Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und auf die Art. 1, 3 und 4 des kantonalen Meliorationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Zwec  k  Unterstützungs-  grundsatz,  Beitragssätze und  -modus  Technische und  betriebliche Vor-  aussetzungen für  die Beitrags-  leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für  den  Acker-  und  Futterbau  der  Eidgenössischen  Forschungsanstalten  Reckenholz, Changins und Liebefeld (1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  eingetreten  wird  auf  Beitragsgesuche  für  Düngeranlagen  von  Be-  trieben,  deren  verfügbare  Nutzfläche  je  ha  und  Jahr  mit  Abgängen  von  mehr  als  2,5  Düngergrossvieheinheiten  (DGVE)  belastet  wird  oder  deren  Tierbestände  über  den  Höchstbeständen  gemäss  Art.  3  der  bundesrechtli-  chen  Verordnung  über  die  Höchstbestände  in  der  Fleisch-  und  Eierpro-  duktion vom 13. April 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bauherrschaft  hat  sich  zu  verpflichten,  gleichzeitig  mit  der  Sanie-  rung  der  Hofdüngeranlage  nötigenfalls  die  Stallverhältnisse  an  die  ein-  schlägigen Tierschutzbestimmungen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Sanierung der Hofdüngeranlagen darf spätere Stallsanierungen nicht  verunmöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Es  sind  technisch  und  wirtschaftlich  vorteilhafte  Lösungen  anzustreben.  Die Kosten sind anhand eines Voranschlages, der auf eingezogenen Offer-  ten beruht, zu belegen. Aus den Projektunterlagen müssen Art und Grösse  der  geplanten  Baute  sowie  deren  Lage  zu  den  dazugehörigen  Stall-  und  Wohngebäuden  ersichtlich  sein.  Das  ordentliche  Baubewilligungsverfah-  ren bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beitragsleistungen  werden  aufgrund  der  Einkommens-  und  Vermö-  gensverhältnisse des Gesuchstellers nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der bundes-  rätlichen Verordnung über Kostenbeiträge an Viehalter im Berggebiet und  in der voralpinen Hügelzone vom 20. April 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für das Einkommen ist dabei die letzte Veranlagung für die  direkte Bundessteuer, für das Vermögen die letzte kantonale Steuerveran-  lagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Gemeinschaftsanlagen gemäss § 2 erfährt die Beitragsleistung keine  Kürzung infolge der Finanzlage der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beiträge unter 3000 Fr. werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mit der Entgegennahme des Beitrags verpflichtet sich die Bauherrschaft,
                            die  Baute  stets  fachgerecht  in  Ordnung  zu  halten.  Kommt  sie  der  Unter-  haltspflicht  nicht  nach,  behält  sich  der  Regierungsrat  die  teilweise  oder  gänzliche Rückforderung des Beitrages vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Zweckentfremdung  (nichtlandwirtschaftliche  Nutzung,  Aufgabe  der  Viehhaltung)  der  Hofdüngeranlage  innert  20  Jahren  seit  Auszahlung  des  Berücksichtigung  der Finanzlage  der Bauherr-  schaft; untere  Begrenzung der  Beiträge  Unterhaltspflicht  Rückerstattung  des  Staatsbeitrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ig  nach  der  Zahl  Jahre,  die  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Gemeindebehörden  melden  dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Anmerkung im  Grundbuch  Administration,  Oberaufsicht,  Überwachung  Prioritäten  Befristung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR 913.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SR 916.344.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   SR 916.313.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Fassung gemäss RRB vom 17. September 1991, in Kraft getreten am 1. Ok-  tober 1991 (Amtsblatt 1991, S. 994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Amtsblatt 1988, S. 1393.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).