  s  sen muss nach den von der Direk  tion für Arbeit des Staatssekr  e-  tariats  für  Wir  t  schaft  (SECO)  aufg  e  stellten  Grundsätzen  erfolgen  und  über  das  Ende  der  Allgemei  n-  ve  r  bin  d  licherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werde  n, s  o  weit es die Erledigung pendenter oder and  e-  rer Fälle erfordert, die in die  Ge  l  tungszeit der AVE fallen.  Das  AWA Basel  -  Stadt kann  weitere Au  s-  kün  f  te und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Ko  s  ten der Ve  r  tragsparteien Überpr  ü-  fungen vornehmen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Geltungsdauer
                            1  Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentl  i-  chung  im  Kantonsblatt  des  Kantons  Basel  -  Stadt  am  (1.  Februar  201  2)  wirksam  und  gilt  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. D e zember 2013.
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  5  Anhang  Nachtrag 1 zum  Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im  Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2013  zwischen  dem Gipsermeisterverband Basel  -  Stadt einerseits  sowie  der Gewerkschaft Unia anderseits  V  om 26. August 2011  Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17.1 G AV wird neu umschrieben wie folgt:
17.1 Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV versto s sen, werden vom Kontrollorgan
                            zu  den  entsprechenden  Nac  h  zahlu  n  gen  aufg  e  fordert.  Sie  können  ausserdem  mit  einer  Konventiona  l-  str  a  fe belangt we  r  den. Diese wird  wie folgt festg  e  setzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verstoss: in der Regel 25 Prozent der Delik t summe, jedoch max. CHF 1 ‘ 000
2. Verstoss: in der Regel 35 Prozent der Deliktsumme, jedoch max. CHF 5 ‘ 000
                            ab 3.  Verstoss: in der Regel 50 Prozent der Deliktsumm  e, jedoch max. CHF 10  ‘  000  Ferner kann bei den Arbeit vergebenden staatl  i  chen Behörden die Sperre der Firma für staatliche und  staatlich subventionierte Arbe  i  ten sowie beim kantonalen Arbeitsamt die Sperre für die Beschä  f  tigung  von ausländischen Arbeitskräften beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  6  Regierungsratsbeschluss betreffend  Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen  des Anhangs 6 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das  Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt, abgeschlossen am 24. Juni 2009  Vom  23  .  April 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinverbindlicherklärung  von  G  e-  samtarbeitsverträgen vom 28.  September  1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  §  1.  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachfolgende Bestimmungen des Anhangs 6 (Kautionspflicht) zu den mit Regierungsratsbeschlüssen  vom  10  .  November  2009  und  20.  Dezem  ber  2011  allgemeinverbindlich  erkl  ärten  Bestimmungen  des  Gesamtar  beitsvertrages  (GAV)  für  das  Gipsergewerbe  im  Kanton  Ba  sel  -  Stadt,  abgeschlossen  am
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2009, werden allgemeinverbindlich erklärt.
§ 2. Geltungsdauer
                            1  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  wird  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  am  1.  J  u-  li  2013 wirksam und gilt bis zum 31. Dezem  ber 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Eidgenössi  s  chen Volkswirtsc  haftsdepartement genehmi  gt am 14. 6. 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 221.225.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bei  einer Genehmigung des  Bundes bis zum 15. des  Monats  wird  er  am 1.  Tag  des  auf  die  anschliessende  Veröffentlichung  im  Kant  onsblatt  des  Kantons Basel  -  Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschlie  ssenden  Veröffentlichung im Kan  tonsblatt des Kantons Basel  -  Stadt am 1. Tag de  s übernächsten, auf die Genehmi  gung folgenden Monats wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  6  Anhang  6 (gemäss Art. 3 GAV vom 24. Juni 2009)  Art. 3  Kautionspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Grundsatz
3.1.1 Zur Sicherung der (...) Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsve r-
                            traglichen  Ansprüche  der  gemäss  Art.  13  ff.  GAV  eingesetzten  Paritätischen  Ko  mmission  (PK),  hat  jeder  im  Gel  tungsbereich  des  GAV  ansässige  Arbeitgeber  sowie  jeder  Arbeitgeber,  welcher  Arbei  t-  nehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13  ff. GAV eing  e-  setzten  Paritäti  schen  Kommis  sion  (PK)  eine  Kaution  in  Schweizerfranken  (CHF)  oder einem  gleich  -  wertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:  Auftragswert  Kautionshöhe  bis  CHF  2‘000  keine Kautionspflicht  ab  CHF  2‘001  bis CHF 15‘000  CHF  5‘000  ab  CHF 15‘001  bis CHF 25‘000  CHF 10‘000  ab  CHF 25‘001  bis CHF 40‘000  CHF 15‘000  ab  CHF 40‘001  CHF 20‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesam t-
