Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                            1  Konkordat betreffend Hochschule und  Berufsbildungszentrum Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 14. März 1974  In  der  Absicht,  eine  Hochschule  und  ein  Berufsbildungszentrum  für  Spe-  vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ):  Art. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Verpflichtung der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungs-  zentrum   Wädenswil   betreiben   die   Konkordatskantone   (im   Folgenden  Konkordatsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentli-  chen Rechtes mit Sitz in Wädenswil ZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konkordatsträger  verpflichten  sich,  gestützt  auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  dieses  Konkordates,  zum  Ausbau  der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch  für  das  andere  Geschlecht,  soweit  sich  aus  dem  Sinnzusammenhang  nicht  etwas anderes ergibt.  Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Verpflichtung privater Organisationen  Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge:  -  Stiftung technische Obstverwertung Wädenswil, in Wädenswil;  -  Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil;  -  Stiftung Gartenbau Wädenswil, in Wädenswil;  -  Berufs- und Fachverbände.  Art. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Zweck und allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule hat zum Zweck:  -  Auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere  a)  im Obst, Wein- und Gartenbau  b)  in der Lebensmitteltechnologie  c)  in der Biotechnologie  d)  in der Oekotrophologie  durch  praxisorientierte  Diplomstudien  und  Weiterbildungsveranstaltun-  gen  auf  berufliche  Tätigkeiten  vorzubereiten,  welche  die  Anwendung  wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ingress Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Artikel 1 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Artikel 2 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Artikel 3 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  In   ihrem   Tätigkeitsbereich   anwendungsorientierte   Forschungs-   und  Entwicklungszusammenarbeit  durchzuführen  und  Dienstleistungen  für  Dritte zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck:  auf  Berufsbildungsstufe  die  Aus-  und  Weiterbildung  von  Berufs-  und  Fachleuten  sowie  von  Interessenten  jeder  Art  durch  Kurse,  Vorträge,  De-  monstrationen, Studienreisen und ähnlichen Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Konkordat  kann  die  gleichen  Aufgaben  auch  in  anderen  Bereichen  und für weitere Zielsetzungen übernehmen.  Art. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Sonderverpflichtung des Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  Zürich  verpflichtet  sich,  gemäss  den  Bestimmungen  des  Pachtvertrages  vom  10.  Oktober  1969/1.  April  1970,  mit  Wirkung  ab  1.  Januar  1969,  für  100  Jahre  der  Hochschule  und  dem  Berufsbildungszen-  trum Wädenswil im „Grüntal“, Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, über-  baute  Grünfläche,  Hofraum  und  Strassen,  mit  einem  Schulhaus,  einem  Wohnhaus  und  Ökomoniegebäuden  zu  einem  jährlichen  Pachtzins  von  gegenwärtig 3‘000 Franken zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepach-  teten  Grundstücken  auf  eigene  Kosten  zusätzliche  Gebäude  zu  errichten.  Hierüber  ist  von  Fall  zu  Fall  ein  besonderer  Baurechtsvertrag  abzuschlie-  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt  der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungs-  zentrums  Wädenswil  auf  Rechnung  der  Konkordatsmitglieder  Funktion  und Verantwortung eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kanton  Zürich  befreit  das  Konkordat  von  allen  Kantons-  und  Ge-  meindesteuern.  Art. 4a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel:  -  die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen;  -  das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren;  -  die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen;  -  den  Austausch  von  Dozierenden  sowie  von  wissenschaftlichem,  techni-  schem  und  administrativem  Personal  und  die  Mobilität  von  Studieren-  den zu fördern;  -  in  Forschungs-  und  Entwicklungsprojekten,  bei  Dienstleistungen  und  Beratungen zusammenzuarbeiten;  -  die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Angliederungsvertrag  zwischen  dem  Konkordat  und  der  entspre-  chenden  Organisation  regelt  die  rechtlichen  und  organisatorischen  Bezie-  hungen.  Art. 5.  Ausbaukosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  für  den  Ausbau  der  bestehenden  Schweizerischen  Obst-  und  Weinfachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Artikel 4 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Artikel 4a eingefügt mit Konkordatsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gartenbau  von  insgesamt  22’356’000  Franken  (Schätzung  gemäss  Stand  des  Baukostenindexes  der  Stadt  Zürich  vom  1.  