Gegenrechtserklärung mit Graubünden
                            1  Gegenrechtserklärung mit Graubünden  RRB vom 6. Dezember 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Von der Gegenrechtserklärung des Kantons Graubünden für den unent-
                            geltlichen Rechtsbeistand wird Kenntnis genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dem Obergericht, dem Versicherungsgericht und den Zivilrichterämtern
                            wird  hiervon  Kenntnis  gegeben  mit  der  Ermächtigung,  bündnerische  An-  wälte als armenrechtliche Vertreter zuzulassen.