                            haft erz  ielte Werklohnsumme. Bei im Gel  tungsbereich des GAV ansässigen A  rbeitgebern wird davon  ausgegan  gen,  dass  diese  innerhalb  eines  Kalenderjahres  einen  Auftragswert  von  gesamthaft  minde  s-  tens CHF 40‘  000  erreichen.  Macht  ein  betroffener  Arbeitgeber  geltend,  dass  er  diesen  Auftragswert  innerha  lb  eines  Kalen  derjahres  nicht  erreicht,  so  hat  er  dies  der  PK  mittels  geeigneter  Doku  mente  nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausse rhalb des räumlichen Geltungsbe reichs des GAV, welcher Arbei t-
                            nehmende in den  Geltungsbereich  des GAV entsendet (En  tsendebetriebe), hat der PK die Werkloh  n-  summe  jedes  einzelnen  Auftrags  mittels  Vorlage  geeigneter  Dokumente  (z.B.  verbindliches  schriftl  i-  ches  Angebot,  Auftragsbestätigung,  Werkvertrag)  solange  nachzuweisen,  als  der  vom  betreffenden  Arbeitgeber erzielte Auf  tragswert im Sinne von Art  . 3.1.2 vorstehend unter CHF 40‘  000 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4 Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, we l-
                            che  bereits  bei  ihrer  ersten  Entsendun  g die Maximalkaution von CHF 20‘  000  leisten.  Die  Stel  lung  einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebl  i-  che Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem G ebiet der Schweizerischen Eidge nossenschaft ge stützt auf einen
                            allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die  gemäss  vorliegendem  GAV  geregelte  Kautionspflicht  angerechnet  (...).  Weist  die  bereits  geleistete  Kaution einen tieferen  Betrag aus, als di  es der vorlie  gende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt,  so  ist  vom  Arbeitgeber  nur  noch  die  Differenz  dazu  sicherzustellen.  Die  Beweislast  für  eine  bereits  erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.6 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV
                            gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Anforderungen an die Kaution
3.2.1 Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem
                            Schwei  zerischen  Bankengesetz  unterste  henden  Finanzinstituts  gestellt  werden.  Die  PK  kann  für  die  Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwäh  n-  ten  Institutionen  und  Garantieerklärungen  belegt  i  st,  auch  andere  Institutionen  und  deren  adäquate  Garantieerklärungen  zulassen.  Anstelle  einer  Garantieerklärung  kann  die  Kaution  bei  der  PK  oder  einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Als unwiderrufliche Garantieerkläru ng gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maxima l-
                            betrag der Garantieerklärung auf erste  Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche  Einwendu  n-  gen und Einreden gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Ital i-
                            enisch) oder in Englisch abgefasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4 Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist au s-
                            drücklich Basel zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Zugriff auf Kaution
                            Die Kaution kann  von der PK in An  s  pruch  genommen werden bei Miss  achtung von Aufforderungen  der  PK  an  den  Arbeitgeber  zur  Zahlung  von  allfälligen  Kontroll  -  und  Verfahrenskosten,  Konventi  o-  nalstrafen  oder  Weiterbildungs  -  und  Vollzugskostenbeiträgen  .  Massgeblich  sind  die  entsprechenden  Regelun  gen im vorliegenden GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Verfahren
3.4.1 Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss
                            Art. 3.1 vo  rstehend die Kaution als Sicher  heit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe  der  an  die  P  K  zu  leistenden  Zahlungen  mit  entsprechender  Begründung  mit  und  setzt  ihm  eine  Frist  zur Stellungnahme  innert 15 Tagen.  Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die  PK dem Arbeitgeber ihren  begründeten  Entscheid  und  stellt  ihm  Rechnung  mit  einer  Zahlungsfrist  von  15  Tagen.  Erfolgt  die  Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch ne  h-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK infor miert diese den Arbeitgeber
                            innert  10  Tagen  schriftlich  über  den  Zeit  punkt  und  den  Umfang  der  Inanspruchnahme.  Gleichzeitig  legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchna  h-  me erfolgt ist und wie sic  h dieselbe der Höhe nach zu  sammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.3 Die PK hat den Arbeitgebe r schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der
                            Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel  -  Stadt eingereicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