Oktober  1972  mit  147,7  Punkten) werden wie folgt getragen:  Franken  -  Eidgenossenschaft  14 308 000  -  Konkordatskantone gemäss Verteilerschlüssel   8 048 000  Insgesamt  22 356 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  - 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 5a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die  nicht  über  die  ordentlichen  Betriebsmittel  finanziert  sind,  werden  durch  Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darle-  hen des Standortkantons finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zinslose  Darlehen  des  Standortkantons  wird  innert  15  Jahren  zu  La-  sten  der  Betriebsrechnung  amortisiert.  Konkordatsträger,  die  vor  Ablauf  der  Amortisation  aus  dem  Konkordat  austreten,  b  ezahlen  den  auf  sie  entfallenden  Anteil  am  Restbetrag  im  Jahre  des  Austrittes.  Der  Konkor-  datsrat  bestimmt  diesen  Anteil  entsprechend  den  Studierenden-  bzw.  Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.  Art. 6.  Jährliche Kosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  jährlichen  Kosten  umfassen  die  Aufwendungen  für  den  Betrieb  der  Hochschule  und  des  Bildungszentrums  Wädenswil  sowie  die  Rückstellun-  gen gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden wie folgt gedeckt:  a)  Schulgeld und Pensionen;  b)  Beiträge des Bundes;  c)  Beiträge der Konkordatsträger;  d)  Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen;  e)  Allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur teilweisen Deckung des auf die Kantone entfallenden Anteils an den  jährlichen  Kosten  verpflichten  sich  die  Kantone  zu  einem  festen  Beitrag  von  total  300’000  Franken  pro  Jahr.  Diese  Summe  wird  auf  die  einzelnen  Kantone  verteilt  nach  einem  Schlüssel  (Anhang  II),  der  folgende  Faktoren  umfasst:  a)  Wohnbevölkerung %  mit einfachem Gewicht  b)  Durchschnitt %  Durchschnitt mit  Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte/Fläche  einfachem Gewicht  im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau  c)  Durchschnitt %  Durchschnitt mit  Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte in  einfachem Gewicht  Obstverwertung und Weinbereitung  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Artikel 5 Absätze 2-4 aufgehoben mit Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                1999.
                            2  )  Artikel 5a eingefügt mit Konkordatsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Artikel 6 Absatz 1 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Artikel 6 Absatz 2 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüssel können  jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neu-  er  statistischer  Grundlagen  revidiert  werden,  vom  Inkrafttreten  des  Kon-  kordates an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  restlichen  Jahreskosten  (d.h.  die  jährlichen  Kosten  nach  Abzug  aller  vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:  a)  für  den  Anteil  der  Hochschule  im  Verhältnis  zur  Studierendenzahl  des  entsprechenden  Rechnungsjahres  auf  die  Konkordatsträger.  Die  Stu-  dierenden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie sti-  pendienpflichtig ist.  b)  für  den  Anteil  des  Berufsbildungszentrums  im  Verhältnis  zur  Schüler-  zahl  (ausgedrückt  in  Schülertagen)  des  entsprechenden  Rechnungsjah-  res auf die Konkordatskantone. Die Schüler werden jenem Konkordats-  träger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 7.  Rückstellungen und Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vom  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das  Konkordat  in  Kraft  tritt,  werden  fol-  gende Rückstellungen vorgenommen:  a)  Die  Rückstellung  für  den  Unterhalt  der  Gebäude  und  Liegenschaften  wird durch eine jährliche Einlage von 1% des Grundwertes der gesam-  ten  Baukosten  unter  Berücksichtigung  der  seitherigen  Veränderung  des Baukostenindexes gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der  jährlichen Kosten nach Artikel 6.  b)  Die Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und  Installationen wird wie folgt gespiesen:  -  durch  eine  jährliche  Einlage  von  10–15%  des  Grundwertes  der  Ein-  richtungen,  Maschinen  und  Installationen  unter  Berücksichtigung  der  Teuerung.  Diese  Rückstellung  ist  Bestandteil  der  jährlichen  Ko-  sten nach Artikel 6;  -  durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die  nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind;  -  durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Stipendienfonds wird errichtet, der durch Zuwendungen und Beiträge  von  Gönnern  gespiesen  werden  soll.  