Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee
                            Konkordat   über die Fischerei im Neuenburgersee  vom 19.  05.  2003 (  Fassung in Kraft getreten am 01.01.2004  )  Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt und die Republik und  der Kanton Neuenburg  gestützt  auf  die  Artikel  48  der  Bundesverfassung,  45  der  Staatsverfassung  des  Kantons  Freiburg,  52  der  Verfassung  des  Kantons  Waadt  und  39  der  Republik und des Kantons Neuenburg;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und die  dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993;  vereinbaren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieses   Konkordat   dient   dazu,   die   Regelung   des   Fischereirechts,   die  Ausübung   der   Fischerei,   die   fischereiliche   Bewirtschaftung   und   die  Aufsicht über die Fischerei im Neuenburgersee zu vereinheitlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1     Die   Ausübung   de  r   Fischerei   im   Neuenburgersee   wird   durch   die  Bundesgesetzgebung, durch dieses Konkordat und, soweit sie dem letzteren  nicht    widersprechen,    durch    die    besonderen    Bestimmungen    jedes  Konkordatskantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Rahmen sind die Fischer verpflichtet,   sich an die Gesetzgebung  desjenigen Kantons zu halten, auf dessen Gebiet sie sich aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  den  bernischen  Teil  des  Sees  sind  die  vom  Kanton  Neuenburg  erlassenen Vorschriften in gleichem Masse anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich des Konk ordats
                            1   Dieses Dekret gilt für den Neuenburgersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Mündungen  der  Zuflüsse  des  Sees  und  bei  der  Mündung  des  Zihlkanals und des Broyekanals wird als Grenze des Neuenburgersees eine  die Ufer verbindende Gerade verstanden. Im Zweifelsfalle wird die G  renze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch  Schilder  gekennzeichnet,  die  vom  betreffenden  Kanton  aufgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grenzen
                            1    Für  die  Ausübung  der  Fischerei  auf  dem  See  und  die  Aufsicht  gelten  die  Kantonsgrenzen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausübung der Fischerei vom Ufer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fischereirecht
                            1   Das Fischereirecht im See ist ein Regalrecht, das den Kantonen Freiburg,  Waadt  und  Neuenburg  zusteht.  Der  Kanton  Bern  hat  seine  Rechte  an  den  Kanton Neuenburg abgetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fischereirecht kann durch ein Patent übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Interkantonale  Kommission  kann  Fischereiarten,  für  die  kein  Patent  benötigt  wird,  bestimmen.  Sie  legt  fest,  wer  diese  ausüben  darf  und  zu  welchen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausübung  der  Fischereiar  ten,  für  die  kein  Patent  benötigt  wird,  ist  Personen nicht gestattet:  a)   die durch den Entscheid einer Verwaltungs  -  oder Gerichtsbehörde vom  Fischereirecht ausgeschlossen wurden;  b)  die  die  Bedingungen  nach  Artikel  12  Abs.  1  Bst.  c,  d  und  e  nicht  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Fischereipatente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kategorien
                            1   Es gibt folgende Patente:  a)   das Patent und das Spezialpatent, die zur Berufsfischerei berechtigen;  b)   die Patente, die zur Sportfischerei berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Interkantonale  Kommission  bestimmt  für  jede  Paten  tkategorie,  wozu
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Preis
                            a) Betrag  Die   Preise   der   Patente   werden   von   der   Interkantonalen   Kommission  festgesetzt.  Für  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  nicht  in  einem  der  drei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordatskantone  haben,  wenn  sie  ihr  Ges  uch  stellen,  kann  sie  den  Preis  um bis zu 100   % erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Verwendungszweck
                            1   Jeder Kanton behält den Ertrag der von ihm ausgestellten Patente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mindestens  die  Hälfte  dieses  Ertrags  wird  für  die  Bewirtschaftung  des  Sees verwendet, insbesondere für   seine Wiederbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Hindernisse
                            1  Die    Konkordatskantone    behalten    das    Recht,    entsprechend    der  Bundesgesetzgebung technische Eingriffe im See zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle solcher Eingriffe ist der Kanton gegenüber dem Patentinhaber zu  keiner Ent  schädigung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konkordatskantone  sind  weder  zu  einer  Reduktion  des  Patentpreises  noch  zu  einer  Entschädigung  an  den  Fischer  verpflichtet,  wenn  der  See  durch eine Drittperson verunreinigt oder die Ausübung der Fischerei durch  den Eingriff ei  nes Dritten oder ein Naturereignis behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besonderes
