Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) --> 432.11.1
                            Interkantonale Vereinbarung  vom 26. Mai 2011  der Fachhochschule Westschweiz (HES  -SO)  gestützt auf Art. 48 und 63a Abs. 2 der Bundesverfassung,  gestützt  auf  Art.  1a  des  Bundesgesetzes  vom  6.  Oktober  1995  über  die  Fachhochschulen (FHSG),  gestützt  auf  die  Vereinbarung  vom  9.  März  2001  zwischen  den  Kantonen  Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura über die Aushandlung,  Ratifikation,  Ausführung  und  Änderung  der  interkantonalen  Verträge  und  der   Vereinbarungen   der   Kantone   mit   dem   Ausland   (Convention   de  s  conventions),  gestützt auf den Bericht (Botschaft),  schliessen   die   Kantone   Bern,   Freiburg,   Waadt,   Wallis,  Neuenburg, Genf und Jura folgende Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmunge  n
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Partnerkantone und allgemeines Ziel
                            1    Die  Kantone  Bern,  Freiburg,  Waadt,  Wallis,  Neuenburg,  Genf  und  Jura  (nachstehend  die  Partnerkantone)  schliessen  sich  für  eine  unbestimmte  Dauer  und  gemäss  Bundesgesetzgebung  zur  Fachhochschule  Westschweiz  (HES  -SO) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  HES  -SO  entwickelt  und  koo  rdiniert  insbesondere  ihre  Unterrichts  -  und Forschungstätigkeiten in den verschiedenen Hochschulen sowie in den  durch besondere Vereinbarungen angebundenen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  fördert  die  soziale,  wirtschaftliche  und  kulturelle  Entwicklung  der  Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsform und Sitz
                            1    Die  HES  -SO  ist  eine  interkantonale  öffentlich  -rechtliche  Institution  mit  eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Sie    ist    im    Rahmen    der    vorliegenden    Vereinbarung    und    deren  Zielvereinbarung autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Institution ist nicht gewinnorientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  kann  andere  Schulen,  die  über  einen  Sonderstatus  verfügen,  durch  besondere Vereinbarungen aufnehmen oder anbinden, insbesondere:  –  die Haute école de thé  âtre de Suisse romande (HETSR)  –  die Ecole d’ingénieurs de Changins  –  die Ecole hôtelière de Lausanne.  Die Finanzierung dieser Schulen wird durch Einzelverträge geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die HES  -SO hat ihren Verwaltungssitz in Delsberg (Republik und Kanton  Jura).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vision
                            1      Die    HES  -SO    will    sich    in    der    nationalen    und    internationalen  Hochschullandschaft als anerkannte Partnerin positionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dank  der  Qualität  ihrer  Leistungen,  der  ausgezeichneten  Kompetenzen  ihrer    Absolventen    und    Absolventinnen    und    des    Know  -hows    ihrer  Mitarbeitenden  leistet  sie  einen  wichtigen  Beitrag  zur  Ausstrahlung  der  Westschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1     Die   HES  -SO   vermittelt   eine   praxisorientierte   Hochschulbildung   auf  Tertiärstufe,   die   in   erster   Linie   die   Weiterführung   einer   beruflichen  Grundausbildung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildungen  werden  mit  einem  Bachelor  -  und  Masterdipl  om  HES  -  SO     abgeschlossen.     Das     Angebot     der     HES  -SO     umfasst     auch  Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die     HES  -SO     führt     anwendungsorientierte     Forschungs  -  und  Entwicklungsprojekte   durch,   deren   Resultate   sie   in   den   Unterricht  einfliessen  lässt.  Sie  erbrin  gt  Dienstleistungen  zuhanden  Dritter  und  stellt  den Austausch mit der Praxis sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie fördert den Wissens  - und Technologietransfer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie ist pluridisziplinär und auf Innovation sowie Kreativität ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Sie  beteiligt  sich  an  der  Erweiterung  u  nd  Valorisierung  der  Kenntnisse  zugunsten der Studierenden und der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7      Im    Rahmen    ihrer    Aufgaben    gewährleistet    sie    eine    nachhaltige  wirtschaftliche, soziale, ökologische, kulturelle und Umweltentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Sie berücksichtigt in den betroffenen Kantonen die Zweisprachigkeit.  KAPITEL II  Beziehung zwischen den Kantonen und der HES-  SO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zielvereinbarung
                            1  Die     Kantone     schliessen     mit     der     HES  -SO     eine     vierjährige  Zielvereinbarung (nachstehend die Zielvereinbarung) ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Zielvereinbarung  definiert  die  FH  -Aufgaben  und  umfasst  in  erster  Linie:  a)   die   Aufgaben   der   HES  -SO   und   ihrer   Hochschulen   sowie   der  Hochschulen,  mit  der  sie  eine  besondere  Vereinbarung  abgeschlossen  hat;  b)   die  wichtigsten  strategischen  Entwicklungsachsen  (Unterricht  sowie  anwendungsorientierte Forschung & Entwicklung [aF&E]);  c)   das Produktportfolio (Grundausbildung, aF&E);  d)   den   Finanz  -   und   Entwicklungsplan   (Globalbudget   einschliesslich  finanzieller Verpflichtungen);  e)   die Ziele und deren Messindikatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zielvereinbarung  wird  vom  Regierungsausschuss  im  Namen  des  Kantons  und  vom  Rektor  oder  der  Rektorin  im  Namen  der  HES  -SO  unt  erzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Zielvereinbarung  wird  in  Leistungsaufträge  zwischen  dem  Rektorat,  den   Bereichsleitungen,   den   Direktionen   der   Hochschulen   sowie   den  leitenden Organen der Hochschulen, mit denen die HES  -SO eine besondere  Vereinbarung   abgeschlossen   hat,   aufgeteilt.   Diese   Leistungsaufträge  definieren  unter  anderem  die  Aufgaben,  das  Produktportfolio  und  die  Kompetenzen in Zusammenhang mit dem Unterricht und der Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzplan und Budget
