Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für  kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone  Vom 24. September 2009 (Stand 1. Dezember 2009)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser  Beschluss regelt  die  Preisgestaltung  für  den  Erwerb  von Land in  der Landwirtschaftszone, auf dem der Kanton den Bau und Ausbau seiner  eigenen Infrastruktur, namentlich für Strassen und Gewässer, realisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem   Erwerb   ist   jener   von   Land   innerhalb   eines   Baulinien-   bzw.  Strassenplans   gleichgestellt,   wenn   der   Sondernutzungsplan   eine   Fläche   in  der Landwirtschaftszone beansprucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Beschluss gilt nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für   die   Bemessung   von  Entschädigungen  des  Kantons   aus   formeller  Enteignung zu Zwecken, die bundesrechtlich begründet sind, und aus  materieller Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für   die   Bemessung   von   Entschädigungen,   wenn   mit   dem   Bau   und  Ausbau der Infrastruktur des Kantons im Einzelfall die landwirtschaft  -  liche   Nutzung   der   beanspruchten   Fläche   im   Wesentlichen   uneinge  -  schränkt bleibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Preisgestaltung von Land, das der Kanton gegen Land in der  Landwirtschaftszone tauscht und für den Erwerb von Realersatz durch  den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Preis
                            1  Der Kanton bezahlt beim Landerwerb nach §  1  Abs.  1 Fr.  80.– pro Qua  -  dratmeter.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag kann um maximal 10  % erhöht bzw. 10  % reduziert werden.  Innerhalb   dieser   Bandbreite   richtet   sich   der   Preis   nach   der   Lage   und  Be  -  schaffenheit des Landes, insbesondere nach der Produktivität des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anpassung des Preises
                            1  Der Kantonsrat kann den Preis mit einfachem Beschluss neu festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Landpreise und die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §  34 der  Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten  1  )  .  1)  In-Kraft-Treten am 1. Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.09.2009  01.12.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.09.2009  01.12.2009  Erstfassung  GS 30, 337