Reglement Mischpensen
                            1  Reglement Mischpensen  Beschluss der Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-  Thierstein vom 28. Mai 1996  Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein  gestützt  auf  §  10  a  des  Vertrages  über  die  Trägerschaft  des  Regionalen  Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 15. Juni 1996  erlässt folgendes Reglement über Mischpensen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Oberstufenlehrkräfte mit Unterricht am Untergymnasium
                            Alle  Hauptlehrkräfte  und  Lehrbeauftragten  der  Oberstufe  können  ohne  Lohneinbusse  bis  zu  maximal  einem  Drittel  ihres  jeweiligen  Unterrichts-  pensums  am  Untergymnasium,  in  der  Regel  in  der  4.  Klasse  (9.  Schuljahr),  erteilen.  Unterrichten  sie  in  besonderen  Fällen  mehr  Lektionen  an  der  Unterstufe, werden sie für die über den Drittel hinausgehenden Lektionen  am Progymnasium gemäss der Einstufung (Lohnklasse und Pflichtstunden-  zahl)  für  Sekundarlehrkräfte  entschädigt.  Für  die  Berechnung  des  Drittels  wird auf halbe Jahresstunden gerundet. Angestellte Lehrkräfte werden für  Ober- und Unterstufe anteilmässig entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Unterstufenlehrkräfte mit Unterricht am Obergymnasium
                            Sekundarlehrkräfte  können  am  Obergymnasium  eingesetzt  werden.  Ihre  Lektionen  an  der  Oberstufe  werden  gemäss  Sekundarlehrerlohn  entschä-  digt, aber gemäss Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrkräfte in der Stun-  denbuchhaltung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Inkraftsetzung
                            Das   Reglement   ist   erstmals   bei   der   Pensenzuteilung   des   Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997/98 anzuwenden.  Vom Erziehungs-Departement am 17. Juni 1996 genehmigt