                            1   Die Patente sind persönlich und unübertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  nur  während  des  Kalenderjahres  gültig,  für  das  sie  ausgestellt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Ausnahme  der  Zusatzpatente  darf  eine  Person  gleichzeitig  nur  ein  Patent besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kollektivpatente
                            Die  zuständige  kantonale  Behörde  kann  Kollektivpatente  ausstellen  und  zwar  für  die  Fälle  und  zu  den  Bedingungen,  die  von  der  Interkantonalen  Kommission beschlossen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausstellungsbedingungen
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nur die Personen können ein Fischereipatent erhalten, die:  a)   das   von   der   Interkantonalen   Kommission   festgesetzte   Mindestalter  erreicht haben;  b)   nicht  durch  Entscheid  einer  Verwaltungs  -  oder  Gerichtsbehörde  vom  Fischereirecht ausgeschlossen wurden;  c)   während  der  fünf  vorhergehenden  Jahre  nicht  wegen  Körperverletzung  oder  Ehrverletzung  einer  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Person  oder  wegen  einer  strafbaren  Handlung  gegen  die  öffentliche  Gewalt  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Pers  on einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person verurteilt  wurden;  d)   während  der  fünf  vorhergehenden  Jahre  nicht  wegen  Diebstahl  oder  Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden;  e)   während   der   drei   vorhergehenden   Jahre   nicht   wegen   absichtlicher  Beschädigung  von  Grundeigentum  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verurteilt wurden;  f)    ihren    Statistikbogen    oder    ihr    Kontrollheft    nach    den    von    der  Interkantonalen Kommission erlassenen Vorschriften abgegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  gegen  den  Gesuchsteller  eine  Untersuchung  wegen  absichtlicher  Übertretung  der  Fischereigesetzgebung  oder  wegen  einer  unter  Absatz  1  Bst.  c  oder  d  genannten  Übertretung  eröffnet  wurde,  wird  der  Entscheid  über   die   Erteilung   des   Patentes   bis   zum   definitiven   Entscheid   der  zuständigen Verw  altungs  - oder Gerichtsbehörde aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Berufspatent
                            1   Nur die Personen können Inhaber eines Berufspatentes sein, die:  a)   mindestens 18 Jahre alt sind;  b)   die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllen;  c)   in einem der Konkordatskantone wohnhaft s  ind;  d)   sich verpflichten, die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und als  Hauptberuf  auszuüben,  d.  h.  als  Beruf,  der  ihnen  mindestens  zwei  Drittel ihrer Netto  -Berufserlöse einbringt;  e)   kein   gültiges   Berufsfischereipatent   für   andere   Gewässer   als   den  Neuenburgersee besitzen;  f)    aufgrund  der  Ergebnisse  einer  von  der  Interkantonalen  Kommission  organisierten  oder  von  ihr  als  gleichwertig  anerkannten  Prüfung  über  die nötigen beruflichen Fähigkeiten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Interkantonale   Kommission   kann   eine   Alter  sgrenze   für   die  Ausstellung oder Erneuerung eines Berufspatents festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die     Interkantonale     Kommission     kann     im     Falle     ungünstiger  Fischereibedingungen  gewisse  Abweichungen  von  der  in  Absatz  1  Bst.  d  getroffenen Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Inhaber  eines  Ber  ufspatents  kann  jederzeit  verpflichtet  werden,  eine  Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde vorzuweisen, die belegt, dass  er die Bedingungen nach Absatz 1 Bst. d erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wenn  der  Inhaber  eines  Berufspatentes  stirbt,  so  kann  sein  Ehegatte  es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die  Absicht  hat,  den  Betrieb  selbst  zu  übernehmen,  und  wenn  er  die  Bedingungen  nach  Absatz  1  erfüllt;  dieses  Recht  erlischt,  falls  der  Betroffene die Berufsprüfung nach Absatz 1 Bst. f nicht innert 2 Jahren  nach dem Tod des Pat  entinhabers besteht;  b)   ein   mindestens   15  -jähriges   Kind   hat,   das   den   Betrieb   mit   seiner  Zustimmung selbst übernehmen will und die Bedingungen nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erfüllt; in diesem Fall muss das Kind die Berufsprüfung nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. f so schnell wie möglich ablegen; die Interkantonale Kommission  legt  das  Datum  der  Prüfung  fest.  Besteht  es  die  Prüfung,  so  bleibt  der  überlebende  Ehegatte  Patentinhaber,  und  das  Kind  wird  zum  Gehilfen  im  Sinne  von  Artikel  21,  bis  es  nach  Vollendung  des  18.  Altersjahres  von Amtes  wegen selbst zum Patentinhaber wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Im  Falle  von  vollständiger  Invalidität  des  Patentinhabers  gelten  die  Bestimmungen von Absatz 5 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Berufsprüfung
                            1    Die  Interkantonale  Kommission  legt  fest,  welche  Bereiche  Gegenstand  der  in  Artikel  13  Abs.  1  Bst.  f  vorgesehenen  Prüfung  sind  und  unter  welchen Bedingungen die Prüfung als bestanden gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Ausnahme  des  in  Artikel  13  Abs.  5  vorgesehenen  Falles  sind  nur  Personen bis zur Vollendung des 50. Altersjahres zur Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Interkantonale   Kommission   kann   die   Ausbildungsbedingungen  festlegen, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 d) Spezialpatent
                            1   Personen, die gleichzeitig:  a)   während mindestens fünf Jahren Inhaber eines Berufspatens waren;  b)   eine  AHV  -Rente  oder  eine  volle  IV  -Rente  beziehen,  wenn  sie  das  Patent lösen;  c)   die Bedingungen nach Artikel   13 Abs. 1 Bst. b, c und e erfüllen,  können  ein  Spezialpatent  erwerben,  das  sie,  sofern  die  Interkantonale  Kommission  nichts  anderes  bestimmt,  dazu  berechtigt,  bis  zur  Hälfte  der  für   das   Berufspatent   vorgesehenen   Netze,   Reusen   und   Schweb  -   oder  Setzschnüre  sowie  die  anderen  Fischereigeräte,  die  die  Inhab  er  dieses  Patents benützen können, zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bestimmungen   dieses   Konkordats,   die   für   die   Inhaber   eines  Berufspatents   gelten,   gelten   sinngemäss   auch   für   die   Inhaber   dieses  Spezialpatents,  die  sich  jedoch  nicht  durch  einen  Dritten  ersetzen  lassen  oder die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausstellungsverfahren
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Patente werden vom Wohnsitzkanton des Gesuchstellers ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  der  Gesuchsteller  eines  Sportfischereipatents  seinen  Wohnsitz  in  keine  m  der  drei  Konkordatskantone  hat,  wird  das  Patent  von  dem  Kanton  ausgestellt, an den sich der Gesuchsteller wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Beschränkung der Anzahl Berufspatente
                            1     Die   Interkantonale   Kommission   legt   fest,   wie   viele   Berufspatente  höchstens  ausgestellt  we  rden  können,  wobei  sie  dafür  sorgt,  dass  eine  nachhaltige   Bewirtschaftung   des   Fischbestands   und   die   Erhaltung   des  Lebensraums   gewährleistet   sind.   Für   den   ganzen   See   dürfen   jedoch  höchstens 60 Berufspatente ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Inhaber eines Berufspatents  haben  Anspruch  auf  die  Erneuerung  des  Patents  von  einem  Jahr  auf  das  nächste,  es  sei  denn,  sie  erfüllen  die  Bedingungen nach Artikel 12 und 13 nicht länger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  der  Inhaber  eines  Berufspatents  die  Fischerei  während  mehr  als  zwei  Jahren  nicht  mehr  ausübt,  wird  davon  ausgegangen,  dass  er  auf  das  Patent verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Falls    die    Interkantonale    Kommission    aufgrund    einer    günstigen  Entwicklung des Fischbestandes und der biologischen und wirtschaftlichen  Verhältnisse   beschliesst,   ein   zusätzliches   Berufspatent     zu   vergeben,  schreibt   sie   es   durch   Veröffentlichung   im   Amtsblatt   und   in   einer  Tageszeitung jedes Konkordatskantons aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Wenn   mehrere   Kandidaten   die   Bedingungen   erfüllen,   vergibt   die  Interkantonale  Kommission  das  Patent  nach  den  Kriterien,  die  sie  zuvor  aufgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Wenn  ein  Fischer,  dem  ein  neues  Berufspatent  gewährt  wurde,  seine  Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Ausstellung des Patents nicht  aufgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass er darauf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Administrative Massn ahmen
                            a) Patententzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Patent wird vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen:  a)   wenn  ein  Tatbestand,  der  seine  Verleihung  ausschliesst,  eintritt  oder  nachträglich  zur  Kenntnis  der  mit  dem  Vollzug  dieses  Konkordats  beauftragten Behörde gelangt;  b)   unter    den    von    der    Interkantonalen    Kommission    festgesetzten  Bedingungen,  wenn  während  der  Ausübung  der  Fischerei  Vergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die Fischereigesetzgebung sowie gegen die Gesetzgebungen über  den Tierschutz und die Umwelt begangen wurden;  c)   im Falle des Entz  ugs des Fischereirechts durch eine Verwaltungs  -  oder  Gerichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton,  der  das  Patent  entzogen  hat,  ist  in  keinem  Fall  zur  ganzen  oder teilweisen Rückerstattung des Betrages verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Vorübergehende Beschlagnahmung
                            1    Das  Patent  wird  von  dem  Kanton,  der  es  ausgestellt  hat,  vorübergehend  und  bis  zum  endgültigen  Abschluss  des  Rechtsverfahrens  beschlagnahmt,  wenn  eine  Strafuntersuchung  wegen  einer  Übertretung  nach    Artikel  12  Abs.   1 Bst. c oder d eingeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  eine  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragte  Person  jemanden  bei  einer   Übertretung   der   Fischereigesetzgebung   auf   frischer   Tat   ertappt,  beschlagnahmt sie das Patent vorübergehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Interkantonale Zusammenarbeit
                            1    Der  Konkordatskanton,  in  dem  gefischt  wird,  meldet  dem  zuständigen  Konkordatskanton  jede  Handlung,  die  den  Entzug  des  Patents  zur  Folge  haben   könnte,   sowie   jede   weitere   gegen   einen   Fischer   zu   treffende  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrige  n  gelten  die  kantonalen  Bestimmungen  über  den  Datenschutz  und den Informationsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPTIEL  Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gehilfen
                            1    Die  Inhaber  eines  Berufspatents  sind  berechtigt,  Hilfe  von  Dritten  in  Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die aufgrund   von Artikel 12 Abs. 1 kein Patent erhalten können  oder  denen  das  Fischereirecht  oder  ein  Patent  aufgrund  von  Artikel  18  Abs.   1 oder Artikel 19 entzogen wurde, dürfen nicht als Gehilfen arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Gehilfe  darf  nur  in  Anwesenheit  des  Patentinhabers  und    auf  dessen  Schiff fischen; er kann jedoch allein fischen, wenn:  a)   er beim Ehegatten eines verstorbenen oder vollinvaliden Inhabers eines  Berufspatents angestellt ist, der den Betrieb selbst übernommen hat und  die Berufsprüfung nach Artikel 13 Abs. 1 Bst.   f noch nicht abgelegt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dafür  ist  jedoch  die  Bewilligung  des  Kantons  erforderlich,  der  das  Patent ausgestellt hat;  b)   es   sich   um   das   Kind   des   Ehegatten   eines   verstorbenen   oder  vollinvaliden  Inhabers  eines  Berufspatents  handelt,  das  sich  in  der  Situatio  n nach Artikel 13 Abs. 5 Bst. b oder Abs. 6 befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vertretung
                            1      Die    Inhaber    des    Berufspatents    können    sich    beim    Setzen    der  Fischereigeräte jederzeit gegenseitig vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  sie  eine  Bewilligung  des  Fischereidienstes  des  Kantons,  der  das  Pat  ent  ausgestellt  hat,  haben,  können  sie  sich  zudem  von  einer  Person  vertreten  lassen,  die  die  Bedingungen  nach  Artikel  12  erfüllt,  der  das  Fischereirecht  oder  das  Patent  gemäss  Artikel  18  Abs.  1  nicht  entzogen  oder  deren  Patent  gemäss  Artikel  19  nicht  besch  lagnahmt  wurde  und  die  über ausreichende berufliche Fähigkeiten verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vertretung ist jedoch zeitlich beschränkt:  a)   auf  höchstens  4  Wochen  unter  normalen  Umständen;  die  Bewilligung  wird für mindestens eine Woche ausgestellt;  b)   bei Militärdienst a  uf die Dauer dieses Dienstes;  c)   bei Krankheit auf 360 aufeinander folgende Tage;  d)   bei    Unfall    bis    zu    dem    Tag,    an    dem    die    eidgenössische  Invalidenversicherung  Leistungen  erbringt,  höchstens  jedoch  auf  360  aufeinander folgende Tage;  e)   in  anderen  Fällen  hö  herer  Gewalt  wird  die  Dauer  von  der  zuständigen  Behörde des betreffenden Kantons festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Verstösst   der   Vertreter   eines   Inhabers   des   Berufspatents   gegen   die  Fischereigesetzgebung, so kann der zuständige Kanton die Bewilligung für  die Vertretung sofor  t entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Geräte
                            Die  Interkantonale  Kommission  bestimmt  für  jede  Patentkategorie  die  erlaubten  Fanggeräte  und  Fangmethoden  und  die  Beschaffenheit  und  die  Verwendungsart der Fanggeräte.  Die  Interkantonale  Kommission  setzt  die  Zeiten,  die  Tage  und  die  Uhrzeit  fest,  während  denen  die  verschiedenen  Fischereiarten  ausgeübt  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schongebiete
                            Die Interkantonale Kommission legt fest, wo die Fischerei verboten ist. Sie  kann Gebiete zu Schongebieten erklären.  Art.  26  Uferbegehungsrecht  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Fischer  sind  berechtigt,  das  Seeufer  zu  begehen  und  sich  dort  aufzuhalten.  Die  Interkantonale  Kommission  kann  jedoch  für  gewisse  Abschnitte Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausübung dieses Rechts darf nicht durch Einzäunungen, Verbote oder  private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren  Nebenanlagen   eindringen;   sie   haften   gemäss   Bundesrecht   für   die   an  fremdem Eigentum angerichteten Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Ausnahmen
                            Die  Eigentümer,  Mieter  und  Pächter  von  Grundstücken  können  von  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  von  den  Auflagen  nach  Artikel  26  befreit  werden,   wenn   sie   nachweisen,   dass   di  ese   für   sie   schwere   Nachteile  darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schutz der Fische
                            1    Die  Interkantonale  Kommission  setzt  für  gewisse  Fisch  -  und  Krebsarten  eine Schonzeit fest, während der sie nicht gefangen werden dürfen; sie setzt  auch die Fangmindestmasse fest, die sie  für den Fang erreichen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Fangzahl beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Fang von bedrohten Arten verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlässt Vorschriften darüber, was mit den Fischen geschehen soll, die  während ihrer Schonzeit gefangen wurden oder das Fangmindestmass noch  nicht erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Fischqualität
                            1   Sofern sie nicht durch das schlechte Wetter oder durch eine andere höhere  Gewalt  daran  gehindert  werden,  müssen  die  Patentinhaber  ihre  Netze,  Reusen  und  Schweb  -  oder  Setzschnüre  innerhalb  einer  Frist  heben,  die  gewährleistet,  dass  die  Fische  oder  Krebse  in  gutem  Zustand  gefangen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Interkantonale Kommission setzt diese Frist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Statistik
                            1   Die Patentinhaber sind verpflichtet, den ihnen abgegebenen Statistikbogen  und gegebenenfalls das Kontrollheft gewissenhaft auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auskünfte  werden  nach  den  kantonalen  Datenschutzbestimmungen  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu  diesem Artikel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Behinderung der Fischerei
                            1    Es  ist  verboten,  die  Ausübung  der  Fischerei  zu  behindern,  insbesondere  indem:  a)   Gegenstände    oder    Stoffe,    die    die    Fische    vertreiben    oder    die  Fischereigeräte  beschädigen,  in  den  See,  seine  Zuflüsse,  den  Zihlkanal  und den Broyekanal eingebracht werden;  b)   ein   Wasserfahrzeug   an   einem   schwimmenden   Kennzeichen   eines  Fischers  vertäut  oder  an  einem  Netz  oder  an  einer  Reuse  verankert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige kantonale Behörde kann die Eigentümer im See versenkter  Objekte, insbesondere Wracks, dazu verpflichten, diese  zu entfernen, wenn  sie die Fischerei behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPTIEL  Bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wiederbevölkerung des Sees
                            a) Tätigkeit des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskantone  sorgen  für  die  Wiederbevölkerung  des  Sees  und  betreiben selbst oder beaufsichtigen die notwendig  en Fischzuchtanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   koordinieren   ihre   Tätigkeit   entsprechend   der   Entwicklung   der  Wiederbevölkerung und der Fischerei im See.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Mit   der   Bewilligung   der   Interkantonalen   Kommission   können   die  amtlichen    Dienststellen    der    Konkordatskantone    für    die    Fis  chzucht  bestimmte  Sonderfischfänge  durchführen  und,  ganz  allgemein,  von  den  Bestimmungen          dieses          Konkordats          und          von          seinen  Ausführungsbestimmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Eier  und  Brütlinge,  die  bei  den  für  die  Fischzucht  bestimmten  Fischfängen    gewonnen    werden,    werden    in    der    Regel    für    die  Wiederbevölkerung des Sees und seiner Zuflüsse verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Mitarbeit der Patentinhaber
                            1  Die     Patentinhaber     sind     verpflichtet,     auf     Anordnung     eines  Fischereiaufsehers mitzuwirken bei den:  a)   von einem Konkordatskanton vorgenommenen Fischzuchtarbeiten;  b)   zum Schutze des Fischbestandes getroffenen Sondermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Entschädigung  kann  von  dem  Kanton  gewährt  werden,  dem  der  Fischereiaufseher untersteht, der die Mithilfe angefordert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Einsetzen, Fang und Verwendung von Wassertieren
                            1    Das  Einsetzen  von  Fischen  oder  Fischnährtieren  im  See  unterliegt  der  Bewilligung des zuständigen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Fang  und  die  Verwe  ndung  von  Fischnährtieren  und  Köderfischen  ist  nur den Inhabern von für den See gültigen Fischereipatenten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wirtschaftliche Massnahmen
                            Die  Interkantonale  Kommission  kann  die  von  den  Konkordatskantonen  getroffenen  technischen  oder  finanzie  llen  Massnahmen  koordinieren,  die  den  Absatz  der  von  den  Inhabern  des  Berufspatents  im  See  gefangenen  Fische fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berufsbildung
                            Die  Interkantonale  Kommission  kann  die  notwendigen  Massnahmen  zur  Verbesserung der Berufsbildung der Inhaber eines B  erufspatents treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wissenschaftliche Forschung
                            Die   Konkordatskantone   können,   im   Rahmen   der   Bundesgesetzgebung,  Ausnahmen   von   den   Bestimmungen   dieses   Konkordats   und   dessen  Ausführungsbestimmungen     gestatten,     um     die     Durchführung     von  wissenschaftlic  hen Arbeiten zu erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Fischereiaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ernennung und Ausbildung der mit der Fischereiaufsicht
                            beauftragten Personen  Jeder Konkordatskanton bezeichnet die mit der Aufsicht über die Fischerei  im See beauftragten Personen und sorgt für   ihre technische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rechte und Pflichten der mit der Fischereiaufsicht beauftragten
                            Personen  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet, alle  Widerhandlungen   gegen   die   Gesetze   über   die   Fischer  ei,   über   den  Wasserbau und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten,  der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu  ergreifen,  um  den  Tatbestand  festzustellen,  die  Schuldigen  ausfindig  zu  machen und weitere Übertret  ungen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben namentlich das Recht, jederzeit:  a)   Fischer  ohne  Fischereipatent  aufzufordern,  ihnen  zwecks  Feststellung  der Identität auf den nächsten Kantons  - oder Gemeindepolizeiposten zu  folgen;  b)   die Fischer aufzufordern, ihre Geräte   und Fangergebnisse vorzuweisen;  c)   den  Inhalt  von  Körben,  Taschen  und  anderen  Behältern  zur  Aufnahme  von Fischen zu überprüfen;  d)   von  den  Fischern  zu  verlangen,  verdächtig  scheinende  Geräte  in  ihrer  Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;  e)   in  Abwesenheit  der  Fischer  die  als  verboten  vermuteten  und  nicht  entsprechend den gültigen Vorschriften mit dem Kennzeichen oder der  Marke versehenen Geräte zu heben;  f)    die Fischer zum Anlegen zu zwingen;  g)   Boote,     Fahrzeuge,     Fischkasten,     Kühlanlagen,     Geschäfts  -  und  Lagerräume  jeder  Art,  die  Fischern,  Gastwirten  und  Fischhändlern  gehören, zu besichtigen;  h)   in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;  i)    Fischereipatente  im  Falle  von  Übertretung  durch  ihren  Inhaber  zu  entziehen;  j)    verbotene  Fischereigeräte  sowi  e  widerrechtlich  gefangene  Fische  zu  beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   beschlagnahmten   Fische   werden   gemäss   den   Vorschriften   der  Kantonsbehörden,   denen   die   Person   untersteht,   die   diese   Massnahme  ergriffen hat, sofort verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Personen  dürfen  nur  dann  Gewalt anwenden, wenn die ergriffene Person Widerstand leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Bestimmungen  über  die  Unverletzlichkeit  des  Hausfriedens  bleiben  für die nicht unter Absatz 2 Bst. g und h genannten Räume vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Interkant onale Zusammenarbeit
                            1    Die  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Personen  können  ihre  Arbeit  gemeinsam organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragte  Person  kann  sich  auf  festen  Boden    des    anderen    Konkordatskantons    begeben    und    dort    gemäss  Abspr  ache   mit   den   Kollegen   aus   diesem   Kanton   Amtshandlungen  vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 c) Nacheile
                            1    Im  Dringlichkeitsfall  ist  es  den  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Personen   gestattet,   einem   Verdächtigen   oder   einem   Delinquenten   auf  festem  Boden  eines  anderen  K  antons  zu  folgen  und  dort  alle  Massnahmen  zu ergreifen, die in diesem Konkordat vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, die von der Nacheile  Gebrauch machen, dürfen ihre Waffen bei sich behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  haben  die  zuständigen  Behörden  des  Kantons,  auf  dessen  Gebiet  sie  Amtshandlungen vollzogen haben, baldmöglichst zu benachrichtigen. Diese  haben ihrerseits Unterstützung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 d) Amtsgeheimnis
                            1   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind verpflichtet,   alle  ihre   Amtshandlungen   und   alle   Angelegenheiten,   von   denen   sie   in  Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, geheim zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Pflicht besteht auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Kantone, denen sie unterstehen, bezeichnen die Beh  örde, die sie von  der Geheimhaltungspflicht entbinden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Verpflichtungen des Patentinhabers
                            Die  Fischer  sind  verpflichtet,  das  Patent  und  einen  Identitätsausweis  bei  sich  zu  tragen  und  sie  auf  Verlangen  einer  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Person  oder  dem  Eigentümer,  dem  Mieter  oder  dem  Pächter  des Grundstückes, auf dem sie gehen oder fischen, vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit
                            Die Konkordatskantone treffen die nötigen Massnahmen zur Überwachung  des Fischverkaufs während der Schonzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KAPITEL 6  Ausführung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Interkantonale Kommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Interkantonale  Kommission  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Fischerei  im See aus; sie setzt sich zusammen aus den Mitg  liedern der Staatsräte aller  Konkordatskantone, die für die Fischerei zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  ihrer  Mitglieder  kann  sich  von  einem  oder  mehreren  Experten  begleiten  lassen,  insbesondere  von  einem  Mitglied  der  für  die  Fischerei  zuständigen Dienststelle im Ka  nton, den es vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jeder  Konkordatskanton  führt  abwechslungsweise  für  drei  Jahre  den  Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kommissionsmitglieder  einigen  sich  über  den  Turnus.  Ansonsten  wird folgende Reihenfolge berücksichtigt: Freiburg, Neuenburg und Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Sekretariat  der  Kommission  wird  vom  Kanton,  der  den  Vorsitz  innehat, geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 b) Einberufung
                            1     Die   Interkantonale   Kommission   tritt   mindestens   einmal   jährlich   im  Kanton, der den Vorsitz innehat, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie wird vom Vertreter des Kantons, d  er  den  Vorsitz  innehat,  einberufen  und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 c) Zuständigkeiten
                            1   Die Interkantonale Kommission erlässt die Ausführungsbestimmungen zu  diesem   Konkordat   nach   Anhören   der   interessierten   Kreise.   Die   der  technischen   Kommission   in   Artikel   50   übertra  genen   Zuständigkeiten  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 d) Inkrafttreten der Beschlüsse
                            1   Die Beschlüsse der Interkantonalen Kommission können bei den Fischern  als  bekannt  vorausgesetzt  und  ihnen  deshalb  entgegengehalten  werden,  wenn sie:  a)   im   Amtsblatt   des   Konkordatskantons,   auf   dessen   Gebiet   sie   sich  befinden, veröffentlicht wurden;  b)   ihnen  mangels  einer  Veröffentlichung  durch  Rundschreiben  oder  auf  jede andere Weise persönlich mitgeteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Anwendung  di  eses  Artikels  können  im  Amtsblatt  des  Kantons  Neuenburg    veröffentlichte    Beschlüsse    Fischern,    die    sich    auf    dem  bernischen Teil des Sees befinden, entgegengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Konsultativkommission
                            1  Die    Interkantonale    Kommission    ernennt    für    drei    Jahre    e  ine  Konsultativkommission,    die    sich    aus    Vertretern    der    verschiedenen  Fischergruppen  zusammensetzt  und  nach  den  von  der  Interkantonalen  Kommission bestimmten Modalitäten arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die       Konsultativkommission       nimmt       Stellung       zu       den  Ausführungsbestimmungen, di  e die Interkantonale Kommission zu erlassen  beabsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Technische Kommission
                            1     Eine   technische   Kommission,   die   sich   aus   Vertretern   aller   für   die  Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone zusammensetzt,  ist damit beauftragt, nach Anhören der betroffenen Fischereiorganisationen:  a)   festzulegen,  in  welcher  Wassertiefe  die  Fischereigeräte  gesetzt  werden  dürfen,   falls   die   Ausführungsbestimmungen   des   Konkordats   dies  vorsehen;  b)   den Fischfang für die Zucht im Rahmen der Ausführungsbesti  mmungen  zu diesem Konkordats zu organisieren;  c)   in    dringenden    Fällen    provisorische    Ausführungsmassnahmen    zu  ergreifen,  die  gegebenenfalls  von  den  Ausführungsbestimmungen  der  Interkantonalen   Kommission   abweichen   können,   jedoch   lediglich  während  5  Wochen  Gültigkeit  haben,  sofern  sie  nicht  von  dieser  Kommission genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  der  technischen  Kommission  müssen  einstimmig  gefasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kantonale Verwaltungsbehörden
                            1    Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die Dienststel  len,  die  mit  dem  Vollzug  dieses  Konkordats  beauftragt  sind;  sie  regeln  das  Verfahren, das sie befolgen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  dieser  Behörden  und  Dienststellen  können  gemäss  den  von  den  Kantonen  erlassenen  Vorschriften  Gegenstand  einer  Beschwerde  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vollzug der Entscheide
                            1    Jeder  rechtskräftig  gewordene  Verwaltungsentscheid,  der  aufgrund  der  Gesetzgebung  über  die  Fischerei  im  See  gefasst  wurde,  ist  in  den  anderen  Konkordatskantonen vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   eine   Behörde   oder   Dienststelle   einen   Ents  cheid   gefasst   hat,  übernimmt  der  Kanton,  dem  sie  angehört,  die  durch  den  Vollzug  des  Entscheides entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Übertretungen