                            1    Der  Finanz  -  und  Entwicklungsplan,  welcher  in  der  Zielvereinbarung  definiert   wird,   stellt   ein   Globalbudget   im   Rahmen   der   Rechte   der  Partnerkantone dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  der  Kantone  zum  Budget  der  HES  -SO  müssen  von  den  Partnerkantonen   gemäss   den   in   den   einz  elnen   Kantonen   geltenden  Prozeduren genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Jahresbericht
                            1    Der  Regierungsausschuss  erstellt  jedes  Jahr  einen  Jahresbericht,  der  von  den Regierungen an die Parlamente der Partnerkantone übermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Jahresbericht  umfasst  die  strategischen  Zielsetzungen  der  HES  -SO  sowie     deren     Umsetzung,     die     Beurteilung     d  er     Resultate     der  Zielvereinbarung, die mehrjährige Finanzplanung, das Jahresbudget und die  Rechnung der HES  -SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Delegation normativer Kompetenzen
                            Die Partnerkantone übertragen der HES  -SO  die Befugnis, Regeln bezüglich  der  akademischen  Aspekte  zu  erlassen,  die  für  ihre  Tätigkeit  und  ihren  Betrieb notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Subsidiaritätsprinzip
                            Die  Zuständigkeiten,  welche  nicht  ausdrücklich  der  HES  -SO  übertragen  werden,  werden  von  den  zuständigen  Behörden  gemäss  dem  kantonalen  oder interkantonalen Recht ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Interparlamentarische Kontrolle (interparlament arische
                            Kommission)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  koordinierte  parlamentarische  Kontrolle  der  HES  -SO  gelten  die  Regeln    des    interkantonalen    Abkommens    über    die    parlamentarische  Kontrolle der Fachhochschule Westschweiz vom 13. September 2002 sowie  Kapitel 4 des Vertrags über die  Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der  Ausarbeitung,  der  Ratifizierung,  dem  Vollzug  und  der  Änderung  von  interkantonalen   Verträgen   und   von   Verträgen   der   Kantone   mit   dem  Ausland  vom  5.  März  2010  (Vertrag  über  die  Mitwirkung  der  Parlamente,  ParlVer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Di  e    interparlamentarische    Kommission    ist    für    die    koordinierte  parlamentarische  Kontrolle  der  HES  -SO  verantwortlich  und  befasst  sich  mindestens mit:  a)   den strategischen Zielen der Institution und deren Umsetzung;  b)   der mehrjährigen Finanzplanung;  c)   dem Jah  resbudget der Institution;  d)   deren Jahresrechnung;  e)   der Beurteilung der Resultate der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wird  über  die  eventuelle  Einführung  von  Zulassungsbeschränkungen  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KAPITEL III  Funktionsprinzipien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Akademische Freiheit
                            Die     Unterrichts  -  und     Forschungsfreiheit     ist     im     Rahmen     der  funktionsspezifischen Pflichten gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gerechtigkeitsprinzip
                            Die HES  -SO wendet das Gerechtigkeitsprinzip an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Chancengleichheit
                            Die HES  -SO setzt sich für die Chancengleichheit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Mitwirkung
                            1   Die Mitwirkung der Studierenden und Mitarbeitenden der Hochschulen ist  an der HES  -SO und den Hochschulen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihre Vertreter/innen sind Mitglieder im Koop  erationsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geistiges Eigentum
                            1     Die   Hochschulen   besitzen   die   Rechte   am   geistigen   Eigentum   aller  geistigen  Schöpfungen  und  Forschungsergebnisse,  die  durch  Personen,  die  mit der Schule in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen  ihrer   Tätigkeit   hervorgebracht   werden.   Urhebe  rrechte   sind   von   dieser  Bestimmung nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   Software,   die   Personen,   die   mit   den   Hochschulen   in   einem  Arbeitsverhältnis   stehen,   im   Rahmen   der   Ausübung   ihrer   Tätigkeit  entwickeln,  liegen  die  ausschliesslichen  Verwendungsbefugnisse  bei  den  Hochs  chulen.  Für  die  Übertragung  von  Rechten  im  Bereich  der  übrigen  urheberrechtlichen  Werkkategorien  können  die  Hochschulen  Regelungen  mit den Rechtsinhabern treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Hochschulen  gewährleisten  den  Schutz  und  die  Valorisierung  der  Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch  ihre  direkte  wirtschaftliche  Verwertung  oder  die  Vergabe  von  Lizenzen.  Anderenfalls gehen die Rechte, über die sie verfügen, nach 12 Monaten an  die Personen zurück, welche diese Ergebnisse hervorgebracht haben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wenn  die  Nutzung  einer  Erfindung  gewinnbringend  ist,  erhält  deren  Urheber eine angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die     besonderen     Bestimmungen     der     Hochschulen     sowie     der  Finanzierungsträger der Forschung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die    Rechte    an    Immaterialgütern,    w  elche    im    Rahmen    einer  Zusammenarbeit   realisiert   werden,   werden   in   spezifischen   Verträgen  festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Qualität
                            1    Die  HES  -SO  garantiert  die  Anwendung  von  Qualitätsstandards,  die  auf  nat  ionaler      und      internationaler      Ebene      von      den      zuständigen  Akkreditierungsorganen definiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  der  Leitung  des  Rektorats  stellt  die  HES  -SO  im  Hinblick  auf  die  von  der  Bundesgesetzgebung  vorgesehenen  Akkreditierungen  einen  QM  -  Plan auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufsicht und Verwaltung
