Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Gemeinderat von Neuhausen am Rheinfall über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall
                            die  Verwaltungspolizei  Neuhausen  am  Zwec  k  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neuhausen a. Rhf.  II.   Bezug und Übertragung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn  es  um  umfangreiche  oder  häufige  Leistungen  geht,  grundsätzlich  in  An-  hängen zu dieser Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Bereichsregelungen  sind  Bestandteil  der  Vereinbarung,  unterste-  hen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und  Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über:  a)   Art und Umfang der Leistungen;  b)   die   Finanzierung;  c)   die   Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden,
                            gilt Folgendes:  a)   Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen wer-  den durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die  Leitung der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall;  b)   Anfragen  sind  zu  richten  bei  der  Schaffhauser  Polizei  an  die  Kom-  mandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall  an die Leitung;  c)   Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.-- und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch  die zuständigen Stellen gemäss Art.  5 angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die An-
                            passung  der  Ansätze  gemäss  Art.  4  lit.  c  stehen  dem  zuständigen  Depar-  tement und dem zuständigen Referat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bezogene  oder  übertragene  Leistungen  werden  jeweils  Ende  des  Jahres  verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben.  Vereinbarungen  über besondere  Leistungsbereiche  Nicht geregelte  Leistungen  Zuständigkeiten  Grundsatz der  gegenseitigen  Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die kantonale Gesetzes-  Amtsblatt 2001, S. 89.  Rechtsschutz  Vertragsdauer,  Änderung und  Auflösung  Inkrafttreten und  Aufhebung bishe-  rigen Rechtes