Interimistische Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft betreffend die Hospitalisierung von Patienten
                            1  Heute: § 2 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 (SGS 930).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spitalregion Rheinfelden: Gemeinden   Hellikon, Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Mumpf, Obermumpf, Olsberg, Rheinfelden,  Wallbach, Wegenstetten, Zeiningen, Zuzgen (Stand 1. Januar 1972).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 - 1.1.1990  Vom 29. April/14. Mai 1974  GS 25.521  D  ie  Vertragspartner,  der  Kanton  Aargau,  vertreten  durch  den  Regierungsrat,  dieser    zugleich  handelnd  für  das  Regionalspital  Rheinfelden,  und  der  Kanton  Basel-Landschaft,   vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf § 3 des Ge-  setzes    über  das  Spitalwesen  vom  24.  Januar  1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,    schliessen  miteinander  folgende interimistische Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zweck  Die   Vereinbarung regelt die Hospitalisierung und Abgeltung der Spitalleistungen  von   Patienten aus beiden Kantonen im Sinne einer gezielten Freizügigkeit, ohne  jedoch den in Aussicht genommenen Spitalverbund zu präjudizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Geltungsbereich  Die    Vereinbarung  gilt  für  alle  Personen  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  in  der  Spitalregion   Rheinfelden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,   in den Gemeinden Buus, Maisprach, Wintersingen und  Augst sowie für Notfälle aller Art aus beiden Kantonsgebieten.  Unter    die  Vereinbarung  fallen  stationäre  Behandlungen  in  der  allgemeinen  Abteilung folgender Spitäler:  Aargau:  Regionalspital Rheinfelden  Basel-Landschaft:  Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz.  Die Vereinbarung ist ferner beschränkt auf die  –  ORL-Abteilung des Kantonsspitals Liestal, befristet bis zur Eröffnung der  ORL-Klinik im Kantonsspital Aarau.  –  die Kinderklinik des Kantonsspitals Bruderholz,  –  die übrigen Kliniken beider basellandschaftlicher Kantonsspitäler, sofern es  sich um Notfälle handelt, deren Einweisung in das nächstgelegene Spital  medizinisch indiziert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beschränkung auf medizinisch indizierte Notfälle  Bei Platzmangel kann die Aufnahme   auf medizinisch indizierte Fälle beschränkt  werden, wobei die aufnahmesuchenden Patienten aus   beiden Kantonen gleich-  gestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kostenvergütung  Werden   Einwohner eines Vertragskantons in den Spitälern bzw. einem Spital des  Na  chbarkantons behandelt, vergütet der Wohnsitzkanton dem Spital des Nach-  barkantons die Differenz zwischen der gemäss Ziffer 6 Absatz   1 zu verrechnen-  den    Taxe  und  den  Durchschnittskosten  pro  Pflegetag  des  laufenden  Jahres  gemäss Abrechnung laut VESKA-Schema, nämlich  Seite 6,  Zeile 18:  Total Betriebsaufwand, Kolonne 1  abzüglich  Seite 7,  Zeile 13:  Total Erträge aus Ambulatorien, Vorkolonne  Zeile 14:  Übrige Erträge aus Leistungen für Patienten, Kolonne 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% davon  Zeile 15:  Miet- und Kapitalzinse, Kolonne 1  Zeile 20:  Erlöse aus Leistungen an Personal und Dritte, Kolonne 1.  Ferner   sind allfällige Bundesbeiträge an die Betriebskosten der Spitäler abzuzie-  hen.   Die Durchschnittskosten pro Pflegetag werden mittels Division der Gesamt-  kosten   durch die verrechneten Pflegetage ermittelt (Seite 5, Zeile 7, Kolonne 4).  Für die Aargauer Patienten im Kantonsspital Bruderholz sind bis Ende   1975 die  Durchschnittskosten   pro Pflegetag zu berechnen, welche für das Kantonsspital  Aarau Geltung besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Haftung Dritter  Soweit    Dritte  aufgrund  von  Vertrag  oder  Gesetz  für  die  Kosten  aufzukommen  haben,   können die Kantone ihren Beitrag um den Kostenanteil des Dritten redu-  zieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Verfahren  Die beiden Kantone teilen einander   mit, welche Taxen ihren Einwohnern für die  Behandlung im Nachbarkanton in Rechnung zu stellen sind.  Die   Abrechnung erfolgt provisorisch aufgrund der Vorjahresdurchschnittskosten  halbjährlich   über die zuständigen Departemente unter Beifügung einer Kopie ab-  züglich   der Patientenrechnungen. Die Schlussabrechnung erfolgt aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Landrat am 22. August 1974 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 - 1.1.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Geltungsdauer und Kündigung  Die   Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1974 in Kraft. Wird sie bis zum 30. Septem-  ber von keiner Vertragspartei gekündigt, gilt sie für ein weiteres Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Genehmigungsvorbehalt  Die   interimistische Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Landrat  des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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