                            1   Die HES  -SO wendet ein internes Kontrollsystem (IKS) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    HES  -SO    verfügt    über    ein    transversales    Controlling    zur  Konsolidierung     und     Aufstellung     der     Reporting  -Tätigkeiten,     zur  Durchführung   aller   notwendigen   Analysen   und   zur   Ausarbeitung   von  Verbesserungsvorschlägen.  KAPITEL IV  Oberaufsicht durch die politischen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Regierungsausschuss
                            I. Aufgabe und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsausschuss  ist  das  strategische  Steuerungsorgan  der  HES  -  SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er    setzt    sich    aus    den    für    das    FH  -Dossier    verantwortlichen  Departementsvorstehern der einzelnen Partnerkantone zusammen. Mehrere  Partnerkantone   können   sich   zusammenschliessen   und   einen   einzigen  Vertreter für den Regierungsausschuss bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Mitglieder    werden    gemäss    der    geltenden    kantonalen    oder  interkanto  nalen Prozedur ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 II. Zuständigkeit
                            In die Zuständigkeit des Regierungsausschusses fallen:  a)   Bestimmung der Zielvereinbarung der HES  -SO anhand der Vorschläge  der einzelnen Kanton  e und des Rektorats der HES  -SO;  b)   Genehmigung  der  Finanz  -  und  Entwicklungspläne  sowie  des  Budgets  und der Rechnung der HES  -SO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Vorschlag  zuhanden  der  Staatsräte  der  Partnerkantone  der  wichtigsten  für    die    Tätigkeit    und    den    Betrieb    der    HES  -SO    notwendigen  Rechtsnormen,    in    erster    Linie    das    Personalreglement    und    des  Reglement bezüglich des Finanzwesens;  d)   Schaffung     und     Aufhebung     der     Bereiche,     Studiengänge     und  Ausbildungszyklen der HES  -SO;  e)   Ernennung  des  Rektors  oder  der  Rektorin  für  vier  Jahre  (Mandat  erneuerbar);  f)    Ernennung  der  Mitglieder  des  strategischen  Ausschusses  für  vier  Jahre  (Mandat einmal erneuerbar);  g)   Ernennung   der   Mitglieder   der   Rekurskommission   für   vier   Jahre  (Mandat erneuerbar);  h)   Bestätigung  der  Ernennung  des  Rektoratsteams,  das  vom  Rektor  oder  von der Rektorin vorgeschlagen wird;  i)    Ernennung der Kontrollorgane für vier Jahre;  j)    Vertretung  der  HES  -SO  in  den  politischen  Instanzen  der  Schweizer  Hochschulen;  k)   Regelung der Zulassungen;  l)    Festlegung der Studiengebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    Ausarbeitung und Abschluss der besonderen Vereinbarungen, durch die  Schulen   mit   einem   Sonderstatus   aufgenommen   oder   angebunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 III. Art der Beschlussfassung
                            1   Die Beschlüsse wer  den einvernehmlich getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Regel  nimmt  der  Rektor  oder  die  Rektorin  an  der  Sitzung  mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  des  Regierungsausschusses  können  sich  nicht  vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 IV. Arbeitsweise
                            1     Der   Regierungsausschuss   tritt   so   oft   wie   nötig,   mindestens   jedoch  zweimal pro Jahr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes Mitglied des Regierungsausschusses übernimmt der Reihe nach für  zwei    Jahre    den    Vorsitz    und    den    stellvertretenden    Vorsit  z    des  Regierungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  organisiert  sich  der  Regierungsausschuss  selbst  und  erlässt  Vorschriften über seine Arbeitsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KAPITEL V  Zentrale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organe
                            1   Die HES  -SO verfügt über folgende zentrale Organe:  a)   Rektorat;  b)   Leitungsausschuss;  c)   Bereichsräte;  d)   Kooperationsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Organe  der  HES  -SO  werden  von  unabhängigen  Instanzen  der  HES  -  SO  unterstützt:  dem  strategischen  Rat,  der  Rekurskommission  und  den  Kontrollorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 a) Rektorat
                            I. Aufgabe, Zusammenset  zung und Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Rektorat stellt die Leitung der HES  -SO und deren Vertretung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Rektor  oder  der  Rektorin,  welche/r  die  Leitung innehat, sowie vier stellvertretenden Rektoren oder Rektorinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die stellvertretend  en Rektoren oder Rektorinnen werden vom Rektor oder  der Rektorin für vier Jahre ernannt; die Amtszeit kann verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Ausführung  seiner  Aufgaben  stehen  dem  Rektorat  die  zentralen  Dienste zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 II. Zuständigkeit
                            In die Zuständigkeit des Rektorats fallen:  a)   Definition   der   globalen   Entwicklungsstrategie   und   Gewährleistung  deren Umsetzung;  b)   Treffen    aller    Massnahmen    im    Hinblick    auf    die    gemeinsame  Weiterentwicklung  der verschiedenen Hochschulen;  c)   Organisation          und          Koordination          der          institutionellen  Akkreditierungsprozedur der HES  -SO;  d)   Ausarbeitung   des   QM  -Plans,   Sicherstellung   der   Qualitätskontrollen  sowie der internen Evaluationen;  e)   Vorschlag der Finanz  - und Entw  icklungspläne sowie des Budgets;  f)    Umsetzung der Zielvereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   Ausarbeitung der entsprechenden Leistungsaufträge in Zusammenarbeit  mit  den  Bereichen,  den  Hochschulen  sowie  den  Hochschulen,  mit  denen die HES  -SO eine besondere Vereinbarung abgeschlossen hat;  h)   Vorbescheid  für  die  Ernennung  der  Direktoren  oder  Direktorinnen  der  Hochschulen der Kantone/Regionen;  i)    Ernennung der Bereichsleiter/innen;  j)    Genehmigung der bereichsspezifischen transversalen Politiken;  k)   Genehmigung     der     Reglement  e     und     Studienpläne     sowie     der  Zulassungsbedingungen für die Bachelor  - und Masterstudiengänge;  l)    Überwachung  und  Koordination  der  Tätigkeiten  der  Bereichsräte  und  Förderung deren Interdisziplinarität und Zusammenarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    Verwaltung der Masterstudiengänge der HES  -SO;  n)   Bestimmung des Betrags des Forschungs  - und Impulsfonds im Rahmen  des Budgets;  o)   Unterzeichnung  der  institutionellen  Abkommen  zwischen  der  HES  -SO  und anderen Institutionen;  p)   Organisation und Verwaltung des Controllings;  q)   Schaffung und Um  setzung des IKS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Leitungsausschuss
