Notariats-Gebührentarif
                            1  Notariats-Gebührentarif  Beschluss des Solothurnischen Anwaltsverbandes vom 17. Januar 1975 und  des Verbandes Solothurnischer Notare vom 17. März 1975  A. Allgemeines  Art.  1  Die  Berechnung  des  Honorars  richtet  sich  nach  den  Bestimmun-  gen dieses Tarifes.  Soweit nichts anders bestimmt ist, umfassen die Gebühren sämtli-  che  Verrichtungen,  die  dem  Notar  für  die  entsprechende  Beur-  kundung  normalerweise  und  im  Rahmen  üblicher  Inanspruch-  nahme obliegen.  Art.   2  Weitergehende   Bemühungen   und   Beratungen   sind   zusätzlich  nach  dem  Zeittarif  der  Honorarordnung  des  Solothurnischen  An-  waltsverbandes zu berechnen.  Dasselbe  gilt  für  alle  Beurkundungen,  für  die  der  vorliegende  Tarif keine Gebührensätze festlegt, sowie für fakultativ öffentlich  beurkundete Rechtsgeschäfte.  Art. 3  Nebst dem Honorar sind die Auslagen (Reisespesen, Telefon- und  Portoauslagen,   Vervielfältigungen   etc.)   zu   vergüten.   Die   Rei-  seentschädigung  beträgt,  soweit  nicht  Mehrkosten  erwachsen  sind, Fr. 0.60 für den einfachen Kilometer.  Art. 4  Wo der Tarif eine Minimal- und eine Maximalgebühr vorsieht, ist  das  Honorar  unter  der  Berücksichtigung  des  Interessewertes,  des  Aufwandes  an  Zeit  und  Arbeit  sowie  der  wirtschaftlichen  Ver-  hältnisse des Auftraggebers festzusetzen.  Ausnahmsweise  kann  der  Notar  in  besonders  einfachen  Fällen  den staatlichen Gebührentarif anwenden.  Bei  offenbarer  Bedürftigkeit  des  Auftraggebers  sowie  in  Fällen,  wo  ein  gemeinnütziger,  wohltätiger  oder  religiöser  Zweck  ver-  folgt wird, können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.  Art.  5  Für  notarielle  Urkunden,  deren  Text  dem  Notar  ausgefertigt  vor-  gelegt wird, ist die volle Gebühr zu berechnen.  Fällt  der  Beurkundungsauftrag  dahin,  ehe  die  Urkunde  perfekt  ist, wird das Honorar gemäss Art. 2 berechnet.  Kommt  nach  perfekter  Beurkundung  das  Geschäft  nicht  zum  Vollzug, tritt keine Gebührenreduktion ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 6  Der Notar kann Vorschuss verlangen.  Er  ist  zur  Aushändigung  der  von  ihm  verfassten  Urkunden  nicht  verpflichtet,  solange  seine  Ansprüche  nicht  beglichen  oder  im  Streitfall sicher gestellt sind.  Art.   7  Zur   Beurteilung   von   Streitigkeiten   aus   Gebührenrechnungen  unterziehen sich die Mitglieder der nachgenannten Verbände der  Schiedsgerichtbarkeit der Solothurnischen Anwaltskammer.  Art. 8  Der  vorliegende  Tarif  ist  für  die  Mitglieder  des  Solothurnischen  Anwaltsverbandes   und   des   Verbandes   Solothurnischer   Notare  verbindlich und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.  B. Normal-Gebühren  I.  Beglaubigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beglaubigung von Unterschriften, Abschrif-
                            ten, Fotokopien, Auszügen, pro Unterschrift  oder Seite  Besondere Bemühungen, wie Erhebungen  zur Feststellung von Identität und Hand-  lungsfähigkeit, Beglaubigung in Fremdspra-  chen, Rechtsbelehrung und Korrespondenzen  sind zusätzlich zu entschädigen.  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                10.-- bis 40.--
                            II.  Beurkundung aus dem Personen-, Familien-, Erb-,  Sachen-, und Obligationenrecht  a)  Personenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Errichtung einer Stiftung ohne Entwurf der
                            Stiftungsstatuten  plus 3  o  /  oo   des Stiftungsvermögens bis zu ei-  nem Vermögen von Fr. 100'000.-- und 2  o  /  oo  für das Fr. 100'000.-- übe  rsteigende Vermö-  gen, höchstens aber inklusive Grundgebühr  Fr. 6'000.--.  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 1'200.--
3. Abänderung von Stiftungsurkunden 300.-- bis 1'200.—
                            Ausserdem kann ein Zuschlag bis zur Hälfte  des in Ziffer 2 Abs. 2 erwähnten erhoben  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  Familienrecht  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Eheverträge, Abschluss, Änderung und Auf-
