Kinderbetreuungsgesetz
                            IV B/1/13  Kinderbetreuungsgesetz  (KiBG)  Vom 1. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel 38 der Kantonsverfassung  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeiner Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, die Betreuung der Kinder im Vorschul- und  Schulalter zu fördern, um sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die  Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Das Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bewilligungspflicht und die Aufsicht über die familien- und  schulergänzende Kinderbetreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Leistungen der öffentlichen Hand an die familien- und schuler  -  gänzende Kinderbetreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die frühkindliche Sprachentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz ist anwendbar auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kinderkrippen zur Betreuung der Kinder im Vorschulalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Tagesstrukturen zur Betreuung der Kinder ab Eintritt in die Schul  -  pflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Tagesfamilien zur Mitbetreuung fremder Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Spielgruppen zur Aufnahme von Kindern im Vorschulalter während  bestimmter Wochentage für wenige Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die zuständige Fachstelle beaufsichtigt die familien- und schulergänzen  -  den Betreuungsangebote, soweit diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gemäss Bundesrecht einer Aufsichtspflicht unterstehen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gemäss diesem Gesetz finanzielle Leistungen der öffentlichen  Hand beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen.  1)  GS  I  A/1/1  SBE 2022 61  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebsbewilligung
                            1  Das zuständige Departement erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die An  -  bieter in struktureller, fachlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr  für ein Angebot in ausreichender Qualität bieten.  2. Leistungen der öffentlichen Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinsam die familien- und schuler  -  gänzende Kinderbetreuung im institutionellen Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beiträge
                            1  Kanton und Gemeinden richten Anbietern von Kinderkrippen, Tagesstruk  -  turen und Tagesfamilien für jedes betreute Kind jährlich einen einkommens  -  abhängigen Pauschalbeitrag an die Betreuungskosten aus, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über eine Betriebsbewilligung verfügen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abdeckung des Grundangebots gemäss Normkostenmodell  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können weitere Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterstützung der Spielgruppen
                            1  Die Gemeinden unterstützen Spielgruppen im Rahmen von Leistungsver  -  einbarungen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit finanziellen Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch das Bereitstellen von Räumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Normkostenmodelle und Grundangebot
                            1  Normkostenmodelle beschreiben ein Grundangebot in  Tagesfamilien, Kin  -  derkrippen und Tagesstrukturen und zeigen standardisierte Betriebskosten  und ihre Finanzierung durch die Eltern und die öffentliche Hand auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt das Grundangebot fest und bestimmt damit die Art  der Betreuung und die Dauer des Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bemessung der Pauschalbeiträge
                            1  Der Landrat legt den Maximalwert der Pauschalbeiträge fest. Er orientiert  sich an den Kosten für ein Grundangebot gemäss Normkostenmodell und  der Zielgrösse für die Höhe der Elternbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  in Anspruch genommenen Betreuung und nach der wirtschaftlichen Leis  -  tungsfähigkeit der Eltern gemäss Sozialtarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Festlegung der Pauschalbeiträge    in verein  -  fachter Form vorsehen, wenn damit ein unverhältnismässiger Verwaltungs  -  aufwand vermieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sozialtarif
                            1  Der Regierungsrat legt mit dem Sozialtarif die Höhe der Pauschalbeiträge  in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt fest, bis zu welcher Einkommensgrenze ein Anspruch auf einen ma  -  ximalen Pauschalbeitrag besteht und ab welcher Einkommensgrenze der  Anspruch auf einen Pauschalbeitrag entfällt. Zwischen diesen Einkommens  -  grenzen sinkt der Pauschalbeitrag mit steigendem Einkommen der Eltern  proportional.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Berechnung des Anspruches ist das anrechenbare  Einkommen der Eltern. Dieses basiert auf dem steuerbaren Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerrechtlich zulässige Abzüge sind zu kompensieren, wenn sie die tat  -  sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verzerren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Sozialtarif wird zusätzlich erhöht, wenn mehrere Kinder der gleichen  Familie betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anbieter weisen bei der Rechnungsstellung für die Elternbeiträge den  Anteil der Reduktion gemäss Sozialtarif aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erweiterte Angebote
                            1  Die Gemeinden können mit Anbietern Vereinbarungen abschliessen, na  -  mentlich über zeitlich erweiterte oder örtlich und inhaltlich spezifizierte  Betreuungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden
                            1  Kanton und Gemeinden  finanzieren die Pauschalbeiträge für die Betreuung  im Vorschulbereich je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde des Wohnorts trägt den Gemeindeanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übernimmt die Kosten für die Pauschalbeiträge im Bereich der  schulergänzenden Betreuung.  3. Unterstützung der frühkindlichen Sprachentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erhebung des Entwicklungsstandes; Förderangebote
                            1  Kanton und Gemeinden erheben im Rahmen von regelmässigen, systema  -  tischen Befragungen den sprachlichen Entwicklungsstand von vorschul  -  pflichtigen Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weisen Erziehungsberechtigte, deren Kinder insbesondere bei den  Deutschkenntnissen  erhebliche Rückstände aufweisen, auf entsprechende  Förderangebote hin.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verpflichtung zum Besuch von Förderangeboten
                            1  Die Gemeinden können Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen ein  Jahr vor Kindergarteneintritt verpflichten, geeignete Förderangebote zu be  -  suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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