                            I. Aufgabe und Zusammensetzung  Der Leitungsausschuss setzt sich zusammen aus:  a)   dem Rektorat;  b)   den    fünf    Direktoren    oder    Direktorinnen    der    Hochsc  hulen    der  Partnerkantone/Partnerregionen;  c)   den Bereichsleitern und -  leiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 II. Arbeitsweise
                            1    Der  Leitungsausschuss  organisiert  sich  selbständig.  Der  Vorsitz  obliegt  dem Rektor oder der Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Leitungsausschuss  kann  Beschlüsse  fassen,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Rektorat  hat  eine  Stimme,  die  vom  Rektor  oder  der  Rektorin  abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 III. Zuständigkeit
                            1    Der  Leitungsausschuss  stellt  die  Beziehungen  zwischen  den  Bereichen,  den Hochschulen der Kantone/Regionen und dem Rektorat sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Rektorat  wendet  sich  für  alle  Fragen  in  Zusammenhang  mit  dem  Betrieb  der  Bereiche  und  der  Hochschulen  der  Kantone/Regionen  an  den  Leitungsausschuss. Dessen Vorbescheid wird vor allem benötigt für:  a)   alle Beschlüsse des Regierungsausschusses;  b)   die   g  lobale   Entwicklungsstrategie,   die   Bildungspolitik   sowie   die  Strategie der Bereiche;  c)   den QM  -Plan und das IKS;  d)   die transversalen Politiken für die Bereiche;  e)   die      Studienreglemente      und      -  pläne      sowie      alle      anderen  Rahmenreglemente;  f)    den Betrag des Fors  chungs  - und Impulsfonds;  g)   die Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit und den Betrieb der HES  -  SO;  h)   die  Leistungsaufträge  zwischen  dem  Rektorat  und  den  Bereichen  und  Hochschulen der Kantone/Regionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Leitungsausschuss  kann  als  Mediator  auftreten  ,  wenn  es  zwischen  den  Bereichen  und  den  Hochschulen  der  Kantone/Regionen  und  dem  Rektorat zu Problemen kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c) Bereiche
                            I. Begriff  Ein  Bereich  fasst  dieselben  Studiengänge  der  verschiedenen  Hochschulen  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 II. Bereichsräte
                            1    Jedem  Bereich  steht  ein  Bereichsrat  vor,  der  sich  aus  Mitgliedern  der  Direktion  der  betroffenen  Hochschulen  zusammensetzt.  Den  Vor  sitz  führt  der/die Bereichsleiter/in, welche/r von der HES  -SO angestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angesichts der Besonderheiten gewisser Bereiche kann die Leitung eines  Bereichs  und  einer  der  Hochschulen  von  derselben  Person  übernommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jeder  Bereichsrat  arbeitet  ein  Organisationsreglement  aus,  welches  vom  Rektorat genehmigt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 III. Zuständigkeit des Bereichsrats
                            In die Zuständigkeiten des Bereichsrats fallen  :  a)   Vorschlag der Reglement  e und Studienpläne der Studiengänge;  b)   Vorschlag der Zulassungsreglemente für die Studiengänge;  c)   Organisation der Masterstudiengänge unter der Leitung des Rektorats;  d)   Vorschlag    zuhanden    des    Rektorats    einer    aF&E  -Strategie    unter  Berücksichtigung  der  an  den  Hochschulen  des  betroffenen  Bereichs  vorhandenen  Kompetenzen  sowie  Koordination  der  Umsetzung  dieser  Strategie;  e)   Ausarbeitung     gemeinsamer     Programme     für     die     internationale  Zusammenarbeit;  f)    Vorschlag     zuhanden     des     Rektorats     von     bereichsspezifischen  Ko  mmunikationsmassnahmen;  g)   Entscheid im Fall von besonderen Zulassungsanfragen auf der Basis des  Vorbescheids der Hochschule;  h)   Vorbescheid   zu   geplanten   neuen   Bachelorstudiengängen,   die   den  Bereich betreffen;  i)    Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher ihn ans Rektorat bindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 IV. Mitwirkungsrat der Bereiche
                            1    Jeder Bereich verfügt über einen Mitwirkungsrat, der sich aus Vertretern  und Vertreterinnen des Lehr  - und Forschungspersonals, des administrativen  und  technischen  Personals  und  der  Studierenden  zusammensetzt  und  von  diesen gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den Vorsitz führ  t der/die Bereichsleiter/in. Dieser Rat hat eine beratende  Funktion und äussert sich zu Themen, welche ihm unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unterbreitet  werden  dem  Mitwirkungsrat  insbesondere:  Entwürfe  von  Reglementen und Studienplänen sowie Entwicklungsprojekte bez  üglich des  Unterrichts und der Forschung des Bereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 V. Vertretung
                            Der/die   Bereichsleiter/in   vertritt   den   Bereich   in   den   entsprechenden  nationalen und internationalen Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Kooperationsrat
