Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
                            1  Zweck  Subsidiarität zu  anderen  Vereinbarungen  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  beitragsberechtigt  gelten  anerkannte  Diplomstudiengänge  kantonaler  oder  interkantonaler  Fachhochschulen.  Die  Anerken-  nung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder  der  Interkantonalen  Diplomvereinbarung.  Bei  zweistufig  geführten  Diplomstudiengängen  (Bachelor-  und  Masterstudien)  sind  beide  Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anerkannte Studiengänge, die von  einem privaten Träger geführt  werden,  aber  von  einem  Kanton  oder  einer  Gruppe  von  Kantonen  mitfinanziert  werden,  sind  beitragsberechtigt,  sofern  sie  von  der  Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Vorausset-  zung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinan-  zierenden  Kantone  für  ihre  Studierenden  mindestens  dieselben  Leistungen  erbringen,  wie  sie  die  vorliegende  Vereinbarung  vor-  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand-  ortkantons  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt  aner-  kannt  werden.  In  diesem  Fall  werden  nur  jene  Kantone  zahlungs-  pflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Als Wohnsitzkanton von Studier enden gilt:
                            a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren El-  tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;  bei  mehreren  Heimatkantonen  gilt  das  zuletzt  erworbene  Bür-  gerrecht,  b)   der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staaten-  lose,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe d,  c)   der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Aus-  länderinnen und Ausländer,  die elternlos sind oder deren Eltern  im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jah-  re  ununterbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung  eines  Familienhaus-  halts und das Leisten von Militärdienst,  e)   in  allen  übrigen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  bei  Studienbe-  ginn  der  zivilrechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet,  bzw.  der  Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.  Beitrags-  berechtigte  Studiengänge  Wohnsitzkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Umleitung von  Studierenden  Behandlung von  Studierenden  aus Nicht-  vereinbarungs-  kantonen  Bemessungs-  grundlage  Höhe der  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren
                            erheben.  Die  Kommission  FHV  legt  die  anrechenbaren  Mindest-  und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebüh-  ren  die  von  der  Kommission  FHV  festgelegte  Höchstgrenze,  wer-  den die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.  III.        Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  sich  aus  je  einer  Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetre-  ten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)   die  Wahl  der  Mitglieder  und  des  bzw.  der  Vorsitzenden  der  Kommission FHV,  b)  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,  c)   die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,  d)  die  Festlegung  eines  abweichenden  Abgeltungsmodells  ge-  mäss Art. 8,  e)  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die  einzelnen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Vollzug  setzt  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  eine  Kommission  Fachhochschulvereinbarung  (Kommission  FHV)  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  setzt  sich  aus  neun  Mitgliedern  zusammen,  welche  für  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  gewählt  sind.  Zwei  Mitglieder  werden  von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kommission  FHV  obliegen  insbesondere  die  folgenden  Auf-  gaben:  a)   die  Überwachung  des  Vollzugs,  insbesondere  auch  der  Ge-  schäftsstelle,  b)   die  jährliche  Berichterstattung  an  die  Konferenz  der  Vereinba-  rungskantone,  c)   die  Antragsstellung  für  die  Festlegung  der  Beiträge  und  der  Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  Abzug bei  hohen Studien-  gebühren  Die Konferenz  der  Vereinbarungs-  kantone  Kommission  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Geschäftsstelle  Liste der  beitrags-  berechtigten  Studiengänge  Ermittlung der  Studierenden-  zahl  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.       Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  eine  Schieds-  instanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin  oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schiedsinstanz  entscheidet  in  einer  Besetzung  von  drei  Mit-  gliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kanto-  nen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen be-  treffend  a)  die Zahl der Studierenden,  b)  den  massgebenden  Wohnsitz,  c)   die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bestimmungen  des  Konkordats  über  die  Schiedsgerichtsbar-  keit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über
                            Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kan-  tonen  ergeben,  auf  staatsrechtliche  Klage  hin  gemäss  Artikel  83  Absatz  1  Buchstabe  b  des  Bundesgesetzes  über  die  Bundes-  rechtspflege vom 16. Dezember 1943 .  V.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der
                            EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  notwendigen  Daten  in  vorge-  schriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres
                            2005/2006  in  Kraft.  Bedingung  für  das  In-Kraft-Treten  ist,  dass  mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.  Schiedsinstanz  Bundesgericht  Beitritt  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fachhoch-  schulen im  Anerkennungs-  verfahren  Kündigung  Fürstentum  Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Anhänge  Die aktuelle Fassung der Anhänge ist unter  http://www.edk.ch/dyn/14340.php  abrufbar  oder  kann  beim  Erzie-  hungsdepartement,  Departementssekretariat,  Herrenacker  3,  8200  Schaffhausen, eingesehen werden.