                            Wurde die Kaution von der PK in A  nspruch genommen, so  ist der Ar  beitgeber verpflichtet, spätestens  innert  30  Tagen  seit  Mitteilung  der  Inanspruchnahme  gemäss  Art.  3.4.2  vorstehend,  in  jedem  Falle  aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Gel  tungsbereich des GAV, die Kauti  on erneut zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Freigabe de r Kaution
3.6.1 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, kö n-
                            nen bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkei t nachweislich def i-
                            nitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach B e-
                            endigung des Auftrags  (im Sinne  von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende V  o-  raus  se  tzungen erfüllt:  a) Die Vollzugskostenbeitr  äge gemäss Art. 22 GAV sind ord  nungsgemäss bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  6  b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
                            Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution  nicht, so stellt dies einen schwerwiege  n-  den Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und  der Auferlegung der  Verfahrens  kosten geahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8 Kautionsbewirtschaftung
                            Die PK kann die Bewirtschaftung der Ka  ution teilweise  oder vollumfäng  lich delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9 Gerichtsstand
                            Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PK in Basel zuständig. Es kommt ausschlies  s-  lich Schweizerisches Recht z  ur Anwen  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  7  Regierungsratsbeschluss betreffend  die Verlängerung der  Allgemeinverbindlicherklärung  des  Gesamtarbeitsver  trag  es  (GAV)  für das Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt  2010  -  2013,  abgeschlossen am 24.  Juni 2009  Vom  10. September 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinverbindl  i  cherklärung  von  G  e-  sam  t  a  r  beitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 . Gegenstand
                            1  Die Geltungsdauer der mit Regierungsrat  sbeschlüssen vom 10. November 2009, 20. Dezember 2011  und 23. April 2013 allgemeinverbin  d  lich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV)  für das Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, bzw. der  Bestimmung  en  des  Nachtrages  1  vom  26.  August  2011  und  Anhang  6  vom  27.  April  2012  zum  G  e-  samtarbeit  s  ve  r  trag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2013 (publiziert im Kanton  s-  blatt Nr. 96 vom 19. Dezember 2009, Nr. 6 vom 21. Januar 2012 und Nr. 47 vom 22. Ju  ni 2013) wird  in unverände  r  ter Form mit denselben Auflagen verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 . Geltungs dauer
                            1  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  wird  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  am  1.  N  o-  vember  2013 wirksam und gilt bis zum 31. Dezember 201  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Eidgenössischen  Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF  genehmigt am 1  0  .  10  . 201  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 221.225.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bei  einer  Genehmigung  des  Bundes  bis  zum  15.  des  M  onats  wird  er  am  1.  Tag  des  auf  die  anschliessende  Veröffentlichung  im  Kantonsblatt  des  Kantons  Basel  -  Stadt  folge  n  den Monats wirksam.  Erfolgt die Genehmigung des Bundes  nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlic  hung  im Kantonsbl  att des Kantons Basel  -  Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  8  Regierungsratsbeschluss betreffend  Allgemeinverbindlich  erklärung von  Bestimmungen des Nachtrags 2 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das  Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt  Vom  17. Juni 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinver  bindlicherklärung  von  Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 . Gegenstand
                            1  Nachfolgende   Bestimmungen   des   Nachtrags   2   zu   den   mit   Regierungs  ratsbeschluss   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. November 2009 erlassenen, mit Regierungsratsbe schlüssen vom 20. Dezember 2011 sowie vom
23. April 2013 erneuerten und mit Regierungsratsbeschluss vom 10. September 2013 verlängerten
                            allgemeinverbindlich    erklärten    Bestimmungen    des    Gesamtarbeitsvertra  ges    (GAV)    für  das  Gipsergew  erbe  im  Kanton  Basel  -  Stadt  2010  -  2013,  abgeschlossen  am  24.  Juni  2009,  werden  all  -  gemeinverbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 . Geltungs bereich