                            I. Definition und Funktionsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kooperationsrat  setzt  sich  aus  15  bis  21  Mitgliedern  zusammen,  welche   die   Studierenden   der   HES  -SO   und   die   Mitarbeitenden   der  Hochsch  ulen vertreten und von diesen gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  arbeitet  sein  eigenes  Reglement  aus  und  unterbreitet  dieses  dem  Regierungsausschuss zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 II. Aufgaben und Zuständigkeit
                            Der Kooperationsrat hat folgende Aufgaben:  a)   Vorbescheid zur Zielvereinbarung;  b)   Vorbescheid zur Entwicklungsstrategie;  c)   Vorbescheid zum Budgetentwurf der HES  -SO;  d)   Vorbescheid zu den Vorschlägen betreffend die Stellung  des  Personals  sowie jener der Studierenden;  e)   Treffen  von  Beschlüssen,  welche  Fragen  in  Zusammenhang  mit  der  HES  -SO betreffen;  f)    Stellungnahme zu Fragen, welche die HES  -SO und die Hochschulen im  Allgemeinen betreffen;  g)   Unterbreitung  von  allgemeinen  Vor  schlägen  zuhanden  des  Rektorats,  welches ihm einen Bericht unterbreitet;  h)   Vorbescheid zu den Vorschlägen, welche ihm von den anderen Organen  der HES  -SO unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 e) Rekurskommission
                            1   Eine Rekurskommission, die sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die  vom Regierungsausschuss ernannt werden, behandelt in zweiter Instanz die  Rekurse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt das Bundesgesetz über da  s Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 f) Aufsichtsorgane
                            1    Das  oder  die  vom  Regierungsausschuss  ernannten  Aufsichtsorgane  sind  verantwortlich für:  a)   die Rechnungsprüfung des Rektorats und der Hochsc  hulen;  b)   die Buchprüfung des Rektorats und der Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das oder die Aufsichtsorgane verfassen einen Jahresbericht zuhanden des  Regierungsausschusses.    Die    interparlamentarische    Kommission    wird  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 g) Strategischer Rat
                            I. Aufgabe und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über den strategischen Rat kann die HES  -SO  auf  externe  Erfahrung  und  Expertise zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   strategische   Rat   setzt   sich   aus     neun   bis   dreizehn   Mitgliedern  zusammen,  die  vom  Regierungsausschuss  ernannt  werden.  Die  HES  -SO  -  externen    Mitglieder    sind    Persönlichkeiten    aus    den    akademischen,  kulturellen,    wirtschaftlichen,    wissenschaftlichen    und    sozio  -sanitären  Kreisen.  Die  verschiedenen    Partnerkantone/Partnerregionen  der  HES  -SO  sind darin gleichmässig vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er organisiert sich selbst und kann Fachkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Rektor  oder  die  Rektorin  nimmt  an  den  Sitzungen  mit  beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 II. Zuständigkeit
                            1    Der  strategische  Rat  erlässt  Empfehlungen  in  Zusammenhang  mit  der  allgemeinen  Politik  der  HES  -SO,  in  erster  Linie  zu  den  strategischen  Zielsetzungen,         den         Kompetenznetzen,         den         Aus  -  und  Weiterbildungs  programmen,               den               Forschungs  -  und  Entwicklungsprogrammen      und      deren      Finanzierung      sowie      den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird auf Ersuchen des Rektorats oder auf eigene Initiative tätig.  KAPITEL  VI  Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Hochschulen
                            I. Aufgaben und Selbständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschulen befinden sich in den Partnerkantonen/Partnerregionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  müssen  die  unter  Art.  4  der  vorliegenden  Vereinbarung  genannten  Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Organisation der Hochschulen obliegt den Kantonen/Regionen, wobei  folgende Auflagen erfüllt werden müssen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   sie  stellen  sicher,  dass  die  Hochschulen  über  die  fü  r  ihren  Betrieb  notwendige      Selbständigkeit      verfügen      und      gegenüber      der  Kantonsverwaltung unabhängig sind;  b)   die   von   den   kantonalen   Behörden   auf   Vorbescheid   des   Rektorats  ernannten  Direktionen  der  Hochschulen  verpflichten  sich  gegenüber  dem Rektorat zur Erf  üllung des Leistungsauftrags der HES  -SO, welcher  sie an das Rektorat bindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 II. Pflichten und Zuständigkeit
                            Die Hochschulen haben folgende Pflichten und Zuständigkeiten:  a)   Festlegung  der  örtlichen  Zielsetzungen  auf  dem  Gebiet  der  Forschung  und Entwicklung gemäss dem Leistungsauftrag der HES  -SO;  b)   Organisation  und  Ausführung  der  Aufträge  (Ausbildung,  Forschung,  Dienstleistungen)      im      Rahmen      des      Leistungsauftrags      sowie  Sicherstellung der Qualität;  c)   Sicherstellung      der      Sichtbarkeit      der      Aufgaben      und      deren  Kommunikation  unter  Berücksichtigung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  HES  -  SO und ihrer regionalen Identität;  d)   Gewährleistung der Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der  Leistungsaufträ  ge,    welche    sie    an    die    HES  -SO    binden,    sowie  Realisierung der von den Kantonen/Regionen übertragenen Aufgaben;  e)   Ernennung  und  Verwaltung  des  Personals  unter  Berücksichtigung  der  von   der   HES  -SO   erlassenen   Verfügungen   und,   im   Rahmen   des  Möglichen, Einbezug d  es Bereichsrats in die Auswahlverfahren für den  Lehrkörper (ad  -hoc  -Jury);  f)    Leitung der aF&E  -Tätigkeiten;  g)   Beschluss       über       die       Eröffnung       oder       Schliessung       von  Weiterbildungsstudiengängen, welche nicht von der HES  -SO finanziert  werden, sowie Sicherstellung   deren Qualität;  h)   Aufbau  und  Verwaltung  der  Dienstleistungen  in  erster  Linie  zugunsten  der Regionen;  i)    Auf  -  und       Ausbau       der       Zusammenarbeit       mit       anderen  kantonalen/regionalen, nationalen und internationalen Institutionen;  j)    Planung,     Vorschlag     und     Verwaltu  ng     auf     finanzieller     und  administrativer  Ebene  der  Budgets  sowie  der  personellen  Ressourcen,  der Ausrüstungen und der Infrastruktur, für die sie verantwortlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)   Umsetzung  der  Beschlüsse  der  Organe  der  HES  -SO,  insbesondere  in  Zusammenhang   mit   der   Anwendung   des   internen   Kontrollsystems  (IKS) und des Qualitätsmanagements;  l)    Bildung von Organen, welche die Mitwirkung der Studierenden und des  Personals sicherstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)    Erfüllung des Leistungsauftrags, welcher sie an das Rektorat bindet.  KAPITEL VII  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Definition
