Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
                            1  Geändert am 28. Juni 2001. In Kraft seit 1. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 - 1.1.2002  Vom 7. Februar 1997  1  GS 34.0258  Die    unterzeichnenden  Kantone,  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  19.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    über  die  Berufsbildung  (BBG),  Art.  65  und  auf  das  Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.   April 1998  3   über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), Art. 178,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1    Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkantone an aus-  serk  antonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwir-  tschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht,  den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der  Partnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1     Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung und der  institutionalisierten Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie umfasst im Beruf des Landwirt/der Landwirtin und in den landwirtschaftlien  Spezialberufen    den  Unterricht  in  den  Berufsschulen,  Landwirtschaftsschulen,  Technisch-landwirtschaftlichen   Berufsmittelschulen, Fachschulen, Betriebsleiter-  schulen   und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den  bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die Interkantonale  Vereinbarung   der EDK vom 21. Februar 1991 über Beiträge der Kantone an die  Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufsschulvereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachungen ge-  hen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die  Schülerinnen    und  Schüler  einem  Lehrverhältnis  unterstehen,  ist  der  Lehrorts-  kanton zahlungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In allen anderen Fällen ist   der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin  oder   der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule  den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen  und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der  Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr  dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Höhe der Beiträge
                            1    Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr 2'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an    Berufsschulen  der  landwirtschaftlichen  Spezialberufe  pro  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  an Landwirtschaftsschulen   und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen  pro Semester 4'500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen  pro Schuljahr 9'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) 6'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  an    den  milchwirtschaftlichen  Fachschulen  für  die  Fachschule  (sogenannte  Fachschule   I) 6'300 Fr. und für die Betriebsleiterschule (sogenannte Fach-  schule II) 2'700 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für   kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der  bäuerlich-hauswirtschaftlichen    Betriebsleiterinnenschulen  pro  Unterrichts-  lektion 6 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die Konferenz kantonaler Landwirschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträ-  ge,    sofern  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  sich  um  5  Indexpunkte  verändert   oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen  vorgenommen   werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkraft-  tretens   der Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser    Vereinbarung  kann  auch  das  Fürstentum  Liechtenstein  beitreten.  Ihm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 25.267, SGS 222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Landrat beschlossen am 15. Juni 1998. In Kraft seit 1. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 - 1.1.2002  Das   Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Ar-  beitsgruppe   als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere fol-  gende Aufgaben:  –  Koordination  –  Information der Vereinbarunspartner  –  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schiedsgerichtsbarkeit
                            1     Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung er-  gebende    Streitigkeiten  zwischen  den  Partnerkantonen  wird  ein  Schiedsgericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien  bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds-  gericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.  März   1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,   genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,   finden An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Schlussbestimmungen
                            1     Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2     Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn ei-  nes neuen Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2. Die übrigen  Bestimmungen   der Vereinbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der  unterzeichnenden   Kantone auf den Beginn des folgenden Schuljahres revidiert  werden.