Regelung bei Urlaub
                            Regelung bei Urlaub  Vom 22. Januar 1990 (Stand 1. Januar 1990)  Die Verwaltungskommission der Staatlichen Pensionskasse  gestützt auf § 6 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezem  -  ber 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Urlaubsarten
                            1  Es werden folgende Urlaubsarten unterschieden:  a)  Besoldeter Urlaub:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bei besoldetem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied
                            die Beiträge nach § 23 Absatz 1 bzw. § 24 Absatz 1 der Statu  -  ten. Das beurlaubte Mitglied hat Anspruch auf die ordentli  -  chen beitragsfreien Erhöhungen der versicherten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bei teilweisem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied
                            ihre Beiträge im Verhältnis der ausgerichteten Besoldung.  b)  Unbesoldeter  Urlaub:  Das Mitglied  hat folgende Wahlmöglichkei  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zahlung der ordentlichen Beiträge: Das Mitglied entrichtet so -
                            wohl den Arbeitnehmerbeitrag nach § 23 Absatz 1 als auch  den Arbeitgeberbeitrag nach § 24 Absatz 1. Die nach dieser  Regelung   geschuldeten   Beiträge   sind   nach   Anordnung   der  Kassenverwaltung quartalsweise zu entrichten. Bei verspäte  -  ter Zahlung ist die Schuld zum Zinssatz für ausstehende Ein  -  kaufssummen zu verzinsen. Beim Austritt wird der vom Mit  -  glied geleistete Arbeitgeberbeitrag zurückerstattet,  ohne in  die Berechnung eines allfälligen Zuschlages nach § 26 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 einbezogen zu werden.  Das beurlaubte Mitglied hat An  -  spruch  auf  die  ordentlichen  beitragsfreien   Erhöhungen  der  versicherten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragsfreier Urlaub: Die Mitgliedschaft wird beitragsfrei
                            weitergeführt.   Die   Urlaubszeit   zählt   weder   als   Mitglied  -  schafts- noch als Versicherungszeit. Die versicherte Besoldung  kann während eines beitragsfreien Urlaubs nicht erhöht wer  -  den. Reicht die Versicherungszeit nach der Rückkehr aus dem  Urlaub nicht mehr bis zum 25. Altersjahr zurück, so ist für die  fehlende Versicherungszeit die entsprechende Einkaufssumme  gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten. Diese ist von der bei Wie  -  deraufnahme des Dienstes versicherten Besoldung zu berech  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.582.1  .  GS 91, 614
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1