Regierungsratsbeschluss (1) betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 9. April 1925 über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            1  SR 832.312.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 14.432
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 - 1.5.1990  den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen  Vom 29. Mai 1925  GS 17.103  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Verordnung  des Bundesrates vom 9. April 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Verordnung des Bundesrates über Aufstellung und Betrieb von Dampf-  kesseln   und Dampfgefässen vom 9. April 1925 wird für sämtliche Dampfkes-  sel   und Dampfgefässe, welche sich in Betrieben, die dem Fabrikgesetz un-  terstellt   sind und sich im Kanton Basel-Landschaft befinden, anwendbar er-  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die   Direktion des Innern  2   wird ermächtigt, mit einer vom Bundesrat zu be-  zeichnenden   Prüfungsstelle eine Vereinbarung über die nähere Ordnung des  Vollzugs der Verordnung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erfolgt   eine Explosion, so ist der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt  in   Luzern, bei schweren Unfällen zugleich auch dem zuständigen Statthalter-  amt, unverzüglich Anzeige zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Betreffs   Erstellung und Einrichtung der Aufstellungslokale gelten, soweit die  Bundesverordnung   nichts anderes bestimmt, die kantonalen bau- und feuer-  polizeilichen    Vorschriften.  Die  Pläne  darüber  unterliegen  dem  Genehmi-  gungsverfahren, welches für die Fabrikbauten Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Dieser   Beschluss tritt auf 1. Juli 1925 in Kraft. Durch ihn wird derjenige vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Dezember 1897
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   über den gleichen Gegenstand aufgehoben.