Regierungsratsbeschluss betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 19. März 1938 über die Aufstellung und den Betrieb von Druckbehältern in Betrieben, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind
                            1  SR 832.312.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 - 1.5.1990  sind.  Vom 11. Oktober 1938  GS 18.272
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938  1   findet unter Vorbehalt der  darin   ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen auch Anwendung auf alle Druck-  behälter   in Betrieben, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Regierungsratsbeschluss  werden  die  in  Artikel  4  der  bundesrätlichen  Verordnung aufgeführten Druckbehälter ebenfalls nicht erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bau, Aufstellung und Ausrüstung der Druckbehälter
                            Für   Bau und Aufstellung der Druckbehälter sowie deren Ausrüstung gelten die  Bestimmungen unter Artikel 5–15 der bundesrätlichen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligung zur Aufstellung, Inbetriebsetzung oder Abänderung
                            der Druckbehälter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Druckbehältern, die in Betrieben auf-  gestellt   werden, welche der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind,  bedarf   es einer Bewilligung der Direktion des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .   Dem Gesuche sind die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 der bundesrätlichen Verordnung aufgeführten Unterlagen in zweifacher
                            Ausfertigung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In bezug auf Prüfung und Druckprobe sowie die Erteilung der Bewilligung und  Abnahmeuntersuchung    gelten  die  Bestimmungen  von  Artikel  18–20  der  bun-  desrätlichen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Periodische Untersuchungen
                            Die   ständig oder zeitweise betriebenen Druckbehälter, für deren Aufstellung und  Inbetriebnahme eine Bewilligung notwendig ist, sind einer regelmässigen Aufsicht  zu   unterstellen, die im Auftrage der Direktion des Innern durch eine Prüfstelle,  nämlich    den  Schweizerischen  Verein  von  Dampfkesselbesitzern,  nach  den  Bestimmungen   der Artikel 22–27 der bundesrätlichen Verordnung ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsprache
                            Die Inhaber   von Druckbehältern, welche den Bundesvorschriften nicht unterste-  hen  ,  können  bis  spätestens  drei  Wochen  nach  Empfang  einer  Verfügung  der  Prüfungsstelle   bei der Direktion des Innern Einsprache erheben. Nach Anhörung  der   Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet die  Dire  ktion des Innern endgültig über die Einsprache. Ihr Entscheid ist dem Re-  kurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Explosionen
                            Ist   eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber, gleichgültig, ob dabei Per-  sonen verletzt wurden oder   nicht, verpflichtet, dem Schweizerischen Verein von  Dampfkesselbesitzern   unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei schweren Unfällen  is  t zugleich auch dem zuständigen Statthalteramt Anzeige zu erstatten. Vor der  amtlichen    Untersuchung  darf  der  durch  den  Unfall  geschaffene  Zustand  nicht  verändert   werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung  von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            Die   Kosten der in Ausführung dieses Regierungsratsbeschlusses vorgenomme-  nen Untersuchung fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten des Beschlusses
                            Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.