Verordnung über die Fuss- und Wanderwege
                            VII C/11/9  Verordnung über die Fuss- und Wanderwege  Vom 15. Februar 2006 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  89  Buchstabe  d der Kantonsverfassung  1  )   und das Bun  -  desgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4.  Oktober 1985,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wan  -  derwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachstelle   kann   einzelne   Aufgaben   geeigneten   Fachorganisationen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Netzpläne
                            1  Die Fuss- und Wanderwege werden in Wegnetzplänen festgehalten. Diese  Pläne enthalten einerseits die erstellten und anderseits die vorgesehenen  Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wegnetzpläne sind mindestens alle zehn Jahre der Entwicklung anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fusswegnetzpläne
                            1  Im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss den Bestimmungen des kanto  -  nalen Raumplanungs- und Baugesetzes  2  )    erstellen  die Gemeinden   Pläne  über die Fusswegnetze innerhalb der geschlossenen Ortslage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wanderwegnetzpläne
                            1  Die kantonale Fachstelle erarbeitet zusammen mit den Gemeinden und den  Fachorganisationen die Entwürfe für die Wanderwegnetzpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat genehmigt die Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungs  -  verfahren, in das die Öffentlichkeit einbezogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   Abschluss   des   Mitwirkungsverfahrens   überarbeitet   die   kantonale  Fachstelle die Entwürfe zuhanden des Regierungsrates. Der Regierungsrat  erlässt die Wanderwegnetzpläne; diese sind für die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begangene Strassen im Sinne des  Strassengesetzes.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  VII  B/1/1  SBE IX/6 305  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Netzplänen aufgenommene, bestehende Fuss- und Wanderwege  stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte. Diese sorgen da  -  für, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des Strassengesetzes sowie die  Markierung gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Gemeinden auf die  Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart so  -  wie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, be  -  dürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Ersatz eines in den Netzplänen enthaltenen Fuss- und Wanderweges  ist Sache des Verursachers des Ersatzgrundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton kann Beiträge bis 45  Prozent an die Erstellungs-, Markierungs-  und Unterhaltskosten von Wanderwegen leisten, die im Netzplan enthalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Beiträge an private Fachorganisationen ausrichten, sofern diesen  Aufgaben gemäss Artikel  1  Absatz  2 übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Zusprechung von Beiträgen entscheidet bis 25  000 Franken das  zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungs  -  rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschwerderecht
                            1  Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder  der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch  den kantonalen Organisationen zu, welche sich statutengemäss mit Fuss-  und Wanderwegen befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonale Aufsicht
                            1  Die kantonale Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwe  -  ge obliegt dem zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/9  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  31.08.2022  01.01.2023  Art. 6 Abs. 3  geändert  SBE 2022 39  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/9  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 31.08.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
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