                            1     Als   Studierende   gelten   alle   Personen,   welche   an   der   HES  -SO  immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  Platz  vorhanden  ist,  können  Hörer/innen  gewisse  Vorlesungen  an  den Hochschulen besuchen, ohne immatrikuliert zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zulassung
                            1   Die Zulassungsbedingungen für einen Studiengang  sind identisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die        Hochschulen        gewährleisten        die        Einhaltung        der  Zulassungsbedingungen.  Spezialfälle  werden  dem  zuständigen  Bereichsrat  zur Entscheidung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je     nach     verfügbarer     Anzahl     der     Ausbildungsplätze     können  Zulassungsbeschränkungen eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Studiengebühren und Kostenbeteiligung
                            1    Die  Studiengebühren  sind  sozial  tragbar  und  für  jeden  Studiengang  und  jeden Ausbildungszyklus (Bachelor, Master) gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Betrag   der   Studiengebühren   entspricht   jenem   an   den   anderen  Fachhochschulen der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Höhere  Studiengebühren  können  von  Studierenden  verlangt  werden,  die  nicht  in  einem  Partnerkanton  wohnhaft  sind  und  für  die  sich  kein  Kanton  oder Staat an den Aus  bildungskosten beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  gewisse  besondere  Dienstleistungen  kann  eine  Beteiligung  an  den  Ausbildungskosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausbildung und Bestehen der Ausbildung
                            1    Die  Rechte  und  Pflichten  der  Studierenden  werden  von  der  HES  -SO  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bedingungen  für  die  Ausbildung  und  den  Studienabschluss  werden  von den jeweiligen Studiengängen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 5 Mobilität
                            Die Mobilität der Studierenden innerhalb der HES  -SO sowie auf nationaler  und internationaler Ebene wird gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Titel
                            Die verliehenen Diplome werden vom Rektor oder der R  ektorin sowie von  einem Mitglied der Direktion der zuständigen Hochschule unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Beschwerde/Rekurs
                            1   Die Hochschulen verfügen über ein Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rekurse  der  Kandidaten  und  Kandidatinnen  sowie  der  Studierenden  werden    in    erster    Instanz    gemäss    den    für    die    Schule    geltenden  Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde unterbreitet.  KAPITEL VIII  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 I. Öffentliche Hochschulen
                            a) Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur     Stärkung     des     Zusammenhalts,     zur     Sicherstellung     der  Chancengleichheit   und   zur   Förderung   der   Kompetenzen   sowie   der  beruflichen Mobilität der Mitarbeitenden der Hochschulen erlässt die HES  -  SO bezüglich des Anstellungsprofils, der Funktionen und der Aufga  ben des  Unterrichts  - und Forschungspersonals allgemein gültige Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   alle   weiteren   Aspekte   unterstehen   die   Mitarbeitenden   ihren  Arbeitgebern   gemäss   dem   öffentlichen   Recht   der   Kantone/Regionen,  welche diese Vereinbarung anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Mitwirkung der Mitarbeitenden
                            1      Das    Unterrichts  -    und    Forschungspersonal    beteiligt    sich    an    der  Ausarbeitung   der   gemeinsamen   Verfügungen.   Die   hierfür   eingesetzte  statutarische  Kommission  setzt  sich  gleichermassen  aus  allen  beteiligten  Partnern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewerkschaften beteiligen sich gegebenenfalls an den vorbereitenden  Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Hochschulen mit einer besonderen Vereinbarung
                            Hochschulen   mit   einer   besonderen   Vereinbarung   verpflichten   sich   im  Rahmen  einer  Vereinbarung,  welche  sie  mit  der  HES  -SO  unterzeichnen,  sich  an  die  für  das  Personal  geltenden  Regeln  der  öffentlichen  Schulen  zu  halten.  KAPITEL IX  Finanzfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Rechnungsführung und rechnungsmässige Verselbständigung
                            1    Die  HES  -SO  verfügt  für  die  Rechnungsführung  über  ein  einheitliches  Finanz  -  und  Buchhaltungssystem,  das  auf  gemeinsamen,  transparenten,  wirksamen und effizienten Verfahren beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  HES  -SO  benutzt  einen  einheitlichen  Rechnungslegungsstandard,  der  von   d  en   Kantonen   anerkannt   ist   und   eventuell   an   ihre   spezifischen  Bedürfnisse angepasst werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Buchhaltungssystem   der   Hochschulen   ist   unabhängig   von   der  kantonalen Buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Hochschulen  verbuchen  alle  Aufwendungen  und  Erträge  sowie  alle  Aus  gaben    und    Einnahmen    in    Zusammenhang    mit    ihrem    Betrieb,  einschliesslich jener bezüglich der Investitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Hochschulen führen eine einheitliche analytische Buchhaltung, deren  Modalitäten in einem Kostenrechnungshandbuch festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Mittel der HES -SO