                            hebung  300.-- bis 1'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufnahme eines güterrechtlichen Inventars,
                            mit oder ohne Schätzung  zuzüglich vom Wert der inventarisierten  Fahrnis und Guthaben bis Fr. 50'000.-- 5  o  /  oo  ,  vom Mehrwert 2  o  /  oo  , vom Wert der invernta-  risierten Liegenschaften 1  o  /  oo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 800.--
                            c)  Erbrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Errichtung einer öffentlichen letztwilligen
                            Verfügung. Errichtung eines Erbvertrages  plus 1  o  /  oo   des Fr. 100'000.– übe  rsteigenden  Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                300.—bis 2'000.--
                            d)  Sachenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Vorverträge zu Liegenschaftskäufen
                            plus 2  o  /  oo   der Kaufsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 2'000.--
                            e)  Obligationenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Bürgschaften
                            unter Fr. 30'000.--  mindestens  30.--  ab Fr. 30'000.--  mindestens  50.--  ab Fr. 50'000.--  mindestens  100.--  ab Fr. 100'000.--  mindestens  150.--  in jedem Falle aber  höchstens  1'200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Verpfründungsvertrag 300.-- bis 2'000.--
10. Öffentliche Urkunde über die Gründung,
                            Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung  einer AG, GmbH oder Kommanditaktienge-  sellschaft, exklusive Statutenentwurf und  Nebenverträge  600.-- bis 2'000.--  plus  5  o  /  oo   vom Kapital  plus Aigo bis  100'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  o  /  oo   vom Mehr über  Fr.  100'000  .--  bis 500'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   o  /  oo   vom Mehr über  Fr.  500'000  .--  bis 1'000'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  o  /  oo   vom Mehr über  Fr. 1'000'000.--  höchstens inklusive Grundgebühr  25'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Öffentliche Beurkundung über andere Statu-
                            tenänderungen und Auflösung der Gesell-  schaft  600.-- bis 1'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Kapitalherabsetzung
                            plus die Hälfte der Zuschläge gemäss Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10, berechnet vom herabgesetzten Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                600.-- bis 1'200.--
13. Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer
                            GmbH  plus 3   o  /  oo   des Nominalbeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 1'200.--
14. Wechselprotest
                            plus 1  o  /  oo   der Wechselsumme zuzüglich Ho-  norar für besondere Bemühungen, gemäss  Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                40.--
                            III.   Andere  Bemühungen
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Erbschaftsverwaltung:
                            vom Wert der Aktiven pro Jahr.  Ist damit eine Liegenschaftsverwaltung ver-  bunden, erhöht sich die Gebühr um 5 % der  eingehenden Mietzinse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  o  /  oo
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Erbschaftsliquidation und Willensvollstrek-
                            kung  vom Wert der Aktiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2 % bis 3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Erbteilung
                            der zu teilenden Aktiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2 % bis 3 %
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Teilungsakt zuhanden des Grundbuchamtes
                            betreffend Liegenschaften  3   o  /  oo  des Verkehrswertes der Liegenschaft  im Minimum  Fr. 300.--  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  hat  am  1.  April  1975  diesem  Tarif im Sinne von § 55 Absatz 2 der Notariatsverordnung vom 21. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959 die Genehmigung erteilt.