                            1  Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel  -  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  alle  im  räumlichen  Gel  tungsbereich  erfassten  Betriebe  und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin  oder  des  Gipsers  gehören.  Als  Gipserarbeiten  gelten:  Wand  -  ,  Decken  -  und  Bodenkonstruktionen,  Verkleidungen,  Isolationen aller Art,  Innen  -  und Aussenputze  und Stu  c  katuren, Sanieren  von Bauten  und  Schützen  von  Bauteilen  sowie  von  Werkstücken  gegen  physikalische  und  chemische  Einflüsse  und gegen gefährliche Werkstoffe  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  Ausnahme  des  kaufmännischen  Personals,  der  Chauffeusen  oder  Chauffeure,  Magazinerinnen  oder     Magaziner     und     der     Berufsangehörigen     in     höherer     leitender     Stellung     gilt     die  Allgemeinverbindlicherklärung   für   sämtliche   in   den   oben   genannten   Betrieben   bes  chäftigten  Arbeitnehme  rinnen    und    Arbeitnehmer,    einschliesslich    der    Gruppenführerinnen    und  -  führer,  Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attest  lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    allgemeinverbindlich    erklärten    Bestimmungen    des    GAV    über    die    Arbeits  -  und  Lohnbed  ingungen   im   Sinne   von   Art.   2   Abs.   1   des   Bundes  gesetzes   über   die   flankierenden  Massnahmen  bei  entsandten  Arbeitneh  merinnen  und  Arbeitnehmern  und  über  die  Kontrolle  der  in  Normalar  beitsverträgen   vorgesehenen   Mindestlöhne   sowie   Art.   1   und   2   der   dazu  gehöri  gen  Verordnung  gelten  auch  für  Arbeitgeberinnen  und  Arbeitge  ber  mit  Sitz  in  der  Schweiz,  aber  ausserhalb  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  sowie  ihre  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer,  sofern  sie  im  Kanton Basel  -  Stadt Arbeiten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Eidgenössischen  Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF  genehmigt am  11. 8. 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 221.225.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  8  §  3  .  Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  de  n  Einzug  und  die  Verwendung  der  Vollzugskostenbeiträge  (Art.  23  GAV)  und  der  Lastenausgleichsbeiträge  (Art.  32.6  GAV)  sind  dem  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit  (AWA)  Basel  -  Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für  die nächste  Geschäftsperiode   zuzustellen.   Den   Abrechnungen   ist   jeweils   der   Bericht   einer   anerkannten  Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion  für  Arbeit  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (SECO)  aufgestellten  Grundsätzen  erfolgen  und  über  das   Ende   der   Allgemeinverbindlicherklärung   (AVE)   hinaus   fortgesetzt   werden,   soweit   es   die  Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA  Basel  -  Stadt  kann  weiter  e  Auskünfte  und  Unterlagen  zur  Einsicht  nahme  verlangen  sowie  auf  Kosten  der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.  §  4  .  Geltungs  dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   wird   nach   der   Genehmigung   durch   den   Bund   und   der   anschliessenden  Veröffentlichung  im  Kantonsblatt  des  Kantons  Basel  -  Stadt  am  1.  September  2014  wirksam  und  gilt  bis zum 31. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  9  Anhang  Nachtrag 2 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe im  Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2014  zwischen  dem Gipsermeisterverband Basel  -  Stadt einerseits  sowie  der Gewerkschaft Unia andererseits  Vom  18. Dezember 2013  Allgemeinverbindlich erklärte  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lohnanpassungen 2014
                            Die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer wird (...) um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0% angehoben, wovon 0,7% generell und 0,3% individuell zu gewähren sind.  Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der  Lohnerhöhung ausgenommen (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnanpassungen 2015
                            Die  Gesamtlohnsumme  der  dem  GAV  unterstellten,  voll  leistungsf  ähigen  Arbeitnehmer  wird  per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2015 um 0,7% angehoben, wovon 0,5% generell und 0,2% individuell zu gewähren sind.
                            Die Lehrlinge und  die Attestlehrlinge sind von der Lohnerhöhung ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mindestlöhne 2015
                            Ab 1. Januar 2015 gelten folgende Mindestlöhne:  pro Stunde  pro  Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a)  Vorarbeiter  CHF 31.90  CHF 5'728.50  b)  Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahre Berufserfahrung  CHF  29.15  CHF 5'228.50  c)  Lehrabänger im 3. Jahr  CHF 27.45  CHF 4'924.50  d)  Lhrabgänger im 2. Jahr  CHF 26.30  CHF 4'723.50  e)  Lehrabgänger im 1. Jahr  CHF 24.65  CHF 4'422.00  f)  Berufsarbeiter  CHF 26.30  CHF 4'723.50  g)  Gipser mit Attest im 3. Jahr  CHF 24.65  CHF 4'422.00  h)  Gipser mit Attest im 2 Jahr  CHF 24.10  CHF 4'321.50  i)  Gipser mit Attest im 1 Jahr  CHF 23.60  CHF 4'238.30  j)  Hilfsarbeiter  CHF 23.60  CHF 4'238.30  k)  Lehrling im 1. Lehrjahr  CHF   3.60  CHF    650.00  l)  Lehrling im 2. Lehrjahr  CHF   4.60  CHF    830.00  m)  Lehrling im 3. Lehrjahr  CHF   7.25  CHF 1'300.