                            1    Die  finanziellen  Mittel  der  HES  -SO  stammen  hauptsächlich  aus  den  finanziellen     Beiträgen     der     Vertragskantone/Vertragsregionen,     den  Bundesbeiträgen        und        den        finanziellen        Beteiligun  gen        der  Nichtmitgliedskantone   der   HES  -SO   gemäss   den   Bestimmungen   der  Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung sowie von Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  finanziellen  Beiträge  der  Kantone  werden  vom  Regierungsausschuss  im     Rahmen     des     vierjährigen     Finanzplans     unter     Vorbehalt     der  Budgetkompetenzen  der  Kantonsparlamente  festgesetzt  und  bestehen  aus  drei Teilen:  a)   einem      von      den      Vertragskantonen/Vertragsregionen      bezahlten  Pauschalbeitrag    (Mitspracherecht),    der    5   %    des    Gesamtbetrags  ausmacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   einem   Beitrag,   der   von   allen   Vertra  gskantonen/Vertragsregionen  proportional  zur  Anzahl  ihrer  Studierenden  an  der  HES  -SO  bezahlt  wird (Gemeinwohl) und der 50  % des Gesamtbetrags ausmacht;  c)   einem  Beitrag,  der  von  den  Vertragskantonen/Vertragsregionen  als  Sitzkantone  einer  oder  mehrerer  Ausb  ildungsstätten  proportional  zur  Anzahl    Studierender,    die    sie    an    den    im    Kanton    befindlichen  Ausbildungsstätten  aufnehmen,  bezahlt  wird  (Standortvorteil)  und  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  % des Gesamtbetrags ausmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Regeln  für  die  Verteilung  der  kantonalen  Beiträge  sind  in  einem  detaillierten   Reglement   festgehalten,   das   Bestandteil   der   vierjährigen  Zielvereinbarung ist. Der Regierungsausschuss wendet eine Obergrenze für  das  Gemeinwohl  der  ausländischen,  nicht  in  der  Schweiz  wohnhaften  Studierenden  an.  Diese  Obergrenze  beläuft  sich  auf  50   %  pro  anerkannten  Studiengang/Standort.   Wird   diese   Obergrenze   überschritten,   wird   das  Gemeinwohl  durch  den  betroffenen  Kanton  oder  die  betroffene  Region  finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Mittel der Hochschulen, allgemeine Prinzipien
                            Die Hochschulen verfügen über folgende Mittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Direkt erhobene Beiträge  a)   Studiengebühren  und  Beiträge  zu  Ausbildungskosten,  die  von  den  Studierenden  bezahlt werden;  b)   Einnahmen   aus   Forschungsarbeiten   oder   anderen   Dienstleistungen  zuhanden privater oder öffentlicher Drittpersonen;  c)   Schenkungen und Vermächtnisse;  d)   andere  Beiträge  von  Mäzenen  und  Sponsoren,  die  durch  ein  von  der  HES  -SO erlassenes Reglement geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge der HES  -SO  a)   Beiträge    in    Abhängigkeit    der    Anzahl    Studierenden    sowie    des  Studiengangs und des Ausbildungszyklus;  b)   andere Beiträge in Zusammenhang mit den FH  -Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge des Standortkantons/der Standortregio  n jeder Hochschule  a)   Die  Kantone/Regionen  finanzieren  direkt  jene  Hochschulen,  die  ihren  Aufwand aufgrund der örtlichen Besonderheiten nicht mit den in Abs. 1  und 2 genannten Beiträgen decken können.  b)   Die  Kantone/Regionen  können  die  Forschungstätigkeite  n  und  anderen  Aufgaben   der   Hochschulen   in   Zusammenhang   mit   der   kantonalen  Strategie direkt finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Die  in  Abs.  3  a)  und  3  b)  vorgesehenen  Finanzierungen  werden  ins  Budget  aufgenommen.  Für  die  von  den  Kantonen/Regionen  in  diesem  Zusammenhang  gemachten  Überweisungen  wird  ein  Bericht  zuhanden  des  Rektorats  der  HES  -SO  verfasst  und  diese  Überweisungen  werden  auch in den Prüfungsberichten erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verfügungen zur Bestimmung der Beiträge, die gemäss Abs. 2. a) an  die    Hochschulen    überwiesen    wer  den,    sind    in    einem    Reglement  festgehalten, das Bestandteil der vierjährigen Zielvereinbarung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Die    vollständige    Liste    der    örtlichen    Besonderheiten    und    deren  zahlenmässige    Bestimmung    wird    aufgestellt    und    der    vierjährigen  Zielvereinbarung beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Kantone/Regionen  können  den  Hochschulen  die  Schaffung  von  Reserven erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Mittel der Hochschulen, besondere Modalitäten
                            Ein  eventueller  Überschuss,  der  aus  Einnahmen  gemäss  Art.  43  Abs.  3  resultiert,    wird    der    HES  -SO    erstattet    und    den    Beiträgen    der  Partnerkantone/Partnerregionen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Finanzierung des Forschungs - und Impulsfonds
                            1  Der     Forschungs  -  und     Impul  sfonds     wird     gemäss     den     vom  Regierungsausschuss  erlassenen  Verfügungen  über  das  Budget  finanziert.  Dieser  Fonds  darf  jährlich  höchstens  10   %  des  Gesamtaufwands  der  HES  -  SO  ausmachen.  Nicht  verbrauchte  Beträge  können  auf  die  nächsten  Jahre  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Rektorat  stellt  sicher,  dass  die  Errichtung  des  Forschungs  -  und  Impulsfonds  sowie  die  daraus  stammenden  Zuwendungen  zwischen  den  Bereichen   und   den   Hochschulen   nicht   durch   die   in   Art.   55   Abs.   3  vorgesehenen kantonalen Finanzierungen beeinflusst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Externe  Finanzierungen  zugunsten  dieses  Fonds  bleiben  Eigentum  der  HES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Praxisausbildung
