Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten  Lotterien und Wetten  vom 7. Januar 2005 (Stand 1. Juli 2009)  Die Kantone, gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des BG betreffend die Lotte  -  rien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8.  Juni 1923,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen, Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Er  -  tragsverwendung   von   interkantonalen   oder   gesamtschweizerisch   durchge  -  führten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betref  -  fend  die  gemeinsame   Durchführung  von  Lotterien   vom  26.  Mai  1937  oder  der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwendung  des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Aus  -  wirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der  Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation
Art. 3 Organe
                            1  Organe dieser Vereinbarung sind:  a)  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lotterie- und Wettkommission;  c)  Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.1. Fachdirektorenkonferenz
Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Die   Fachdirektorenkonferenz   ist   oberstes   Vereinbarungsorgan.   Sie   setzt  sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:  a)  sie ist Depositärin der Vereinbarung;  b)  sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommissi  -  on und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;  c)  sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und be  -  zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;  d)  sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkom  -  mission sowie der Rekurskommission;  e)  sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von  einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der  Lotterie- und Wettkommission:  f)  sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die  Jahresrechnung der Rekurskommission;  g)  sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.2. Lotterie- und Wettkommission
Art. 5 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus  der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch  sprachigen Schweiz stammen.  Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer  von 4  Jahren, Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommissionsmitglieder   dürfen   weder   Mitglied   eines   Organs   noch  Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations-  und   Handelsbetrieben   der   Spielbedarfsbranche   oder   von   diesen   naheste  -  henden Unternehmen und Körperschaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirekto  -  renkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzel  -  heiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Ent  -  schädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   unterbreitet   der   Fachdirektorenkonferenz   jährlich   einen  Geschäftsbericht   mit   revidierter   Jahresrechnung   und   einen   Budgetentwurf  zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu  mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1  Die   Kommission   ist   Zulassungs-   und   Aufsichtsbehörde   für   Lotterien   und  Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kommission   stehen   im   übrigen   alle   Befugnisse   zu,   die   nicht   einem  anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.3. Rekurskommission
Art. 8 Zusammensetzung
                            1  Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglie  -  der aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der ita  -  lienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer  von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommissionsmitglieder   dürfen   weder   Mitglied   eines   Organs   noch  Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations-  und   Handelsbetrieben   der   Spielbedarfsbranche   oder   von   diesen   naheste  -  henden Unternehmen und Körperschaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation
                            1  Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fach  -  direktorenkonferenz   zu   genehmigen   ist.   Darin   regelt   sie   insbesondere   die  Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der  Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rekurskommission   unterbreitet   der   Fachdirektorenkonferenz   jährlich  einen   Geschäftsbericht   mit   Jahresrechnung   und   einen   Budgetentwurf   zur  Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Die  Rekurskommission   ist   letztinstanzliche   interkantonale   richterliche   Be  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.4. Anwendbares Recht
Art. 11 Allgemein
                            1  Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzel  -  nen Vereinbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Re  -  gelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Publikationen
                            1  Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publika  -  tionsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahrensrecht
                            1  Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver  -  fahren   für   Verfügungen   und   andere   Entscheide   der   Vereinbarungsorgane  nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder
                            gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                        
                        
                    
                    
                    
                III.1. Bewilligungen
Art. 14 Zulassungsbewilligung
                            1  Lotterien und Wetten  gemäss dieser Vereinbarung  bedürfen einer  Zulas  -  sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission  a)  prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,  b)  erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den  Kantonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Durchführungsbewilligung
                            1  Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs  -  verfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durch  -  führungsbewilligungen der Kommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulas  -  sungsverfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Auflagen  verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche  die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prävention verschärfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eröffnung der Bewilligung
                            1  Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und  Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder  Wette durchgeführt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2. Spielsucht und Werbung
Art. 17 Massnahmen zur Prävention von Spielsucht
                            1  Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial der  Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere  im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   kann   die   Lotterie-   und   Wettunternehmen   verpflichten,  überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über  die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zugänglich  zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunter  -  nehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Spielsuchtabgabe
                            1  Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten  Bruttospielerträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsucht  -  bekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Werbung
                            1  Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben wer  -  den. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.3. Aufsicht
Art. 20
                            1  Die   Kommission   überwacht   die   Einhaltung   der   gesetzlichen   Vorschriften  und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die  erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kanto  -  ne delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission  entzieht  die   Bewilligung,  wenn  die  Voraussetzungen  für  deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.4. Gebühren
Art. 21 Der Kommission
                            1  Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren bestehen aus:  a)  einer jährlichen Aufsichtsgebühr;  b)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   jährliche   Aufsichtsgebühr   wird   im   Verhältnis   des   im   entsprechenden  Jahres erzielten Bruttospielertrags  den Lotterie-  und Wettveranstalterinnen  auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem  Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Der Kantone
                            1  Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für  a)  den Erlass der Durchführungsbewilligung;  b)  die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.5. Rechtsschutz
Art. 23
                            1  Gegen   Verfügungen   und   Entscheide   der   Vereinbarungsorgane,   die   ge  -  stützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden,  kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren vor der  Rekurskommission richtet sich nach dem  Verwal  -  tungsgerichtsgesetz   des   Bundes   (VVG),  soweit   diese  Vereinbarung   nichts  anderes   bestimmt.   Bis   Inkrafttreten   des   VVG   sind   die   Bestimmungen   des  VwVG analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzule  -  gen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommissi  -  on werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel
Art. 24 Lotterie- und Wettfonds
                            1  Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können  separate Sportfonds führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lotterieveranstalterinnen   liefern   ihre   Reinerträge   in   die   Fonds   jener  Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke ver  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verteilinstanz
                            1  Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds zu  -  ständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verteilkriterien
                            1  Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter  -  stützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entscheide
                            1  Es   besteht   kein   Rechtsanspruch   auf   die   Ausrichtung   von   Beiträgen   aus  den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bericht
                            1  Die für  die  Verteilung  zuständige  Instanz veröffentlicht  jährlich  einen  Be  -  richt mit folgenden Angaben:  a)  den Namen der aus den Fonds Begünstigten;  b)  der Art der unterstützten Projekte;  c)  der Rechnung der Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt  haben.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt  das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Geltungsdauer, Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkrafttreten: 1.  Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer  durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühes  -  tens auf das Ende des 10.  Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Änderung der Vereinbarung
                            1  Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die  Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Verein  -  barung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Übergangsbestimmungen
                            1  Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizerischen  Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor  Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser  Vereinbarung unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien  und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden sind,  richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchfüh  -  rungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   übrigen   Bestimmungen   dieser   Vereinbarung,   insbesondere   über   die  Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für beste  -  hende   Zulassungs-   und   Durchführungsbewilligungen   mit   Inkrafttreten   der  Vereinbarung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neue Gesuche und  Anträge sowie solche über  Verlängerungen oder  Er  -  neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttre  -  ten   dieser   Vereinbarung   eingereicht   werden,   richten   sich   ausschliesslich  nach dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen
                            1  Die   Anwendung   von   dieser   Vereinbarung   widersprechenden   Bestimmun  -  gen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchfüh  -  rung von Lotterien vom 26.  Mai 1937 sowie der Convention relative à la Lo  -  terie de la Suisse Romande vom 6.  Februar 1985 wird ausgesetzt, solange  diese Vereinbarung in Kraft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                07.01.2005 27.06.2005 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  07.01.2005  27.06.2005  Erstfassung  -