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Spaltentitel von „Stunde“ auf „Monat“ redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  9  pro Stunde  pro  Monat  n)  Attestlehrling im 1. Lehrjahr  CHF   3.60  CHF     650.00  o)  Attestlehrling im 2. Lehrjahr  CHF   4.60  CHF     830.00  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  10  Regierungsratsbeschluss betreffend  die Verlängerung der  Allgemein  -  verbindlicherklärung  von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrag  es  (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt  2010  -  2013,  abgeschlossen am 24. Juni 2009  Vom  24. November 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinver  bindli  cherklärung  von  Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 . Gegenstand
                            1  Die  Geltungsdauer  der  mit  Regierungsratsbeschlüssen  vom  10.  November  2009,  20.  Dezem  -  ber  2011,  23.  April  2013  und  17.  Juni  2014  allgemeinver  bindlich  erklärten  Bestimmungen  des  Gesamt  arbeitsvertrages  (GAV)  für  das  Gipsergew  erbe  im  Kanton  Basel  -  Stadt  2010  -  2013,  ab  ge  -  schlos  sen  am  24.  J  uni  2009  und  mit  Regierungsratsbeschluss  vom  10.  September  2013  bis  am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2015 verlängert, bzw. der Bestimmungen des Nachtrages 1 vom 26. August 20 11,
                            Anhang 6 vom 27. April 2012  und Nachtrag 2 vom 18.  Dezem  ber 2013 zum Gesamtarbeitsvertrag für  das  Gipsergew  erbe  im  Kanton  Basel  -  Stadt  2010  -  2013,  (publiziert  im  Kantonsbl  att  Nr.  96  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. De zember 2009, Nr. 6 vom 21. Januar 2012, Nr. 47 vom 22. Ju ni 2013, Nr. 80 vom 19. Ok -
                            tober  2013  und  Nr.  60  vom  16.  August  2014)  wird  in  unveränderter  Form  mit  de  n  selben  Auflagen  verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 . Geltungs bereich
                            1  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  wird  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  am  1.  Fe  -  bruar  2016 wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  und gilt bis zum 31. Dezember 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Eidgenössischen Departement für  Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF genehmigt am 18. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 221.225.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bei  einer Genehmigung  des  Bundes  bis  zum 15.  des  Monats  wird  er  am  1.  Tag  des auf die  anschliessende  Verö  ffentlichung  im  Kantonsblatt des  Kantons Basel  -  Stadt folgenden Monats wirksam. Erfolgt die Genehmigung des Bundes nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden  Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel  -  Stadt am 1. Tag des übernächsten,  auf die Genehmigung folgenden Monats wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Nachdem der Beschluss nicht auf den 1. 1. 2016 hat in Kraft treten können, handelt es sich hier um eine Wiederinkraftsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  11  Nachtrag 3  Regierungsratsbeschluss  betreffend Allgemeinverbindlich  erklärung von  Bestimmungen des Nachtrags 3 zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das  Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt  Vom  4. Juli 2017  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinverbindlicherklärung  von  Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Gegenstand
                            1  Nachfolgende  Bestimmun  gen  des  Nachtr  ags  3  zu  den  mit  Regierungs  rats  beschluss  vom  10.  No  -  vember    2009  erlassenen,    mit    Regierungsrats  beschlüssen    vom    20  .    Dezember    2011    sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                23. April 2013 und 17. Juni 2014 erneuerten und mit Regierungsratsbeschlüssen vom 10. Sep -
                            tember  2013  sowie  24.  November  2015  verlängerten  allgemeinverbin  dlicherklär  ten  Bestimmungen  des Gesamtarbeitsv  ertrages (GAV) für das Gipserge  w  erbe im Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2013, abge  -  schlossen am 24. Juni 2009, werden allgemeinverbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Geltungsbereich