Er  ist  bestimmt  für  die  Ausrichtung  von Stipendien  -  an das Studium der Schüler,  -  für Studienaufenthalte der Schüler,  -  für Studienreisen der Schüler,  -  für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Konkordatsrat  kann  Rücklagen  und  weitere  Rückstellungen  schaf-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Studierende  und  Schüler  aus  Kantonen,  die  nicht  am  Konkordat  be-  teiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrech-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Artikel 6 Absatz 4 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Artikel 7 Absatz 3 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Artikel 8 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  net,  dessen  Höhe  durch  interkantonale  Vereinbarung  oder  durch  ein  in-  ternes Reglement geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Konkordatsrat  kann  für  ausländische  Studierende  besondere  Gebüh-  ren festsetzen.  Art. 9.  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe des Konkordates sind:  a)  der Konkordatsrat;  b)  der Schulrat;  c)  die Rechnungsprüfungskommission;  d)  die Fachkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Amtsdauer  beträgt  vier  Jahre,  vorbehältlich  Artikel  12.  Eine  Wieder-  wahl  ist  zulässig.  Personen,  die  im  Wahljahr  das  68.  Altersjahr  überschrei-  ten, können nicht gewählt werden.  Art. 10.   Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:  Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein  je 1  Fachkommissionen  je 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konkordatsrat ist befugt, weiteren interessierten Kreisen Sitze einzu-  räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befugnisse des Rates sind:  -  Ernennung  des  Präsidenten,  des  Vizepräsidenten  und  des  Protokollfüh-  rers des Rates;  -  Ernennung der Mitglieder des Schulrates;  -  Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer  Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung;  -  Genehmigung  des  Arbeitsprogrammes,  des  Voranschlages  sowie  des  Entwicklungs- und Finanzplanes;  -  Festsetzung  der  Prozentsätze  für  die  Rückstellungen  für  Gebäude  und  Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7;  -  Genehmigung der Tätigkeitsbereiche;  -  Genehmigung der Rechnung;  -  Erlass  der  internen  Reglemente  und  Besoldungsordnung,  soweit  nicht  nach  Beschluss  des  Konkordatsrates  oder  Angliederungsvertrag  andere  Zuständigkeiten festgelegt sind;  -  Erlass  von  Zulassungsbeschränkungen;  der  Konkordatsrat  kann  die  Be-  stimmungen   des   Zürcher   Fachhochschulgesetzes   sinngemäss   für   an-  wendbar erklären;  -  Die  Behandlung  aller  weiteren  Geschäfte,  die  nicht  einem  anderen  Or-  gan zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Rat  vereinigt  sich  einmal  im  Jahr  zu  einer  ordentlichen  Sitzung  und  auf  Verlangen  von  einem  Viertel  seiner  Mitglieder  oder  auf  Einladung  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Artikel 9 Absatz 1 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Artikel 10 Absatz 1 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Artikel 10 Absatz 3 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  durch  den  Schulrat  hin  zu  ausserordentlichen  Sitzungen.  Beschlüsse  wer-  den mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Einladungen  sind  mindestens  drei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  ver-  schicken.  Der  Rat  kann  nur  Beschlüsse  über  Geschäfte  fassen,  die  auf  der  Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Art. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )Die Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt:  Sitzkanton  1  andere Konkordatsträger  4  Wirtschaftskreise und Berufsverbände  2 – 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiteren  interessierten  Kreisen  können  Sitze  im  Schulrat  eingeräumt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist zuständig für:  -  Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates  -  Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates  -  Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen  -  Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz  -  Qualifikation  und  Besoldungseinreihung  des  Rektors  und  der  Prorekto-  ren  -  Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer  -  Verleihung des Professorentitels  -  Aufsicht  über  die  Hochschule  und  das  Berufsbildungszentrum  Wädens-  wil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen  -  Erlass von Studienprogrammen  -  Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit  -  Letztinstanzliche  Erledigung  von  Rekursen,  insbesondere  bei  Verweige-  rung von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studie-  renden  -  Letztinstanzlicher  Entscheid  gegen  Anordnungen  unterer  Instanzen  des  Konkordates;  vorbehalten  bleiben  Rekurse  gemäss  Bundesrecht  oder  Verbundvertrag  -  Letztinstanzliche  Entscheide  bei  Differenzen  zwischen  Mitarbeitern  der  Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil  -  Bezeichnung  der  Ve  rtretung  des  Konkordates  in  Verbundorganen  ge-  mäss Angliederungsvertrag  -  Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes  -  Verwaltung  der  Rückstellungen  und  Fonds  und  Ausgabenbeschlüsse  gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes  -  Vertretung  der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums  Wädenswil  gegen aussen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Artikel 10 Absatz 4 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Artikel 10 Absatz 6 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Artikel 11 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Konkordatsrat  kann  einzelne  Zuständigkeiten  des  Schulrates  an  Or-  gane im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Fragen  der  Ausbildung  und  des  Schulbetriebes  kann  mit  beratender  Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden:  je ein Vertreter  -  der Lehrerkonferenz,  -  des Ehemaligenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht  und beratender Stimme teil.  Art. 12.  Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  -  1 Vertreter der Eidgenossenschaft,  -  1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter,  -  1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes  zweite  Jahr  scheidet  der  am  längsten  im  Amte  stehende  Vertreter  der Konkordatsträger und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechen-  de  Stellvertreter  wird  sein  Nachfolger.  Bei  vorzeitigem  Ausscheiden  eines  Mitgliedes  der  Kommission  oder  eines  Stellvertreters  b  ezeichnet  der  ver-  tretene  Konkordatsträger  bzw.  Wirtschaftskreis  den  Nachfolger  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Konkordatsrat.  Kein  Konkordats-  träger  kann  gleichzeitig  im  Schulrat  und  in  der  Rechnungsprüfungskom-  mission vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  hat  die  Rechnung  zu  prüfen  und  dem  Konkordatsrat  darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.  Art. 12a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Fachkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den  Abteilungen  (Studiengängen)  der  Hochschule  und  dem  Berufsbil-  dungszentrum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer  Fachkommission  gehören  5  -  9  Mitglieder  an.  Der  Abteilungsleiter  bzw. der Rektor des Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der  Fachkommission  mit  beratender  Stimme  teil.  Der  Beizug  weiterer  Teil-  nehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fachkommissionen  unterstützen  die  Schulleitung  in  der  internen  fachlichen  Qualitätsentwicklung  der  Abteilungen  und  stellen  ihr  Anträge  für die Entwicklung der Fachbereiche.  Art. 13.   Einzahlung   der Beiträge der Konkordatsträger  Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen:  a)  ihren  Anteil  an  den  Ausbaukosten  (Art.  5)  einschliesslich  allfälliger  Erhöhungen  nach  ihrem  rechtsgültigen  Beitritt  zum  Konkordat,  wie  folgt gestaffelt:  -  30 Prozent bei Baubeginn,  -  -  Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Artikel 12 Absatz 1 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Artikel 12 Absatz 2 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Artikel 12a eingefügt mit Konkordatsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b)  ihren  Anteil  an  die  jährlichen  Kosten  (Art.  6  und  7)  in  drei  Teilbeträ-  gen, d.h. einen Drittel des mutmasslichen Betreffnisses auf Beginn des  Rechnungsjahres; einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den  Rest  spätestens  innert  30  Tagen  nach  Vorliegen  des  Rechnungsab-  schlusses.  Art. 14. Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entschei-  det der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  dem  Konkordatsrat  angeschlossenen  Konkordatsträger  können  ihre  Mitgliedschaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresen-  de kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurücke  rstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 15. Inkraftsetzung  Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der  Veröffentlichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft.  Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeich-  neten  Beiträge  an  die  Ausbaukosten  die  Summe  von  6  Millionen  Franken  erreichen.  Abgeschlossen in Bern am 14. März 1974.  Vom Bundesrat unter Ausschluss von Artikel 5 Absätze 1 und 2 am 18. Au-  gust 1976 genehmigt.  In Kraft getreten am 1. August 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Artikel 14 Absatz 2 Fassung Konkorda  tsratsbeschluss vom 5. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Teilrevision vom 5. Februar 1999: vom Kantonsrat am 31. Oktober 2001 geneh-  migt. Die Referendum  sfrist ist  unbenu  tzt abgelaufen. Inkrafttreten mit der Pu-  blikation in der Amtlichen Samml  ung des Bundesrechts am 24. Dezember 2002.