Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Promotionsordnung am Gymnasium Appenzell
                            Landesschulkommissionsbeschluss  betreffend die Promotionsordnung  am Gymnasium Appenzell  vom 23. Dezember 1998  Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  in  Ausführung  von  Art.  29  Abs.  1  der  Gymnasialverordnung  vom  30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998,  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Schuljahr  ist  in  zwei  (ungefähr)  gleich  grosse  Semester  eingeteilt.  Für  jedes  Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sehr gut  3 ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gut  2 schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 genügend  1 sehr schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können auch halbe Noten erteilt werden.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Noten  in  den  einzelnen  Fächern  werden  durch  die  zuständige  Lehrkraft  auf-  grund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrkraft ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbeurteilung die  aus  den  Einzelnoten  des  Semesters  sich  ergebende  Gesamtnote  über  das  übliche  Mass  hinaus  auf-  bzw.  abzurunden,  höchstens  aber  so,  dass  die  Semesternote  nicht mehr als einen halben Punkt von der Note mit üblicher Rundung abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  ein  Schüler  bei  einer  Prüfung  oder  einer  anderen  notenrelevanten  Arbeit  der  Unehrlichkeit überführt, so ist der Fachlehrer befugt, für diese Arbeit die Note 1 zu  verrechnen  oder  dann  im  Semesterzeugnis  eine  Note  zu  setzen,  die  gegenüber  dem  Durchschnitt  (ohne  Verrechnung  einer  Note  für  die  unehrliche  Arbeit)  bis  zu  einem Punkt tiefer liegt. - Allfällige Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgrund  der  Noten  eines  Semesterzeugnisses  erfolgt  eine  Promotionsverfügung  gemäss dieser Promotionsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revisionen vom 28. Juni 2000 und 23. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geändert (Abs. 2) durch LdsKB vom 28.  Juni 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Entscheidungen der Promotionskonferenz über Ausnahmefälle haben der Rek-  tor,  der  Prorektor  und  alle  Lehrkräfte  Stimmrecht,  welche  den  fraglichen  Schüler  unterrichtet haben.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Promotionsverfügungen sind:  –     ”definitiv     promoviert”,  –     ”provisorisch     promoviert”,  –     ”nicht     promoviert”.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionsverfügungen werden im Zeugnis vermerkt.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Eng-  lisch,  Mathematik,  Naturwissenschaften,  Geistes-  und  Sozialwissenschaften  und  Kunst,  im  Schwerpunkt-  und  im  Ergänzungswahlfach  sowie  in  Latein  (in  der  1.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Klasse - sofern es besucht wird).
                            2  Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geometrie) unter-  richtet  wird,  so  wird  im  Zeugnis  für  jedes  Unterrichtsfach  eine  separate  Note  ge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Fächer  Physik,  Chemie  und  Biologie  wird  im  Zeugnis  je  eine  (auf  Zehntel  gerundete)  Note  aufgeführt  sowie  die  daraus  berechnete  (auf  eine  halbe  Note  ge-  rundete) Durchschnittsnote für Naturwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   die   Fächer   Geschichte,   Geographie,   Wirtschaft/Recht,   Religionswissen-  schaft/Philosophie (ab der 4. Klasse) und Buchhaltung/Informatik (in der 3. Klasse)  wird  im  Zeugnis  je  eine  (auf  Zehntel  gerundete)  Note  aufgeführt  sowie  die  daraus  berechnete (auf eine halbe Note gerundete) Durchschnittsnote für Geistes- und So-  zialwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für das Fach Kunst wird, falls Musik und Bildnerisches Gestalten unterrichtet wird,  im  Zeugnis  für  jedes  Unterrichtsfach  eine  (auf  Zehntel  gerundete)  Note  aufgeführt  sowie  die  daraus  berechnete  (auf  eine  halbe  Note  gerundete)  Durchschnittsnote,  andernfalls  wird  für  das  gewählte  Fach  (Musik  bzw.  Bildnerisches  Gestalten)  die  Note gesetzt.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine definitive Promotion erfolgt, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4.00 be-  trägt, wobei die ungenügenden Noten (=Noten unter 4) doppelt gezählt werden, und  wenn nicht mehr als drei Noten unter 4 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die  Anforderungen  für  eine  definitive  Promotion  nicht  erfüllt,  ist  provisorisch  promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neue Fassung durch LdsKB vom 28. Juni   2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue Fassung durch LdsKB vom 28. Juni 2000 (Ink  rafttreten: 1. August 2000). Abgeändert (Abs. 2)  durch LdsKB vom 23. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    In drei aufeinander folgenden Zeugnissen darf nur eine provisorische Promotion  vorkommen.  Wer  innerhalb  von  drei  Semestern  ein  zweites  Mal  nicht  definitiv  promoviert werden kann, wird in der Regel nicht promoviert.  b)   In das zweite Semester der Maturaklasse kann nur eintreten, wer definitiv pro-  moviert ist. Wer die Bedingungen dafür nicht erfüllt, gilt als nicht promoviert.  c)    Ebenso wird nicht promoviert, wer einen Notendurchschnitt, bei dem die unge-  nügenden Noten doppelt gezählt werden, unter 3.75 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer nicht promoviert wird, muss die beiden letzten Semester wiederholen bzw. die  Schule verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Repetenten gelten im ersten Semester der R  epetition als provisorisch promoviert.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Promotionsstatus  für  Neueintretende  richtet  sich  nach  dem  "Landesschul-  kommissionsbeschluss  betreffend  die  Aufnahme  von  Schülern  in  das  Gymnasium  Appenzell".  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Gymnasium St. Antonius kann in der Regel nur einmal repetiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  die  Maturitätsprüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  die  letzten  zwei  Semester  ungeachtet der Vorschriften dieser Promotionsordnung wiederholen.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  begründeten  Ausnahmefällen  kann  die  Promotionskonferenz  eine  zweite  provi-  sorische  Promotion  innerhalb  von  drei  Semestern  aussprechen  bzw.  eine  zweite  Repetition ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  begründeten  Ausnahmefällen  kann  die  Promotionskonferenz  auch  eine  erste  Repetition verweigern.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fleiss  und  Betragen  werden  nötigenfalls  in  den  einzelnen  Fächern  mit  dem  Ver-  merk ”unbefriedigend” bzw. ”schlecht” beanstandet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Beanstandungen (Nicht-Beachten der Haus- und Schulordnung, etc.) kön-  nen als Bemerkungen im Zeugnis aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen drei oder mehr Beanstandungen in einem Zeugnis vor, hat der Rektor einen  Verweis im Sinne von Art. 19 der Gymnasialverordnung auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegen  im  nächsten  oder  übernächsten  Zeugnis  erneut  drei  oder  mehr  Beanstan-  dungen  vor,  so  ist  anstelle  eines  erneuten  Verweises  die  befristete  Androhung  der  Wegweisung von der Schule im Sinne von Art. 19 der Gymnasialverordnung auszu-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neue Fassung durch LdsKB vom 28. Juni   2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Entscheide  im  Zusammenhang  mit  den  Zeugnissen  der  Promotionskonferenz  kön-  nen innert 10 Tagen nach Erhalt bei der Landesschulkommission  angefochten wer-  den. Die Landesschulkommission entscheidet in der Sache neu und endgültig.  Art. 12  Dieses  Reglement  tritt  nach  Annahme  durch  die  Landesschulkommission  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 1999 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über die Notengebung und Stei-
                            gungsbedingungen vom 31. März 1995.