                            1  Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  das  Gipsergewerbe  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Basel  -  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  alle  im  räumlichen  Geltungs  bereich  erfassten  Betriebe  und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder  ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin  oder  des  Gipsers  gehören.  Als  Gipserarbeiten  g  elten:  Wand  -  ,  Decken  -  und  Boden  konstruktionen,  Verkleidungen,  Isolationen aller Art,  Innen  -  und Aussen  putze  und Stuc  katuren, Sanieren  von Bauten  und  Schützen,  vo  n  Bauteilen  sowie  von  Werkstücken  gegen  physikalische  und  chemische  Einflüsse  und gegen gefährliche Werkstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  Ausnahme  des  kaufmännischen  Personals,  der  Chauffeusen  oder  Chauffeure,  Magazinerinnen  oder   Magaziner   und   der   Berufsangehörigen   in   höherer  leitender   Stellung   gilt   die   Allgemein  -  verbindlicherklärung   für   sämtliche   in   den   oben   genannten   Betrieben   beschäftigten   Arbeit  -  nehmerinnen  und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführeri  nnen  und  -  führer, Vorarbeiteri  nnen  und Vorarbeiter, Lernenden  und  Attestlernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die allgemeinverbindlich erkl  ärten Bestimmungen des GAV über  die Arbeits  -  und Lohnbedingungen  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  1  des  Bundes  gesetzes  über  die  flankierenden  Massnahm  en  bei  entsandten  Arbeit  nehmerinnen  und   Arbeitnehmer  n   und   über   d  ie   Kontrolle   der   in  Normalarbeitsverträgen  vorgesehene  n  Mindestlöhne  sowie  Art.  1  und  2  der  dazugehörigen  Verordnung  gelten  auch  für  Arbeitgeberinnen und  Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, a  ber ausserhalb des Kantons Basel  -  Stadt,  sowie   ihre   Arbeitnehme  ri  nnen   und   Arbeitnehmer,   sofern  sie   im   Kanton   Basel  -  Stadt   Arbeiten  ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.215.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht: Spezielle Erlasse  Anhang  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Auflagen
                            1  Über  den  Einzug  und  die  Verwendung  der  Vollzugskostenbeiträge  (Art.  23  GAV)  und  der  Lastenausgleichsbeiträge  (Art.  32.6  GAV)  sind  dem  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit  (AWA)  Basel  -  Stadt jährlich die Abrechnung über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste  Geschäftsperiode   zuzustellen.   Den   Abrechnungen   ist   jeweils   der   Bericht   einer   anerkannten  Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entspreche  nden Kassen muss nach den von der Direktion  für  Arbeit  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (SECO)  aufgestellten  Grundsätzen  erfolgen  und  über  das   Ende   der   Allgemeinverbindlicherklärung   (AVE)   hinaus   fortgesetzt   werden,   soweit   es   die  Erledigung pendenter o  der anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA  Basel  -  Stadt  kann  weitere  Auskünfte  und  Unterlagen  zur  Einsichtnahme  verlangen  sowie  auf  Kosten  der Vertra  gsparteien Überprüfungen vorneh  men lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Geltungsdauer
                            1  Dieser  Be  schluss  wird  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  der  anschliessenden  Ver  -  öffentlichung  im  Kantonsblatt  des  Kantons  Basel  -  Stadt  am  1.  September  2017  wirksam  und  gilt  bis  zum 31. Dezember 2018.  Nachtrag 3  zum Gesamtarbeitsvert  rag (GAV) für das Gip  sergewerbe  im Kanton Basel  -  Stadt  2010  -  2013  zwischen  dem Gipsermeisterverband Basel  -  Stadt  einerseits  sowie  der Gewerkschaft Unia anderseits  Vom 18. Januar 2017  Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen  Nachtrag 3  zum Gesamtarbeitsvertrag für das  Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lohnanpassung 2017
                            Alle dem GAV unterstellten und vor dem 1. Januar 2017 angestellten  Arbeitnehmenden erhalten eine  Pau  schalzahlung von CHF 400.00  (brutto), zahlbar in zwei Raten à CHF 200.00 per 31.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                30. November 2017.
                            Seit dem 1. Januar 2016 gewährte Lohnerhöhungen können voll angerechnet  werden.  Die Lernenden und Attestlernenden sind von der Pauschalzahlung  ausgenommen.  Die Mindestlöhne bleiben unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung  (WBF) genehmigt am 2. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  bzw. frühestens mit Inkrafttreten der Allgemeinv  erbindlicherklärung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe  Anhang 1  2  Nachtrag 4  Regierungsratsbeschluss  betreffend Allgemeinverbindlich  erklärung  von  Bestimmungen des Nachtrags 4  zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das  Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt  Vom  11. September  2018  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Allgemeinverbindlicherklärung  von  Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Nachfolgende   Bestimmungen   des   Nachtrags   4   zu   den   mit   Regie  rungsratsbeschluss   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. November 2009 erlassenen, mit Regierungs ratsbeschlüssen vom 20. Dezember 2011 sowie
23. April 2013 und 17. Juni 2014 und 4. Juli 2017 erneuerten und mit Regierungsratsbe schlüssen vom
10. September 2013 sowie 24. November 2015 verlänger ten allgemeinverbindlich erklärten Bestim -
