Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I. Rh. über die B... (648.922)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I. Rh. über die B... (648.922)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I. Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kanton Appenzell Innerrhoden Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 3. November 1981 (Stand 5. März 1997)
Art. 1
1 Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Ver - mögensanfälle und Zuwendungen an: a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtli - chen Anstalten und Institutionen; b) juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl - tätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen; in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den be - steuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
Art. 2
2 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar: a) im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 3
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeit - punkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
Art. 4
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zu - rückzutreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
03.11.1981 03.11.1981 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 05.03.1997 Art. 2 Abs. 2, b) geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 03.11.1981 03.11.1981 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2, b) 12.08.1996 05.03.1997 geändert -