Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            geringer  sein  darf  als  der  Betrag,  der  in  Anwendung  der  bestehenden  Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizeri-  sche  Vermögenswerte  (Wertpapiere,  Anteilscheine,  Rechte,  Forde-  rungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;  b)   von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaft-  lichen  Interesse  des  Kantons  gefördert  werden,  für  den  Rest  des  Jah-  res, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun fol-  genden Jahre;  c)   von  Unternehmungen,  an  deren  Kapital  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft  beteiligt  ist  oder  die  vorwiegend  öffentlichen  oder  ge-  meinnützigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  verpflichten  sich,  bei  Nachlass-,  Erbschafts-,  Schenkungs-  und  Handänderungssteuern  im  einzelnen  Fall  keine  besonderen  Abma-  chungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vorbehalten  bleiben  Steuerbefreiungen,  welche  ausländische  Staaten,  dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amt-  lichen  oder  privaten  internationalen  Institutionen  und  dem  Personal  der  bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die
                            in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,  wie  Bezirke,  Kreise  und  Gemeinden,  und  die  von  ihnen  erhobenen  Steu-  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  verpflichten  sich,  auf  Verlangen  die  letzte  Steuereinschät-  zung  einer  aus  ihrem  Kantonsgebiet  wegziehenden  steuerpflichtigen  na-  türlichen  oder  juristischen  Person  dem  Kanton  des  neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder  der  neuen  Niederlassung  dem  Kanton,  dessen  Steuerhoheit  die  natürliche  oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuer-  einschätzung bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  werden  auch  die  Verlegung  von  Steuerobjekten  und  deren  Unterstellung  zur  Besteuerung  im  Kanton  in  der  Form  einer  juristischen  Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, des-  sen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu  richten  zur  Weiterleitung  an  die  Finanzdirektorenkonferenz  die  Konkor-  datskommission und die Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  In   Anbetracht   der   gegenwärtigen   ausserordentlichen   wirtschaftlichen  Verhältnisse  ist  es  zum  Zwecke  der  Bekämpfung  des  Wohnungsmangels  gestattet,  für  den  Neubau  von  Wohnungen  vorübergehend  gesetzliche  Steuererleichterungen zu gewähren.  Dem Konkordat sind alle Kantone beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    In Kraft getreten am 6. Oktober 1949 (Amtsblatt 1949, S. 1454).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    s. SR 671.1.