                            mun  gen  des  Gesamtarbeits  vertrages  (GAV)  für  das  Gipsergewerbe  im  Kanton  Basel  -  Sta  dt  2010  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013, abgeschlossen am 24. Juni 2009, werden allgemeinverbind  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die  Allgemeinverbindlicherkl  ärung  gilt  für  das  Gipsergewerbe  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Basel  -  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  alle  im  räumlichen  Geltungs  bereich  erfassten  Betriebe  und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufs  bild der Gipserin  oder  des  Gipsers  gehören.  Als  Gipserarbeiten  gelten:  Wan  d  -  ,  Decken  -  und  Boden  konstruktionen,  Verkleidungen,  Isolationen aller Art,  Innen  -  und Aussen  putze  und Stuc  katuren, Sanieren  von Bauten  und  Schützen,  von  Bauteilen  sowie  von  Werkstück  en  gegen  physikalische  und  chemische  Einflüsse  und gegen gefährliche Werkstoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  Ausnahme  des  kaufmännischen  Personals,  der  Chauffeusen  oder  Chauffeure,  Magazinerinnen  oder   Magaziner   und   der   Berufsangehörigen   in   höherer   leitender   Stellung   gilt   die   Al  lgemein  -  verbindlicherklärung   für   sämtliche   in   den   oben   genannten   Betrieben   beschäftigten   Arbeit  neh  -  merinnen  und  Arbeitnehmer,  einschliesslich  der  Gruppenführeri  nnen  und  -  führer,  Vorarbeiteri  nnen  und Vorarbeiter, Lernenden  und Attestlernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  allgemeinverbindlich erkl  ärten Bestimmungen des GAV über  die Arbeits  -  und Lohnbedingungen  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  1  des  Bundes  gesetzes  über  die  flankierenden  Massnahm  en  bei  entsandten  Arbeit  nehmerinnen  und   Arbeitnehmer  n   und   über   die   Kontrolle   der   in  Norma  larbeitsverträgen  vorgesehene  n  Mindestlöhne  sowie  Art.  1  und  2  der  dazugehörigen  Verordnung  gelten  auch  für  Arbeitgeberinnen und  Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, a  ber ausserhalb des Kantons Basel  -  Stadt,  sowie   ihre   Arbeitnehme  rinnen   und   Arbeitnehmer,   so  fern  sie   im   Kanton   Basel  -  Stadt   Arbeiten  ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.215.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe  Anhang 1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auflagen
                            1  Über  den  Einzug  und  die  Verwendung  d  er  Vollzugskostenbeiträge  (Art.  23  GAV)  und  der  Lasten  -  ausgleichsbeiträge  (Art.  32.6  GAV)  sind  dem  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit  (AWA)  Basel  -  Stadt  jährlich  die  Abrechnung  über  die  vergangene  Geschäftsperiode  sowie  das  Budget  für  die  nächste  Geschäftsperiode  zuzustellen.  Den  Abrechnungen  ist  jeweils  der  Bericht  einer  anerkannten  Revi  -  sionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für  Arbeit  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft (SECO)  aufgestellten  Grundsätzen  erfolgen  und  über  das  Ende  der  Allgemeinverbindlicherklärung  (AVE)  hinaus  fortgesetzt  werden,  soweit  es  die  Erledigung  pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel  -  Stadt  kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertrags  -  parteien Überpr  üfungen vorneh  men lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geltungsdauer
                            1  Dieser Beschluss wird nach der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und der anschliessenden Ver  öffent  -  l  i  chung  im  Kantonsblatt  de  s  Kantons  Basel  -  Stadt  am  1.  Dezember  2018  wirksam  und  gilt  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. De zember 2018.
                            2  )  Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung  (WBF) genehmigt am 17. Oktober 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe  Anhang 1  2  Anhang  Nachtrag 4  zum Gesamtarbeitsvert  rag (GAV) für das Gipsergewerbe  im  Kanton Basel  -  Stadt 2010  -  2013  zwischen  dem Gipsermeisterverband Basel  -  Stadt  einerseits  sowie der Gewerkschaft Unia  anderseits  vom 21. Dezember  2017  Allgemeinverbindlich  erklärte Bestimmungen  Nachtrag 4  zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  -  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anhebung der Mindestlöhne
                            Der  Mindestlohn  für  gelernte  Berufsarbeiter  ab  3  Jahren  Berufserfahrung  wird  um  CHF  50.00  angehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Es gelten folgende Mindestlöhne
