Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates
                            1  Vereinbarung der  nordwestschweizerischen Kantone über  die Führung eines regionalen  Heilmittelinspektorates  vom 16. Juli 2003  Die  Regierungen  der  Kantone  Bern,  Luzern,  Solothurn,  Basel-Stadt,  Basel-  Landschaft und Aargau  schliessen in Ausführung von Artikel 60 Absatz 3 des Bundesgesetzes über  Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) (HMG)  folgende Vereinbarung:  I. ALLGEMEINES  Name, rechtliche Natur, Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Die  Vereinbarungskantone  betreiben  ein  Heilmittelinspektorat  unter  dem  Namen  Regionales  Heilmittelinspektorat  der  Nordwestschweiz  (RHI, im Folgenden ‚Inspektorat’ genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Inspektorat  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Anstalt  mit  eigener  Rechts-  persönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.  Zweck und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1    Das  RHI  ist  ein  Inspektorat  der  Kantone  im  Sinne  von  Art.  60  Abs. 3 HMG und  erfüllt zu diesem Zweck die Anforderungen des nationa-  len und des für die Schweiz massgebenden internationalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben:  a)  Inspektion  von  Firmen  und  Institutionen,  die  Tätigkeiten  im  Heilmit-  telbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht von Swissmedic  unterstehen.  b)  Inspektion  von  Firmen  oder  Institutionen,  die  Tätigkeiten  im  Heilmit-  telbereich  durchführen,  welche  der  Bewilligungspflicht  der  Kantone  unterstehen,  sofern  diese  Aufgabe  durch  den  jeweiligen  Vereinba-  rungskanton  an das Inspektorat übertragen wurde.  c)  Inspektion  von  Firmen  oder  Institutionen,  gestützt  auf  andere  Rechts-  grundlagen,  sofern  die  entsprechende  Aufgabe  durch  den  jeweiligen  Vereinbarungskanton  an das Inspektorat übertragen wurde.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 812.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  Inspektionen  und  Erbringen  weiterer  Dienstleistungen  für  Kantone,  einzelne  Behörden  oder  Private  auf  Vereinbarung  und  gegen  kosten-  deckende    Entschädigung.    Aufträge    können    auch    aus    Nicht-  Vereinbarungskantonen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufträge oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2 lit. c und d müssen vom Inspekto-  ratsrat bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gestützt  auf  Art.  58  HMG  stellt  das  Inspektorat  auf  Grund  der  durchge-  führten  Inspektionen  Antrag  an  Swissmedic  oder  an  den  zuständigen  Kanton  auf  Erteilung,  Erweiterung,  Einschränkung,  Aenderung  oder  Ent-  zug  von  pharmazeutischen  Bew  illigungen  oder  auf  Anordnung  anderer  Verwaltungsmassnahmen.  II. ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEITEN  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1   Organe des Inspektorats sind:  a)  Inspektoratsrat;  b)  die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  entsendet  eine  Vertreterin  oder  einen  Vertreter  in  den  Inspektoratsrat.  Die  Sanitätsdirektorenkonferenz  Nordwestschweiz  (SDK  NWCH)  bestimmt  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  aus  deren  Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Amtsperiode   der   Inspektoratsratsmitglieder   beträgt   vier   Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die SDK NWCH hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzei-  tiges Abberu-fungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die SDK NWCH ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratslei-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die SDK NWCH bezeichnet die Revision  sstelle. Die Revisorinnen und Revi-  soren  müssen  vom  Inspektoratsrat  und  den  Gesundheitsdepartementen  der Vereinbarungskantone unabhängig sein.  