Verordnung über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Es   kann   die   Gefängnisverwaltung   mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  javascript:MyDocumentNote()  kann  die  Betreuung  sowie  die  Kontrolle  und  die  Koordination  des  Einsatzes  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anschliessend entscheidet die zuständige Behörde schriftlich über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei unbenutztem Fristenablauf erfolgt die Aufforderung zum Strafantritt.  Durchführung der gemeinnützigen Arbeit  §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der oder die Verurteilte hat die gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeits- oder Ausbildungszeit zu verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch  die  gemeinnützige  Arbeit  darf  der  tägliche  oder  wöchentliche  Ruhebedarf  des  oder  der  Verurteilten  nicht  übermässig  beeinträchtigt  §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  oder  die  Verurteilte  trägt  die  persönlichen  Aufwendungen  zur  Erbringung  der  gemeinnützigen  Arbeit,  wie  namentlich  Auslagen  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der oder die Verurteilte ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Staat gegen Unfall und Haftpflicht versichert.  Überwachung, Widerruf und Beendigung  der gemeinnützigen Arbeit  §  10  §  11  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung wird widerrufen, wenn  die  Voraussetzungen  zur  Erteilung  weggefallen  sind  oder  die  Vollzugsbedingungen  vom  oder  von  der  Verurteilten  nicht  eingehalten  werden;  die  Fortsetzung  der  Arbeitsleistung  für  den  Verurteilten  oder  die  Verurteilte  oder  für  den  Arbeitgeber  oder  die  Arbeitgeberin  nicht  mehr  zumutbar ist;  der oder die Verurteilte auf die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Fällen leichten Verschuldens des oder der Verurteilten tritt anstelle des Widerrufs zunächst die förmliche Verwarnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt  der  Widerruf  ohne  grobes  Verschulden  des  oder  der  Verurteilten,  so  kann  die  Reststrafe,  wenn  die  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  in  §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen  Weitere Vorschriften  §  14  §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung