Beschluss über den Beitritt von Appenzell Ausserrhoden zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (Rahmenvereinbarung, IRV)
                            1  I.  Appenzell Ausserrhoden tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (Rahmenvereinba-  rung, IRV) bei.  2)  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Ratifizierung  bei  der  Konferenz  der  Kantonsregierungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  II.  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.  4)  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Beschluss  über den Beitritt von Appenzell  Ausserrhoden zur Rahmenvereinbarung  für die interkantonale Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich vom 24. Juni 2005  (Rahmenvereinbarung, IRV)  vom 30. Oktober 2006  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 60  bis   lit. b der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl. Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    19. Januar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Referendumsfrist ist am 2. Januar 2007 unbenutzt abgelaufen. (RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  16. Januar 2007 (RRB vom 16. Januar 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkanto-  nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den  Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Auf-  gabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1   Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine be-  darfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entschei-  dungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  der  Kantonsregierungen  (KdK)  veröffentlicht  alle  vier  Jahre  einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze  der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Die  Kantone  verpflichten  sich,  die  Grundsätze  der  Subsidiarität  und  der  fiskalischen  Äquivalenz  sinngemäss  auch  im  innerkantonalen  Verhältnis  zu  beachten.  Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung, IRV)  vom 24. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1   Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente recht-  zeitig  und  umfassend  über  bestehende  oder  beabsichtigte  Vereinbarungen  im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu in-  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  regelt  das  kantonale  Recht  die  Mitwirkungsrechte  der  Parla-  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                            1   Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rah-  menvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenver-  einbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und  genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium der KdK
                            Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle  Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                            1   Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des  Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit  von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Ver-  tretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind  gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Leistungserbringer  ist  ein  Kanton  oder  eine  gemeinsame  Trägerschaft,  in  deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Nachfragende  im  Sinne  von  Art.  13  und  23  sind  potenzielle  Leistungsbe-  züger.  II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusam-
                            menarbeit mit Lastenausgleich:  a. die gemeinsame Trägerschaft;  b. den Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitionen
                            1   Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von  zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte  Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus-  gleich gemeinsam zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  an  einer  gemeinsamen  Trägerschaft  beteiligten  Kantone  werden  als  Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkanto-  nalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte der Trägerkantone
                            1    Die  Trägerkantone  haben  in  der  Trägerschaft  grundsätzlich  paritätische  Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der  finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich  auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
                            Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu  den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1    Die  Trägerkantone  stellen  eine  wirksame  Aufsicht  über  die  Führung  und  Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger-  kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geschäftsprüfung
                            1   Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäfts-  prüfungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie  sich  nach  dem  Finanzierungsschlüssel  richten,  wobei  jedem  Kanton  eine  Mindestvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  interparlamentarische  Geschäftsprüfungskommission  wird  rechtzeitig  und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Interparlamentarische  Geschäftsprüfungskommissionen  können  den  Trä-  gerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene  Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eintritt
                            1   Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen  Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteils-  mässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  bisherigen  Trägerkantone  haben  im  Umfang  der  von  ihnen  getätigten  Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1    Das  Austrittsverfahren  und  die  Austrittsbedingungen  einschliesslich  eines  allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den  interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Austretende  Trägerkantone  haften  für  Verbindlichkeiten,  die  während  der  Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1   Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Mass-  gabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die  Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1   Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten  gemeinsamer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Trägerkantone  haften  für  Personen,  die  sie  in  interkantonale  Organe  abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkanto-  nalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft  rechtzeitig und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Formen des Leistungskaufs
                            Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen  oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            Den  Leistungskäufern  wird  in  der  Regel  mindestens  ein  partielles  Mitspra-  cherecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zugang zu den Leistungen
                            1   Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberech-  tigten Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskanto-  nen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen  jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsaustausch
                            Die  Leistungskäufer  sind  vom  Leistungserbringer  periodisch  über  die  er-  brachten Leistungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986  Rahmenvereinbarung, IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  III. Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
                            1   Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nach-  vollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an  die Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
                            1   Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von  welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und  nachteiligen  Wirkungen  sie  belastet  werden.  Die  Leistungserbringer  weisen  die anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
                            1   Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezü-  gerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen  der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grund-  sätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1   Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnitt-  lichen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1  Rahmenvereinbarung, IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:  a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;  b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leis-  tungserbringung und dem Leistungsbezug;  d. Transparenz des Kostennachweises;  e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            Der  Leistungserbringer  verpflichtet  sich,  die  Abgeltung  dem  Leistungsersteller  zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1   Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mit-  spracherecht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen  Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.  IV. Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1   Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus be-  stehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung  oder Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der inter-  kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage  gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Juni  2005  1)    am  nachstehend  beschriebenen  Streitbeilegungsverfahren  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen  sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986  Rahmenvereinbarung, IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1    Das  Streitbeilegungsverfahren  ist  zweistufig.  Es  besteht  aus  einem  infor-  mellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Ver-  mittlungsverfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim  Präsidium  der  KdK  mit  schriftlichem  Vermittlungsgesuch  das  Streitbeile-  gungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Informelles Vorverfahren
                            1   Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsi-  dent der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit  als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Media-  tion besonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Führt  das  informelle  Vorverfahren  nicht  innert  sechs  Monaten  ab  Eingang  des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förm-  liche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1   Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfah-  rens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder  Vorsitzenden  für  das  hängige  Vermittlungsverfahren.  Können  sie  sich  nicht  innert  Monatsfrist  auf  einen  gemeinsamen  Vorschlag  einigen  oder  wird  die  bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der  Präsident  des  Bundesgerichts  darum  ersucht,  eine  Vorsitzende  oder  einen  Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegen-  standes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interes-  sen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die  als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1  Rahmenvereinbarung, IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK  schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit,  sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde  festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Par-  teien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Parteien  verpflichten  sich,  eine  allfällige  Klage  beim  Schweizerischen  Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfäl-  ligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den  Gerichtsakten zu geben.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitritt und Austritt
                            1    Der  Beitritt  zur  Rahmenvereinbarung  wird  mit  der  Mitteilung  an  die  KdK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  kann  durch  Erklärung  gegenüber  der  KdK  austreten.  Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In-  krafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1   Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986  Rahmenvereinbarung, IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenverein-  barung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.1  Rahmenvereinbarung, IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            986