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1   Der Inspektoratsrat:  a)  bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH ein;  b)  überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;  c)  bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2  lit. c und d;  d)  stellt der SDK NWCH Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinba-  rungskantone;  e)  übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH das  Reporting;  f)  erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter:  a)  führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;  b)  ist  dem  Inspektoratsrat  gegenüber  für  die  Geschäftsführung  verant-  wortlich  und  berichtet  diesem  regelmässig  sowie  bei  besonderen  Vor-  kommnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  vertritt das Inspektorat gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Revisionsstelle  erfüllt  die  Aufgaben  und  Anforderungen  analog  den  Art.  728,  729,  729b  Abs.  1  und  730  des  Schweizerischen  Obligationen-  rechts. Insbesondere:  a)  prüft  sie,  ob  die  Buchführung  und  die  Jahresrechnung  sowie  der  An-  trag  über  die  Verwendung  des  Bilanzgewinnes  Gesetz  und  Geschäfts-  reglement entsprechen;  b)  berichtet  sie  dem  Inspektoratsrat  und  der  SDK  NWCH  schriftlich  über  das Ergebnis ihrer Prüfung.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1   Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:  a)  Genehmigung  des  Geschäftsreglementes  und  des  Pflichtenheftes  der  Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters);  b)  Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;  c)  Genehmigung   von   Budget,   Jahresrechnung   und   Jahresbericht   des  Inspektorats;  d)  Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.  III. PERSONAL  Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Das  Inspektorat  stellt  sein  Personal  öffentlich-rechtlich  an.  Es  gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grundsätze  des  Anstellungsverhältnisses  befinden  sich  im  Geschäfts-  reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Rechtsstreitigkeiten  gilt  das  öffentliche  Verfahrensrecht  des  Sit  zkan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Wahrung  von  Geheimnissen  und  der  Vertrauenswürdigkeit  unterste-  hen  die  Mitarbeitenden  des  Inspektorates  den  Art.  312-317  und  320  des  Schweizerischen Strafgesetzbuches.  Berufliche Vorsorge und Lohnadministration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1   Der  Inspektoratsrat  ist frei, die berufliche Vorsorge über kanto-  nale oder private Institutionen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lohnadministration  kann  an  kantonale  oder  private  Leistungserbrin-  ger übertragen werden.  IV. FINANZIERUNG UND HAFTUNG  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1   Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Betriebskostenüberschuss  des  Inspektorats  wird  von  den  Vereinba-  rungskantonen   gemeinsam   getragen.   Hievon   werden   2/3   nach   Inan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  spruchnahme  und  1/3  nach  Einwohnerzahl  der  Kantone  (gemäss  BFS)  ver-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger  Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1  Das  Inspektorat  haftet  für  seine  Verbindlichkeiten  und  verfügt  zu  diesen  Zweck  über  eine  Haftpflichtversicherung.  Subsidiär  haften  alle  Vereinbarungskantone gemeinsam gemäss § 8 Abs. 2 hievor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sowohl  das  Inspektorat  als  auch  die  Kantone  können  bei  vorsätzlichem  oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.  V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN  Beitritt  zur Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1    Mit  Zustimmung  der  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt  zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.  Austritt aus  der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der
                            Kündigung  folgenden  Kalenderjahres  gegenüber  der  SDK  NWCH  erklärt  werden.  Abänderung  der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler
                            Delegationsverbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kan-
                            tone  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt  eine  vom  Staatsrecht  eines  Vereinba-  rungskantons  allenfalls  geforderte  parlamentarische  Genehmigung  oder  Volksabstimmung.  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1  Die  Vereinbarung  der  nordwestschweizerischen  Kantone  über  die  regionale  Durchführung  von  Inspektionen  in  Betrieben  und  Unter-  nehmen, die Arzneimittel herstellen oder mit solchen Grosshandel betrei-  ben vom 30. Oktober / 31. Juli / 24. September 1973 / 14. Februar / 8. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vertrag  zwischen  der  Regionalen  Fachstelle  für  Heilmittelkontrolle  der  Kantone  AG,  BL,  BS,  BE  und  SO  und  dem  Sanitätsdepartement  des  Kantons Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990 wird aufgehoben.  Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 13. November 2002 geneh-  migt.