Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (419.903)
Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (419.903)
Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Anerkennungsverordnung Ausland Verordnung der SDK
1 ) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Vom 20. November 1997 (Stand 1. Januar 1998) Gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
2 ) beschliesst die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz: I. Abschnitt: Gegenstand Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Ge - sundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art. 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenz - gängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein. Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf: theoretische Kenntnisse; praktische Fähigkeiten; Dauer der Ausbildung und Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmun - gen in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfül - len: Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber bestätigten und beurteilten vollzeitlichen Art. 4 Anerkennungsprüfung
1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1–3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Min - nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstät - te abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
1) Heute: GDK, Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz.
2) SG 419.900 .
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Anerkennungsverordnung Ausland
2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen. III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art. 5 Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbil - dungsabschlüsse. IV. Abschnitt: Verfahren Art. 6 Anerkennungsgesuch
1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der An - erkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Do - kumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen. Art. 7 Anerkennungsentscheid
1 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 8 Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen. Art. 9 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle, bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. Art. 10 Verfahrensgebühren
1 Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren. V. Abschnitt: Rechtspflege Art. 11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
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Anerkennungsverordnung Ausland VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrier - te ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar. Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs - abschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997.
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Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgä n ge: Diplome und Berufsausweise: - Gesundheits - und Krankenpflege Niveau I - Gesundheits - und Krankenpflege Niveau II - Krankenschwestern und - pfleger in allgemeiner Krankenpflege - Krankenschwestern und - pfleger in psychiatrischer Krankenpflege - Krankenschwestern und - pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen - und Säuglingspflege - Technische Opera tionsassistentinnen und - assistenten - Hebammen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter - Medizinische Laborantinnen und Laboranten - Medizinische Masseurinnen und Masseure - Fachleute für medizinisch - technische Radiologie - Ernährungsberaterinnen u nd Ernährungsberater - Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Anerkennungsverordnung Ausland Anhang I I Anhang I I Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: Chiropraktorin und Chiropraktor Osteopathinnen und Osteopathen