Vereinbarung über Beiträge an Patienten aus den Spitalvertragsgemeinden im Krankenheim des Regionalspitals Rheinfelden
                            1  GS 26.187, SGS 930
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 - 1.5.1990  Regionalspitals Rheinfelden  Vom 10./24. August 1990  GS 30.362  Der   Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16a    Absatz  1  des  Spitalgesetzes  vom  24.  Juni  1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,    und  das  Regionalspital  Rheinfelden, vertreten durch den Vorstand, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Vereinbarung gilt für Einwohner der Spitalvertragsgemeinden Maisprach  und    Buus,  die  direkt  als  Langzeitpatienten  in  das  Krankenheim  des  Regional-  spitals   Rheinfelden (kurz: Heim) eintreten, sowie für Patienten aus den Spitalver-  tragsgemeinden   Wintersingen und Augst, die unmittelbar aus dem Regionalspital  Rheinfelden als Langzeitpatienten in das Heim eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt die Aufnahme ins Heim, die Taxfestlegung, die Beitragsleistung und  die administrativen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufnahme
                            1   über die Aufnahme der Patienten gemäss § 1 entscheidet nach Rücksprache  mit    der  Volkswirtschafts-  und  Sanitätsdirektion  des  Kantons  Basel-Landschaft  (kurz: Direktion) das Heim nach Massgabe der freien Betten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einmal aufgenommene Patienten dürfen aus Platzgründen nicht aus dem Heim  verlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Taxen
                            1   Für die Patienten gemäss § 1 legt das Heim eine besondere Taxe nach Rück-  sprache mit der Direktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Taxe soll kostendeckend sein, inklusive einem Investitionskostenanteil. Sie  umfasst   eine Pensionspauschale für Aufenthalt, eine Pflege- und Behandlungs-  pauschale sowie den Investitionskostenanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besondere Wunschleistungen sind in den Pauschalen nicht enthalten.  schaft gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  ist  das  Alters-  und  Pflegeheimdekret  des  Kantons  Basel-Land-  schaft und die darauf sich stützenden Erlasse in der jeweils gültigen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Administratives
                            1   Für den administrativen Ablauf gelten die sehen Grundsätze, wie für Alters- und  Pflegeheime im Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Detailfragen werden zwischen dem Heim und der Direktion abgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nichteinbringbare Forderungen
                            1   Kostenpflichtig ist und bleibt der Patient und sein Garant, mit Ausnahme der  Beiträge,    die  dem  Heim  direkt  geleistet  werden.  Der  Kanton  Basel-Landschaft  kann für nichteinbringbare Forderungen nicht belangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird empfohlen, für jeden Patienten vor dem Eintritt in das Heim eine vor-  sorgliche   Kostengutsprache für die durch die Beiträge des Kantons nicht gedeck-  ten Leistungen bei der Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wohnsitz
                            1   Für die Beiträge gemäss § 4 ist eine allfällige Wohnsitznahme in Rheinfelden  unerheblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehen  Wohnsitzkarenzfristen,  so  zählt  der  Aufenthalt  im  Heim  wie  der  Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim im Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kündigung
                            1   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann, unter  Einhaltung    einer  6-monatigen  Kündigungsfrist,  auf  das  Ende  eines  Kalender-  jahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Kündigung der Vereinbarung gilt § 2 Absatz 2 weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten, Genehmigung
                            1   Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau (Taxge-  nehmigung Regionalspitäler).