                            pro Stunde  pro Monat  a)  Vorarbeiter  CHF  31.90  CHF  5’728.50  b)  Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung  CHF  29.40  CHF  5’278.50  c)  Lehrabgänger im 3. Jahr  CHF  27.45  CHF  4’924.50  d)  Lehrabgänger im 2. Jahr  CHF  26.30  CHF  4’723.50  e)  Lehrabgänger im 1. Jahr  CHF  24.65  CHF  4’422.00  f)  Berufsarbeiter  CHF  26.30  CHF  4’723.50  g)  Gipser mit Attest im 3. Jahr  CHF  24.65  CHF  4’422.00  h)  Gipser mit Attest im 2. Jahr  CHF  24.10  CHF  4’321.50  i)  Gipser mit Attest im 1. Jahr  CHF  23.60  CHF  4’238.30  j)  Hilfsarbeiter  CHF  23.60  CHF  4’238.30  k)  Lehrling im 1. Lehrjahr  CHF  3.60  CHF  650.00  l)  Lehrling im 2. Lehrjahr  CHF  4.60  CHF  830.00  m)  Lehrling im 3. Lehrjahr  CHF  7.25  CHF  1’300.00  n)  Attestlehrling im 1. Lehrjahr  CHF  3.60  CHF  650.00  o)  Attestlehrling im 2. Lehrjahr  CHF  4.60  CHF  830.00  (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe  Anhang 1  3  Regierungsratsbeschluss betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer  der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für  das Gipsergewerbe im Kanton Basel  -  Stad  t 2010  -  2013,  abgeschlossen am  24. Juni 2009  Vom  20  .  November  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel  -  Stadt,  gestützt   auf   Art.   7   Abs.   2   des   Bundesgesetzes   über   die   Allgemeinverbindlich  erklärung   von  Gesamtarbeitsv  erträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  §  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geltungsdauer der mit  Regierungsratsbes  chlüssen vom  10. November 2009, 20. Dezember 2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                23. April 2013, 17. Juni 2014, 4. Juli 2017 und 11. September 2018
                            3  )  allgemeinverbindlich erklärten  Bestimmungen  des  Ge  samtarbeitsvertrages  (GAV)  für  das  Gipsergewerbe  im  Kanton  Basel  -  Sta  dt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  -  2013,  abgeschlossen  am  24.  Juni  2009  und  mit  Regierungsrats  beschlüssen  vom  10.  Septem  -  ber  2013  bis  am  31.  Dezember  2015  sowie  vom  24.  November  2015  bis  am  31.  Dezember  2018  verlängert, wird in unver  änderter Form mit denselben Auflagen  verlängert.  §  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  das  Gipsergewerbe  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Basel  -  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  alle  im  räumlichen  Geltungs  bereich  erfassten  Betriebe  und Betriebsteile,  die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin  oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand  -  , Decken  -  und Bodenkonstruktionen, Ver  -  kleidungen, Isolationen aller Art,  Innen  -  und Aussenputze und Stu  c  katuren, S  anieren von Bauten und  Schützen,  von  Bauteilen  sowie  von  Werkstücken  gegen  physikalische  und  chemische  Einflüsse  und  gegen gefährliche Werk  stoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  Ausnahme  des  kaufmännischen  Personals,  der  Chauffeusen  oder  Chauf  feure,  Ma  gazinerinnen  oder   Magazine  r   und   der   Berufsangehörigen   in   höherer   leitender   Stellung   gilt   die   Allgemein  -  verbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer,  einschliesslich  der  Gruppen  führerinnen  und  -  führer,  Vorarbei  te  rinnen  und  Vor  -  arbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D  ie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits  -  und Lohnbedingungen  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  die  flankierenden  Massnahmen  bei  entsandten  Arbeit  nehmerinnen   und   Arbeit  nehmern   und   über   die   Kontrolle   der   in   Normalarbeitsverträgen  vorgesehenen  Mindest  löhne  sowie  Art.  1  und  2  der  da  zugehörigen  Verordnung  gelten  auch  für  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb  des Kantons Basel  -  Stadt,  sowie   ihre   Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer,   sofern   sie   im   Kanton   Basel  -  Stadt   Arbeiten  ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt am 30. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 221.225.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Regierungsratsbeschluss wurde vom Eidgen  ö  ssischen Departement  f  ü  r Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF am 17.  Oktober  2018 genehmigt  .  D  er Regierungsratsbeschluss tr  it  t am 1.  Dezember  2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtarbeitsvertrag: Gipsergewerbe  Anhang 1  3  §  3  Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  den  Einzug  und  die  Verwendung  der  Vollzugskostenbeiträge  (Art.  23  GAV)  und  der  Lasten  -  ausgleichsbeiträge (Art.  32.6 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel  -  Stadt jähr  -  lich  die  Abrechnung  über  die  vergangene  Geschäftsperiode  sowie  das  Budget  für  die  nächste  Ge  -  schäfts  periode  zuzustellen.  Den  Abrechnungen  ist  jeweils  der  Bericht  einer  aner  kannten  Rev  isions  -  stelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (SECO)  aufgestellten  Grundsätzen  erfolgen  und  über  das  Ende  der  Allgemein  verbindlicherklärung  (AVE)  hinaus  fort  gesetzt  werden,  soweit  es  die  Erledigung  pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel  -  Stadt  kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertrags  -  parteien Überprü  fun  gen vor  nehmen lassen.  §  4  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  ieser  Beschluss  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund  und  der  anschliessenden  Veröffent  -  lichung im Kantonsblatt des Kantons Basel  -  Stadt am  1. Januar 2019  in Kraft und gilt bis zum 31.  De  -  zember 2022.