Beschluss über den Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            1043  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I.  Der  Kanton  Appenzell  Ausserrhoden  tritt  der  Interkantonalen  Vereinbarung  vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  bei.  2)  Der  Beitritt  erfolgt  ausschliesslich  für  den  Bereich  der  Aufsicht  über  die  Vorsorgeeinrichtungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89  bis   Abs. 6 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , Art. 61 Abs. 1 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ). Die  Aufsicht über die übrigen Stiftungen (sog. klassische Stiftungen im Sinne der  Vereinbarung)  nimmt  der  Kanton  Appenzell  Ausserrhoden  weiterhin  selber  wahr.  Der  Regierungsrat  kann  das  Departement  Inneres  und  Kultur  ermächtigen,  diesen Beschluss gegenüber den weiteren Vereinbarungskantonen zu eröff-  nen.  Beschluss  über den Beitritt des Kantons Appenzell  Ausserrhoden zur Interkantonalen Verein-  barung vom 26. September 2005 über die  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  vom 26. Juni 2006  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 60  bis   lit. b der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl. Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II.  Das  Gesetz  vom  27.  April  1969  über  die  Einführung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB)  1)   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a (Abs. 1 und 2 unverändert)
                            3   Die kantonale Stiftungsaufsicht steht unter der Aufsicht des Departementes  Inneres und Kultur. Das Departement Inneres und Kultur kann geeignete Dritte  zur  Aufgabenerfüllung  beiziehen  oder  –  mit  Genehmigung  des  Regierungs-  rates – die Aufgabe geeigneten Dritten übertragen.  (Abs. 4 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben können im Rahmen einer  Interkantonalen  Vereinbarung  vom  Kantonsrat  auch  einer  Aufsichtsbehörde  eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen  Rechts übertragen werden.  III.  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Die Referendumsfrist ist am 29. August 2006 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I.  Allgemeine  Bestimmungen  Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho-
                            den,  St.Gallen,  Graubünden  und  Thurgau  errichten  und  führen  gemeinsam  die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.  Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-  aufsicht jederzeit anschliessen.  Rechtsnatur und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-
                            rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kanto-
                            nen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlasse-  nen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben.  Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-  aufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  den  Kantonen  zugewiesenen  Aufgaben  der  Oberaufsicht  und  der  Aufsicht  über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und  Änderungsbehörde übertragen.  Interkantonale Vereinbarung  über die Ostschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  vom 26. September 2005  Die   Kantone   Glarus,   Appenzell   Ausserrhoden,   Appenzell   Innerrhoden,  St.Gallen, Graubünden und Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anwendbares Recht  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht
                            des Kantons St.Gallen.  b) Dienst- und Besoldungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet.  Mitarbeitende,  die  nach  der  Bundesgesetzgebung  über  die  berufliche  Al-  ters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  obligatorisch  versichert  sind,  werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.  c) Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche
                            die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes  über  die  berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  vom  25.  Juni 1982 angefochten werden.  Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der  klassischen  Stiftungen  können  nach  Massgabe  der  Rechtspflegebestim-  mungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet,  angefochten werden.  Amtliche Bekanntmachungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
                            aufsicht werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskan-  tone veröffentlicht.  II. Organisation  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
                            a) die Verwaltungskommission;  b) die Geschäftsleitung;  c) die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verwaltungskommmission  a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungs-
                            mitglied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.  Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.  b) Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
                            ihrer Mitglieder anwesend ist.  Die  Beschlüsse  werden  durch  einfaches  Mehr  der  Stimmenden  gefasst.  Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stich-  entscheid.  Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit bera-  tender Stimme an den Sitzungen teil.  c) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Die Verwaltungskommission:
                            a)  wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsregle-  ments der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeiten-  de;  b)  erlässt ein Organisationsreglement  der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-  aufsicht;  c)  legt  den  Leistungsauftrag  über  die  Führung  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht fest;  d) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;  e) beschliesst über den Voranschlag;  f)  wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichem Bericht Kenntnis;  g) genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;  h)  erlässt  die  für  die  Aufsichtstätigkeit  erforderlichen  verfahrensrechtlichen  Bestimmungen und den Gebührentarif.  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder
                            der Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Geschäftsleitung  a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisations-
                            reglements zusammen.  Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Die Geschäftsleitung:
                            a)  besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht  von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organi-  sationsreglements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG-  und Stiftungsaufsicht;  b)  stellt  den  Geschäftsgang  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  sicher;  c)  wählt  die  Mitarbeitenden  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht,  soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;  d) bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag;  e)  erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zuge-  wiesen sind.  Die  Geschäftsleitung  kann  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  der  Verwal-  tungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die  Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf-  sicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen.  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            prüft  jährlich  die  Jahresrechnung  und  erstattet  der  Verwaltungskommission  Bericht über das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  III. Finanzhaushalt  Einnahmen a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird
                            gedeckt durch:  a) kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen;  b)  kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dieser Vereinbarung.  b) Gebühren für Amtshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebüh-
                            ren für Amtshandlungen.  Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und  Höchstansätze.  Der  Ansatz  beträgt  bei  Vorsorgeeinrichtungen  maximal  die  Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus  der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.–.   Die Gebühr wird bemessen nach:  a) der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte;  b) Zeit- und Arbeitsaufwand.  Haushaltsführung und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen wird das
                            Finanz  haushaltsrecht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet.  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Ver-
                            bindlichkeiten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden  in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.  Die  Vereinbarungskantone  haften  subsidiär.  Der  Anteil  des  einzelnen  Ver-  einbarungskantons  bemisst  sich  nach  dem  Verhältnis  des  Vermögens  der  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  unterstehenden  Vorsorgeein-  richtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum  Vermögen  aller  ihrer  Aufsicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen  und  klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-,
                            Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.  IV. Streiterledigung  Schiedsgericht  a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwi-
                            schen Vereinbarungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  werden  einem  Schiedsgericht  unterbreitet.  Jede  Streitpartei  bezeichnet  ein  Schiedsgerichtsmitglied.   Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam:  a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;  b)  nötigenfalls  weitere  Schiedsgerichtsmitglieder,  damit  das  Schiedsgericht  insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  des  Verwaltungsgerichts  des  Kantons  St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren  Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.  b) ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.  V.  Kündigung und Auflösung der Vereinbarung  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ost-
                            schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei  Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.  Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Beteili-  gung verursachten Haftungsfälle nach Art. 18 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermö-  gen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.  Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch überein-
                            stimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist  von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.  Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen  übertragen.  Der  Anteil  des  einzelnen  Vereinbarungskantons  bemisst  sich  nach  dem  Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen  und  klassischen  Stiftungen  mit  Sitz  im  Vereinbarungskanton  zum  Vermögen  aller  ihrer  Aufsicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.  VI. Schlussbestimmungen  Liquiditätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
                            aufsicht zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.  Ausstattungsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
                            aufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von  Fr. 200 000.–.  Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.  Rechtsgültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
                            der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.02  BVG- und Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28. Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:
                            a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;  b)  den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-  aufsicht.  Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein-  richtungen  und,  soweit  die  Vereinbarungskantone  die  Oberaufsicht  und  die  Aufsicht  sowie  die  Funktionen  als  Umwandlungs-  und  Änderungsbehörde  übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätig-  keitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.