                            1   Die Finanzierung der Praxisausbildung dient der Deckung der Koste  n für  die  Organisation  der  Praktika  und  zur  Sicherstellung  der  Qualität  der  Betreuung am Praktikumsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Praxisausbildung  wird  über  das  Budget  finanziert.  Nicht  verbrauchte  Beträge können auf die nächsten Jahre übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Benutzung des P  raxisausbildungsfonds wird auf dem Reglementsweg  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Immobilien und Investitionen
                            1    Die  Eigentumsrechte  an  den  Gebäuden  werden  durch  die  vorliegende  Vereinbarung nicht verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Investitionen,  einschliesslich  der  Ausrüstungen,  gehen  zulasten  der  Hochschulen,  der  Kantone  oder  gegebenenfalls  von  Dritten  gemäss  den  geltenden Finanzie  rungsmodalitäten.  KAPITEL X  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Streitigkeiten
                            1    Die  Partnerkantone  unterbreiten  ihre  aus  der  Auslegung  der  Anwendung  der  vorliegenden  Vereinbarung  hervorgehenden  Streitigkeiten  einem  aus  drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht  gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Partei  bestimmt  einen  Schiedsrichter,  die  beide  gemeinsam  den  dritten     Schiedsrichter     wählen,     der     den     Vorsitz     innehat.     Bei  Unstimmigkeiten    zwischen    den    Parteien    wird    der    Präsident    des  Schiedsgerichts vom Präsidenten des für das V  erwaltungsrecht zuständigen  Obergerichts des Standortkantons der HES  -SO bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche  Grundlage    oder    eine    anwendbare    Regel    fehlt.    Es    wendet    das  Verwaltungsverfahren    des    Standortkantons      der    HES  -SO    an,    unter  Vorbehalt  der  zwingenden  Bestimmungen  des  Konkordats  vom  27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit.  KAPITEL XI  Dauer und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Dauer
                            Die vorliegende Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Evaluation
                            1     Der   Regierungsausschuss   wird   das   Rektorat   vier   Jahre   nach   dem  Inkrafttreten der Vereinbarung um eine erste Evaluation deren Anwendung  bitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Erhalt  der  Evaluation  wird  der  Regierungsausschuss  das  Rektorat  gegebenenfalls  bitten,  innerhalb  von  12  Monaten  die  für  die  korrekte  Anwendu  ng der Vereinbarung notwendigen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Kündigung
                            1    Jeder  Partnerkanton  kann  die  Vereinbarung  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  vier  Jahren  auf  Beginn  eines  Studienjahres  kündigen.  Während  dieser  Frist   werden   die   finanziellen   Verpflichtungen   aufrechterhalten.   Die  Vereinbarung bleibt für die anderen Unterzeichnerkantone gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ein   Kanton   oder   eine   Gruppe   von   Kantonen   kann   ohne   vorherige  Kündigung  der  vorliegenden  Vereinba  rung  nicht  von  seinen  bzw.  ihren  finanziellen Verpflichtungen befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Studierenden,  die  ihr  Studium  vor  der  formellen  Kündigung  der  vorliegenden  Vereinbarung  begonnen  haben,  können  dieses  gemäss  der  Vereinbarung und ihren Anwendungsbestimmungen beenden.  KAPITEL XII  Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Übernahme der Ausführungsgesetzgebung
                            1     Die   Ausführungsgesetzgebung   des   interkantonalen   Konkordats   zur  Schaffung  einer  Fachhochschule  Westschweiz  (HES  -SO)  vom  9.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997    und    der    interkantonalen    Vereinbarung    zur    Schaffung    der  Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES  -S2)  vom 6. Juli 2001 wird vollständig übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe gilt für die unter dem Konkordat HES  -SO und der Vereinbarung  HES  -S2 eingegangenen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegebenenfalls      werden      die      notwendigen      Änderungen      der  Ausführungsgesetzgebung  spätestens  zwei  Jahre  nach  Inkrafttreten  der  Vereinbarung  durch  die  zuständigen  Stellen,  gemäss  der  vorliegenden  Vereinbarung, erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen
                            Die   Partnerkantone   verfügen   ab   dem   Inkrafttreten   der   vorliegenden  Vereinbarung  über  eine  Frist  von  zwei  Jahren,  um  ihre  Gesetzgebung  und,  gegebenenfalls,   die   zwischen   ihnen   abgeschlossen  en   interkantonalen  Vereinbarungen an das neue Recht anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Spezifische Vereinbarungen und Aufhebung früherer
                            interkantonaler Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden aufgehoben:  a)   das   interkantonale   Konkordat   zur   Schaffung   einer   Fachhochschule  Westschweiz (HES  -SO) vom 9. Januar 1997;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   die  interkantonale  Vereinbarung  zur  Schaffung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit  (H  ES  -S2)  vom  6.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitgliedskantone  der  Vereinbarung  vom  31.  Mai  und  27.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 über die Westschweizer Hochschule für Theater (  Convention relative  à la Haute Ecole de théâtre de Suisse romande [HETSR]  ) verpflichten sich,  diese form  - und   fristgerecht zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1    Der  Bundesrat  wird  über  die  vorliegende  Vereinbarung  in  Kenntnis  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vorliegende  Vereinbarung  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  alle  Kantone an dem vom Regierungsausschuss bestimmten Datum in Kraft.  Beitritt  durch  Gesetz vom 20.3.2012  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2013