                            a) Haft oder Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Widerhandlungen   gegen   dieses   Konkordat   und   die   von   der  Interkantonalen     Kommission     erlassenen     Ausführungsbestimmungen  werden mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit diesen Strafen wird ausserdem bestraft, wer:  a)   ein  schwimmendes  Kennzeichen  im  Wasser  belässt,  das  nicht  zur  Bezeichnung eines Fischereigerätes dient;  b)   an einem Fischereigerät oder an dem schwimmenden Kennzeichen, mit  dem  es  versehen  ist,  eine  Marke  anbringt,  die  nicht  der  Identität  des  Inhabers entspricht;  c)   ein  Fischereigerät,  das  einem  Dr  itten  gehört,  unbefugterweise  setzt,  hebt oder verlegt;  d)   sich     mit     einem     verbotenen     Fischereigerät     oder     mit     einem  Fischereigerät, das er zu verwenden nicht berechtigt ist, oder mit einer  grösseren         Anzahl         von         Geräten,         als         durch         die  Ausführungsbestimmungen  dieses  Konkordats  bewilligt  wird,  in  einem  Wasserfahrzeug   befindet,   ausser   es   handelt   sich   um   trockenes  Ersatzmaterial;  e)   dem  Befehl  oder  der  Aufforderung  einer  mit  der  Fischereiaufsicht  beauftragten  Person,  der  in  seinen  Zuständigkeitsgrenzen  amtet,  nicht  nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   über   die  Übertretungen  sind  auf  dieses  Konkordat  anwendbar.  Die  Fahrlässigkeit,  der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 b) Nebenstrafen
                            1     In   den   von   der   Bundesgesetzgeb  ung   vorgesehenen   Fällen   und   im  vorgeschriebenen  Ausmass  verfügt  die  Gerichtsbehörde  das  Verbot  der  Fischereiausübung, die Herausgabe des durch die Widerhandlung erlangten  Vermögensvorteils     sowie     die     Beschlagnahme     der     widerrechtlich  gefangenen Fische, des E  rtrages aus deren Verwertung und der verbotenen  Fischereigeräte, die verwendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   gesetzliche   und   administrative   Entzug   des   Fischereirechtes   ist  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Zuständige Behörden und Verfahren
                            1    Widerhandlungen  gegen  dieses  Konkordat  werd  en  nach  dem  Verfahren,  das    von    jedem    Konkordatskanton    festgelegt    wurde,    verfolgt    und  abgeurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   über   die  materielle  und  örtliche  Zuständigkeit  und  über  die  Rechtshilfe  gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Vo llzug der Entscheide
                            1  Jeder     rechtskräftig     gewordene     Entscheid,     der     aufgrund     der  Fischereigesetzgebung  für  den  See  gefasst  wurde,  ist  in  den  anderen  Konkordatskantonen vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vollzug  erfolgt  zugunsten  des  Kantons,  dem  die  Behörde  angehört,  die den Entscheid gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten werden von diesem Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Mitteilungen
                            Die   Gerichtsbehörden   der   Konkordatskantone   teilen   der   zuständigen  kantonalen  Verwaltungsbehörde  die  Urteile  mit,  die  eine  administrative  Massnahme nach sich   ziehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschlagnahme von Objekten, wenn keine Person verfolgt oder
                            verurteilt werden kann  Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden  die verbotenen Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische  oder   der   Ertrag   aus   deren   Verwertung   durch   die   von   dem   Kanton  bezeichneten   Behörde   eingezogen,   dem   die   mit   der   Fischereiaufsicht  beauftragte  Person  untersteht,  die  die  Beschlagnahme  vorgenommen  hat;  der Erlös geht an diesen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Objekte
                            Bei  Beschlagnahme  wird  der  Erlös  aus  der  Verwertung  der  widerrechtlich  gefangenen Fische und der verbotenen Fischereigeräte für die fischereiliche  Bewirtschaftung des Sees verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Übergangs  - und Schlussbesti  mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Vor Inkrafttreten des Konkordats eingetretene Tatsachen
                            Bei der Anwendung dieses Konkordats werden berücksichtigt:  a)   der    von    einer    Verwaltungs  -    oder    Gerichtsbehörde    vor    seinem  Inkrafttreten verhängte Entzug des Fischereirechts;  b)   Strafurteile,   die   vor   diesem   Datum   gefällt   wurden,   und   andere  Tatsachen, die sich vor diesem Datum ereignet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Aufhebung
                            Das Konkordat vom 21. März 1980 über die Fischerei im Neuenburgersee  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Inkrafttreten
                            Dieses Konkorda  t tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Kündigung
                            Dieses    Konkordat    kann    von    jedem    Kanton    auf    das    Ende    eines  Kalenderjahres  durch  Benachrichtigung  der  anderen  Kantone  mindestens  zwölf Monate im Voraus gekündigt werden.  Genehmigung  Die  Artikel  3,  6,  14,    23  bis  29  und  62  dieses  Konkordates  sind  vom  Eidgenössischen    Departement    für    Umwelt,    Verkehr,    Energie    und  Kommunikation am 6.10.2003 genehmigt worden.  Beitritt  durch Dekret vom 8.10.2003  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2003  Erlass  Grunderlass  0  1.01.2004  2  003_128  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  1  9.05.2003  0  1.01.2004  2  003_128