Standeskommissionsbeschluss betreffend die Aufteilung des Gewinnanteiles aus Zahlenlotto und Sport-Toto
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss betreffend  die Aufteilung des Gewinnanteiles aus  Zahlenlotto und Sport-Toto  vom 16. August 2004 (Stand 16. August 2004)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt   auf   Art.   30   Abs.   5   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Beschluss regelt die Aufteilung des Gewinnanteiles des Kantons am  Gesamtgewinn   aus   den   von   Swisslos   durchgeführten   Lotterien   und   Sport  -  wetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gewinnaufteilung
                            1  Vom jährlichen Anteil des Kantons am Gesamtgewinn aus den unter dem  gemeinsamen Logo «Swisslos» von der Interkantonalen Landeslotterie und  der Sport-Toto-Gesellschaft durchgeführten Wetten gelten  a)  80% als Anteil am Ertrag der Interkantonalen Landeslotterie im Sinne  von Art. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung «Pro Inn  -  errhoden» vom 25.  April 1971, bzw. Art. 3 des Landsgemeindebe  -  schlusses betreffend Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. April 1999; und
                            b)  20% als «Sport-Toto-Gewinnanteil» im Sinne von Art. 1 des Standes  -  kommissionsbeschlusses betreffend Verwendung und Verteilung der  Sport-Toto-Gewinnanteile vom 26.  November 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der in Abs. 1 lit. a dieses Artikels erfolgten Festlegung gehen  a)  ein Anteil von 48% an die Stiftung Pro Innerrhoden;  b)  ein Anteil von 8% an die Innerrhoder Kunststiftung; sowie  c)  ein Anteil von 24% in den Lotteriefonds, welcher der Standeskommis  -  sion im Rahmen der Zwecksetzung der Interkantonalen Landeslotte  -  rie insbesondere zur Finanzierung gemeinnütziger Institutionen und  Veranstaltungen zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   Annahme   durch   die   Standeskommission   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                16.08.2004 16.08.2004 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  16.08.2004  16.08.2004  Erstfassung  -