Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                            lich.  Kommt  eine  Einigung  unter  den  Kantonen  nicht  zustande,  so  ent-  scheidet die Konkordatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inhalt der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beteiligten  Kantone  erklären  sich  bereit,  inhaltlich  in  allen  Teilen  übereinstimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu er-  teilen.  Ergänzungen  oder  unwesentliche  Änderungen  der  Konzessionen  können  im  gegenseitigen  Einvernehmen  durch  die  Kantonsregierungen  vorgenommen  werden.  Durch  die  Kantone  werden  keine  zusätzlichen  Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach  Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher  öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vollzug  der  Vorschriften  dieses  Konkordates  und  der  Konzessions-  bestimmungen  sowie  der  gesamte  Verkehr  mit  den  Konzessionären  er-  folgt durch die Konkordatskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der  Kantone mit Einschluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrau-  ten kantonalen Organe vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigungen  der  für  den  Vollzug  notwendigen  Organe,  allfälli-  ger Sachverständiger usw. werden von der Konkordatskommission festge-  setzt.  Diese  Entschädigungen  sowie  alle  übrigen  durch  den  Vollzug  des  Konkordates  erwachsenden  Auslagen  werden  von  den  Kantonen  im  glei-  chen  Verhältnis  getragen,  wie  sie  an  den  Einnahmen  aus  Schürfgebühren  und Produktionsabgaben beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Konkordatskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskommission  besteht  aus  je  einem  Vertreter  der  beteilig-  ten  Kantone.  Die  Vertreter  wählen  in  jährlichem  Wechsel  den  Vorsitzen-  den aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit al-  ler Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatskommission  bestimmt  die  für  den  Vollzug  notwendigen  Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gebühren und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verteilung  der  Schürfgebühren  an  die  Kantone  erfolgt  nach  der  Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine  Quote  in  der  Höhe  von  60%  der  Produktionsabgabe,  welche  auf  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton   Zürich  7%  "             Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7%  "             Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2%  "             St.      Gallen  3%  "             Aargau  3%  "             Thurgau  3%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tretenden Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Ge-  biet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erlischt  eine  Konzession  nur  für  einen  Teil  des  Konkordatsgebietes,  so  wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das freiwer-  dende  Gebiet  erteilen  die  beteiligten  Kantone  einem  neuen  Konzessionär  eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die  durch  die  bestehenden  Konzessionen  nicht  berührten  Kantone  die  Mög-  lichkeit, innert den in Abs. 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszu-  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Entgegennahme  eines  Verzichtes  auf  die  Konzession  ist  einzig  die  Konkordatskommission  zuständig.  Ein  solcher  Verzicht  darf  nur  aus  wichtigen  Gründen  und  nur  mit  Wirkung  für  das  gesamte  Konkordatsge-  biet erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Anschluss weiterer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, ent-  scheidet die Konkordatskommission nach Anhörung der Regierungen der  beteiligten  Kantone.  Die  Bedingungen,  unter  denen  der  Beitritt  erfolgt,  werden durch die Konkordatskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Schlussbestimmungen  Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu die-  sem  Konkordat  stehen,  werden  sie  für  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Kon-  kordates ausser Kraft gesetzt.  Beitritt  des  Kantons  Schaffhausen  durch  GRB  vom  16.  Dezember  1963,  in Kraft getreten am 16. Dezember 1963 (Amtsblatt 1963, S. 1511).  Dem  Konkordat  sind  zehn  Kantone  beigetreten  (ZH,  SZ,  GL,  ZG,  SH,  AR, AI, SG, AG, TG) (vgl. SR 931.1).  Vom Bundesrat genehmigt am 10. Dezember 1956.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Beteiligungsquoten  der  nicht  beigetretenen  Kantone  Bern  und  Solo-  thurn entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Konkordatskommission auf 0,775% festgelegt.